Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung französischer Auslieferungshaft 1:1 bestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/91
Datum
28.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes eingelegt. Der BGH verwirft die Revision mangels erkennbarem Rechtsfehler. Mangels Feststellung im Urteil ergänzt der Senat den Rechtsfolgenausspruch und bestimmt die Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1. Zudem trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keine für den Verurteilten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Fehlt oder ist der Rechtsfolgenausspruch unvollständig, kann das Revisionsgericht die zur Entscheidung über Rechtsfolgen erforderlichen Feststellungen nachholen.

3

Soweit eine ausländische Freiheitsentziehung auf eine inländische Freiheitsstrafe anzurechnen ist, ist der Anrechnungsmaßstab zu bestimmen; kommt nur ein Umrechnungsmaßstab in Betracht, ist dieser anzuwenden.

4

Der Kostenansatz des Rechtsmittels ist dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 31. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 547/91 in der Strafsache gegen ███ ████ Hans-Werner ████, geboren am ████ 1964 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 1991 wird verworfen. Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt.

SalgerNehmMaatz
SteindorfBasdorf