Revision verworfen: Beihilfe zum schweren Diebstahl – Strafzumessung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 548/56
- Datum
- 07.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe liegt vor, wenn eine Person durch Vermittlung von Abnehmern oder Organisation von Treffpunkten das Diebstahlunternehmen fördert; solche Unterstützungsleistungen begründen Teilnahme als Gehilfenschaft.
Die Verurteilung wegen Beihilfe schließt eine zugleich mögliche Verfolgung wegen Hehlerei nicht aus; das Ausbleiben einer gesonderten Hehlerei-Verurteilung begründet keinen Rechtsfehler.
Bei der Strafzumessung dürfen wirtschaftliche Notlagen und Fluchterfahrungen strafmildernd berücksichtigt werden, ohne dass dadurch die Berücksichtigung früherer Verurteilungen zur Einzelabschreckung ausgeschlossen ist.
Eine Revision, die sich auf die allgemeine Sachbeschwerde beschränkt, ist unzureichend, wenn keine konkreten, substantiierten Rechtsfehler vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. September 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Liter Werner ███ aus OC[REDACTED] (___), geboren am █████ in ████ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Seibert Bundesrichter Dre[REDACTED] Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C[REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. September 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat sechs Kinder (16 – 24 Jahre alt). Seine Frau ist nervenkrank und leidet an Wirbelsäulentuberkulose. Ende 1950 floh er aus der Sowjetzone in das Bundesgebiet und wurde 1951 durch das Landgericht Erfurt in Abwesenheit wegen Gefangenenbefreiung und Begünstigung im Amt zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
In den Jahren 1953 und 1955 wurde er durch Gerichte der Bundesrepublik verurteilt, und zwar wegen fortgesetzten Betruges zu zwei Monaten und wegen Hehlerei zu einem Monat Gefängnis. Die erste Strafe wurde ihm auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen, die zweite hat er verbüßt.
Jetzt ist er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der Geld brauchte, einen von dem Mitangeklagten ███████ durch Einsteigen begangenen Diebstahl von etwa 890 kg Messingstangen und -rohren unterstützt, indem er dem Mitangeklagten Beilard einen Abnehmer des zu entwendenden Materials verschaffte und den Treffpunkt sämtlicher Beteiligter vor der Tat vermittelte. Er erhielt dafür 600 DM, während 200 DM sein bei dem Diebstahl beteiligter 18 Jahre alter Sohn Kurt für sich verbrauchte (10 – 14, 16, 17, 20 UA).
Seine Revision, die sich auf die allgemeine Sachbeschwerde beschränkt, ist nicht begründet.
Die rechtliche Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe zum schweren Diebstahl lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Es beschwert ihn nicht, dass er nicht auch wegen Hehlerei (BGHSt 7, 134 ff.) verurteilt worden ist.
Zur Strafzumessung führt der Tatrichter gegenüber dem Beschwerdeführer Werner Witzel aus: Die bereits erwähnte Zuchthausstrafe sei außer Betracht zu lassen. „Auch seine übrigen Vorstrafen können nicht ohne weiteres als straferschwerend verwertet werden. Sie setzten erst ein, als der Angeklagte W. Witzel infolge der Nachkriegsverhältnisse, unter denen er als Zonenflüchtling besonders zu leiden hatte, den Halt einer sicheren Existenz verloren hatte. Die Kammer hält ihm zugute, dass die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner kinderreichen Familie ihn zur Begehung der bisherigen Straftaten wesentlich veranlasst haben und auch jetzt wieder haben straffällig werden lassen. Andererseits ist angesichts der Vorstrafen eine empfindliche Strafe erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.“
Wie auch der Oberbundesanwalt hervorhob, sind diese Zumessungsgründe nicht gerade glücklich gefasst (vgl. auch Dallinger, MDR 1957, 17). Sie enthalten indes nur scheinbar einen Widerspruch. Das Landgericht hat offenbar sagen wollen: Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass ihn seine schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch diesmal wieder strafbar werden ließen. Aus denselben Gründen seien seine beiden Vorstrafen wegen Betruges und Hehlerei nicht so schwer zu werten wie im Normalfall. Dennoch sei wegen dieser Vorstrafen aus Gründen der Einzelabschreckung eine empfindliche Strafe, die mit zehn Monaten Gefängnis zu bemessen sei, angezeigt.
So betrachtet, enthalten diese Darlegungen keinen Rechtsfehler. Die Verteidigung hat denn auch hiergegen keine besonderen Angriffe erhoben. Dass der Angeklagte sogar seinen minderjährigen Sohn Kurt als Gehilfen des Einsteigediebstahls zur Verfügung gestellt hatte, hat das Landgericht dem Angeklagten, obwohl es dies hätte tun können, nicht strafschärfend zur Last gelegt.
Jedenfalls lässt sich der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Rotberg | Hoepner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |