Revision aufgehoben: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zurückverwiesen an Jugendschöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 548/53
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass die unzulässige Handlung (z. B. überhöhte Geschwindigkeit) den Zusammenstoß zumindest mitverursacht hat und diese Folge für den Handelnden vorhersehbar war.
Bei Vorfahrt beginnt die Pflicht des Vorfahrtsberechtigten zur Gefahrenabwehr erst, sobald für ihn erkennbare Anzeichen einer bevorstehenden Verletzung seines Vorfahrtrechts vorliegen.
Wird ein Unfall von einem Dritten mitverursacht, ist dessen Verhalten nur dann unvorhersehbar, wenn es so außerhalb der Lebenserfahrung lag, dass der Angeklagte es nicht zu beachten brauchte; übermäßige Geschwindigkeit kann die Vorhersehbarkeit hingegen erhöhen.
Zur tragfähigen Begründung eines Schuldspruchs sind konkrete Feststellungen zu Sichtverhältnissen, Beobachtungszeitpunkt, Entfernung, gefahrenen Geschwindigkeiten und den zumutbaren Abwehrmöglichkeiten erforderlich; unklare oder lückenhafte Feststellungen entziehen dem Schuldspruch die Grundlage.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Dieter S. aus ██, dort geboren am ███ 1933, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende ████████,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der █████████████████,
am 19. Februar 1954
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Januar 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf der Kreuzung der Senner Straße / Marktstraße in Brackwede stießen am 23. September 1952 gegen 9 Uhr der vom Beschwerdeführer gesteuerte Lieferwagen (Mercedes 170 Diesel) und der Dreiradlieferwagen (Goliath), vom früheren Mitangeklagten ███████ gelenkt, zusammen. Die genannten Straßen waren zum damaligen Zeitpunkt gleichrangig. Beide Fahrer waren wegen der örtlichen Beschaffenheit der Kreuzung und der Wetterverhältnisse in der gegenseitigen Sicht stark behindert. Bei dem Zusammenstoß wurde ein auf der Ladefläche des Dreiradlieferwagens sitzender Mann tödlich und vier Personen mehr oder weniger schwer verletzt. Beide Fahrer sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.) Soweit die Revision mehrfach die Urteilsfeststellungen als unzureichend bezeichnet, will sie ersichtlich damit nicht die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstanden, vielmehr sachliche Mängel des Urteils aufzeigen. Auf diese Ausführungen kann daher bei der Sachrüge eingegangen werden.
2.) Den Hilfsantrag der Verteidigung, einen Sachverständigen der Technischen Hochschule in Hannover über die Standfestigkeit eines Dreiradlieferwagens sowie darüber zu hören, dass der Zusammenstoß mit seinen Folgen auch bei wesentlich geringerer Geschwindigkeit des Mercedes-Kraftwagens eingetreten wäre, hat das Landgericht abgelehnt, weil es auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Buchwald vom Gegenteil bereits überzeugt sei. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 StPO).
3.) Das Landgericht macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass er mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h gefahren sei; er habe damit § 9 Abs. 1 StVO verletzt, der damals noch eine Geschwindigkeitsgrenze für Personenkraftwagen enthielt. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben. Ob der Angeklagte verpflichtet war, mit Rücksicht auf die erhebliche Sichtbehinderung seine Geschwindigkeit gemäß § 9 Abs. 2 StVO noch weiter herabzusetzen, kann dahinstehen, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, dass er bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/h den Unfall hätte vermeiden können. Freilich errechnet das Landgericht unter Zugrundelegung der Aussagen des Zeugen K. ████ die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht zutreffend, wenn es ausführt, eine um 25 % erhöhte Geschwindigkeit von 35 km/h ergebe mindestens 45 km/h (richtig: 43,75 km/h). Allein, die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h gefahren, auf die übereinstimmenden Gutachten der beiden Sachverständigen gegründet hat. Die Angaben des Zeugen ███ hat es dabei lediglich unterstützend verwertet.
