Revision der Nebenklägerin wegen Unzulässigkeit verworfen – PKH abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 547/92
- Datum
- 19.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist hinreichend deutlich machen, ob mit der Revision die Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung angegriffen oder lediglich der Strafausspruch beanstandet wird.
Erfüllt die Revisionsbegründung diese Klarstellung nicht, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO und macht die Revision unzulässig.
Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Verteidigers in der Revisionsinstanz ist zu versagen, wenn die Revision unzulässig ist (vgl. § 397a StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sind derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Revision als unzulässig verworfen wird, soweit das Gericht dies bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 547/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen EC Arndt aus KD, dort geboren am █████ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. November 1992 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (Beschluss des Senats vom 20. August 1992 – 4 StR 302/92 m.w.N.) oder nur den Strafausspruch beanstande.
Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).
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