Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum inneren Tatbestand der Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 548/57
Datum
28.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf, das den Angeklagten wegen Brandstiftung in Volltrunkenheit verurteilt hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe nicht hinreichend festgestellt, ob der Täter den Willen hatte, das Gebäude oder dessen Teile in Brand zu setzen. Zudem sei die Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Rauscherzeugung wegen chronischer Trunksucht nicht ausreichend geprüft; ggf. sei ein Sachverständiger zu hören. Die Anordnung der Unterbringung wurde ebenfalls aufgehoben, da das Ergebnis der Neuverhandlung offen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den inneren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB bei einer Rauschtat ist erforderlich, dass der Täter den Willen hat, das Gebäude oder dessen Teile in Brand zu setzen, oder zumindest mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt.

2

Fehlen die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Bei in Rausch begangenen Taten ist die Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Rausches zu prüfen; chronischer Alkoholismus oder Dipsomanie können die Schuldfähigkeit vermindern oder ausschließen und erfordern gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten.

4

Liegt kein Vorsatz zur Inbrandsetzung des Gebäudes vor, ist zu prüfen, ob fahrlässige Brandstiftung (§ 309 StGB) oder eine Fahrlässigkeitsbewertung nach § 330a StGB in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Edmund ██████ aus ███, geboren ████ █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt ist angeordnet.

Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Sie hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich durch alkoholische Getränke fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand gemäß § 51 Abs. 1 StGB versetzt und in diesem eine Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB begangen habe. Es stellt fest, dass er in der Wohnung der Zeugin ████████ die Tischtücher auf den Tischen in der Küche und im Schlafzimmer, auf der Kommode im Schlafzimmer, ferner Kleidungsstücke, die die genannte Zeugin außen am Kleiderschrank, und Vorhänge, die sie beiderseits der Verbindungstür zwischen Küche und Schlafzimmer aufgehängt hatte, in Brand gesetzt hat. Die Tür und der Holzrahmen der Schlafzimmertür hatten bereits Feuer gefangen. Zur inneren Tatseite der im Rausch begangenen Tat führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe den natürlichen Willen gehabt, die angezündeten Gegenstände in Brand zu setzen.

Bedenken könnten sich schon zur Feststellung der äußeren Tatseite insofern ergeben, als das Urteil nicht eindeutig ergibt, ob die Tür und der Holzrahmen der Schlafzimmertür bereits derart vom Feuer ergriffen waren, dass dieses auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbst weiter brennen konnte (RGSt 71, 194; OGHSt 1, 298; 3, 43; BGHSt 7, 37). Dies kann aber dahingestellt bleiben, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muss. Nicht ausreichend sind nämlich die Feststellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht erklärt lediglich, dass der Angeklagte den natürlichen Willen hatte, die angezündeten Gegenstände, also die genannten Tischtücher, Kleidungsstücke und Vorhänge, in Brand zu setzen. Für den inneren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB, der auch bei der Rauschtat als sog. natürlicher Vorsatz gegeben sein muss, ist jedoch erforderlich, dass der Täter auch den Willen hat, das Gebäude selbst bzw. dessen Teile in Brand zu setzen, oder dass er wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Auch dem Gesamtinhalt des Urteils kann ein entsprechender Wille des Angeklagten nicht entnommen werden, insbesondere da der bisher festgestellte Sachverhalt dafür spricht, dass er sich an der Zeugin █████████████ rächen wollte, dass er ihr gehörige Gegenstände durch Feuer zerstörte. In dieser Hinsicht wird das Landgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären haben.

Sollte ein solcher Wille nicht vorliegen, so wäre zu prüfen, ob eine „fahrlässige“ Brandstiftung gemäß § 309 StGB als Rauschtat in Betracht kommt.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

Im Übrigen erschöpft sich die Revision im Wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthält. Die Schlüsse des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, wenn sie möglich sind.

Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt lässt als solche Rechtsfehler nicht erkennen.

In der neuen Verhandlung wird es auch erforderlich sein zu prüfen, ob der Angeklagte zur Zeit, als er sich in den Rauschzustand versetzte, zurechnungsfähig gewesen ist oder seine Zurechnungsfähigkeit vermindert oder ausgeschlossen war. Nur dann, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in jenem Zeitpunkt vorlag, kann eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 330a StGB bejaht werden. Im vorliegenden Falle können sich gewisse Zweifel in dieser Richtung ergeben, die noch einer Klärung, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, bedürfen.

Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte seit vielen Jahren dem Trunke ergeben ist. Bereits im Jahre 1939 wurde er dieserhalb durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn wegen Trunksucht entmündigt. Auch in der Folgezeit setzte er dieses Verhalten fort. Bei Untersuchungen durch das Gesundheitsamt und Beobachtung in der Landesheilanstalt bei Stichteln im Jahre 1954 wurden deutliche Anzeichen einer chronischen Trunksucht festgestellt. Seit 1951 geht der Angeklagte keiner geregelten Arbeit mehr nach. Seine Unterstützung setzt er regelmäßig zum großen Teil in Alkohol um. Im betrunkenen Zustand neigt er zu Gewalttätigkeiten und ist

1929/1950 wegen Sachbeschädigung, 1940 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, 1953 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, 1955 wegen Gewalttätigkeit gegen seinen Vater im Zustand der Volltrunkenheit verurteilt worden. Bei dieser Verurteilung ist zugleich seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet worden. Nach Verbüßung der Strafe blieb er bis zum 1. Juli 1956 in der Trinkerheilanstalt.

Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die seelischen und körperlichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem chronischen Alkoholismus eintreten, allgemein einen Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgeübt haben könnten, zumal das Landgericht selbst gewisse äußere Anzeichen körperlicher Veränderungen feststellt. Wenn auch im Allgemeinen in Fällen solcher Art kein Grund für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit gegeben sein wird (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1950 S. 288), so kann dies im Einzelfall doch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insbesondere bedarf aber in Fällen solcher Art die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit vermindert ist, einer Nachprüfung. Auch liegt es nahe, in einem Fall solcher Art zu prüfen, ob eine periodisch auftretende, triebhafte Sucht zum Trinken auf der Grundlage endogener Verstimmungen vorliegt (Dipsomanie). Sollte dies der Fall sein, dann kann die Zurechnungsfähigkeit in vollem Umfang ausgeschlossen sein (Langelüddeke aaO 287).

Eine Prüfung in diesen Richtungen hat bisher nicht stattgefunden.

Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt, da nicht abzusehen ist, wie sich die neue Verhandlung im Schuldspruch auswirken wird.

Sauer Bundesrichter Dr. Rothberg

Seibert ist beurlaubt und dadurch am Unterzeichnen verhindert.

RothbergLang-Hinrichsen
Flitner