Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen Unzulässigkeit verworfen – PKH abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/92
Datum
19.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Die Revisionsbegründung enthielt innerhalb der Frist keine Klarstellung, ob die Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung angefochten oder nur der Strafausspruch beanstandet werde. Mangels Erfüllung der Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO wurde die Revision als unzulässig verworfen; der PKH-Antrag nach § 397a StPO wurde abgelehnt, die Nebenklägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss innerhalb der Begründungsfrist hinreichend deutlich machen, ob mit der Revision die Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung angegriffen oder lediglich der Strafausspruch beanstandet wird.

2

Erfüllt die Revisionsbegründung diese Klarstellung nicht, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO und macht die Revision unzulässig.

3

Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Verteidigers in der Revisionsinstanz ist zu versagen, wenn die Revision unzulässig ist (vgl. § 397a StPO).

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Revision als unzulässig verworfen wird, soweit das Gericht dies bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 547/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen EC Arndt aus KD, dort geboren am █████ wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. November 1992 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397a Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Nebenklägerin gegen dieses Urteil ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt (Beschluss des Senats vom 20. August 1992 – 4 StR 302/92 m.w.N.) oder nur den Strafausspruch beanstande.

Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6).

SalgerMaatzTepperwien
NehmTolksdorf