4.) Der Angeklagte ist für den Unfall dann verantwortlich, wenn seine unzulässige Geschwindigkeit den Zusammenstoß der Fahrzeuge mindestens mitverursacht hat und wenn er diese Folge seines Verhaltens voraussehen konnte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Beurteilung der Sachlage bei dieser Betrachtung davon ausgehen muss, dass der Angeklagte, weil er von rechts kam, die Vorfahrt hatte. Er brauchte Vorkehrungen zur Verhinderung des Zusammenstoßes nicht schon beim Herankommen an die Kreuzung zu treffen, sondern erst, sobald für ihn Anzeichen einer bevorstehenden Verletzung seines Rechtes sicher erkennbar waren (BGH VRS 4, 32). Ursächlich für den Unfall war seine Geschwindigkeit dann nicht, wenn er in dem maßgebenden Zeitpunkt bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit den Zusammenstoß nicht mehr hätte vermeiden können. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten geht zwar das Landgericht aus, seine Feststellungen tragen indes den Schuldspruch nicht. Dem Urteil kann zunächst nicht entnommen werden, aus welcher Entfernung der Angeklagte erstmals den Dreiradlieferwagen sah oder doch hätte sehen können. Zwar erblickte ████ auf „längst nicht mehr 50 m“ den vom Angeklagten gesteuerten Wagen, das besagt aber nicht, dass auch der Beschwerdeführer angesichts der Örtlichkeit zur selben Zeit den Wagen des ████ sehen konnte. Zudem ist „längst nicht mehr 50 m“ zu unbestimmt, um daraus sichere Schlüsse ziehen zu können. Das gilt auch für die weitere Feststellung, der Angeklagte sei mit einer „weit mehr als 40 km/h“ betragenden Geschwindigkeit gefahren. Das Urteil legt ferner nicht den Zeitpunkt fest, zu dem der Angeklagte Maßnahmen zur Verhinderung des Unfalles hätte treffen müssen. Es fehlen Angaben darüber, wie weit der Beschwerdeführer in diesem maßgeblichen Zeitpunkt noch von der Unfallstelle entfernt war. Schließlich wird auch die genaue Lage der Unfallstelle nicht beschrieben. Diese unklare und lückenhafte Sachverhaltsaufklärung entzieht aber der Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte wäre bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h in der Lage gewesen, seinen Wagen nach rechts herumzureißen, den Boden. Zudem lässt es sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter übersehen hat, dass auf dem „Ausweichgelände“ Fahrzeuge aufgestellt waren. Es erscheint deshalb fraglich, ob sich ein Kraftfahrzeugführer entschlossen hätte, seinen Wagen nach rechts herumzuziehen. Möglich ist auch, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass ██ langsam in die Kreuzung einfuhr, dass der Angeklagte den Eindruck gewinnen musste, der Dreiradlieferwagen sei gerade im Ausrollen. Daher wird der Sachverhalt nach den aufgezeigten Richtungen näher aufgeklärt werden müssen. Hierzu sei noch bemerkt, dass dem Beschwerdeführer eine Schrecksekunde nicht zugebilligt werden kann. Die Pflicht zum Handeln setzte nämlich für ihn erst in dem Augenblick ein, als er das verkehrswidrige Verhalten des ███ ████████ oder doch hätte erkennen können.
5.) Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Voraussehbarkeit des Unfalles und seiner Folgen geben zu folgenden Erwägungen Anlass: Wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Dritter █████ den Unfall schuldhaft mitverursacht hat, kommt es für die Frage der Voraussehbarkeit darauf an, ob die Möglichkeit eines solchen Verhaltens so sehr außerhalb der Lebenserfahrung gelegen hat, dass es der Angeklagte nicht zu beachten brauchte (RGSt 73, 372). Davon könnte nicht gesprochen werden, wenn er eine übermäßig hohe Geschwindigkeit innegehabt hätte; denn nach der Lebenserfahrung konnte er dann nicht mehr unbedingt mit der Beachtung seines Vorfahrtrechts rechnen, weil andere Verkehrsteilnehmer, im Irrtum über die Höhe dieser Geschwindigkeit, glauben konnten, darauf keine Rücksicht nehmen zu müssen. Es wird aber zu prüfen sein, ob diese Überlegung schon dann zutrifft, wenn der Angeklagte die zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h nur geringfügig, etwa um 5 km/h, überschritten hätte.
6.) Zuständig zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist nunmehr das Jugendschöffengericht, da der Angeklagte zur Zeit des Unfalles noch nicht 21 Jahre alt war (§§ 118 Abs. 1, 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG, § 2 Abs. 2 StGB). Führt die erneute Beweisaufnahme zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, so werden die §§ 116, 105 ff., 20 JGG zu beachten sein. Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte darauf, dass ██ ███ derselben Strafe belegt worden ist. Aus der Höhe der Strafe eines Mitverurteilten kann sich ein Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe des Angeklagten nicht ergeben.
| Groß | Hille | Martin | |||
| Krumme | Dr. Augustin |