Wiedereinsetzung nach §45 StPO wegen versäumter Revisionsfrist vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 547/87
- Datum
- 23.10.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Betroffene die unverschuldete Versäumung der Frist glaubhaft macht.
Die bloße Behauptung, ein Rechtsbehelf sei rechtzeitig eingelegt worden, ist für die Glaubhaftmachung unzureichend.
Insbesondere hat ein inhaftierter Antragsteller mindestens den Inhalt des angeblich abgesandten Schriftsatzes sowie Zeitpunkt und Umstände der Absendung (z. B. beteiligte Personen) anzugeben, wenn er Wiedereinsetzung begehrt.
Fehlen solche Angaben oder sonstige Nachweise, ist ein Wiedereinsetzungsantrag zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 547/87 in der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren am ███ 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers am 23. Oktober 1987
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juli 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.
Gründe
Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Juli 1987 wegen Hehlerei sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.
Mit einem an das Oberlandesgericht Saarbrücken gerichteten Schreiben vom 24. Juli 1987, das am 27. Juli 1987 beim Oberlandesgericht und am 3. August 1987 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte geltend gemacht, ihm sei unverständlich, dass er von Untersuchungshaft in Strafhaft verlegt worden sei, weil er das Urteil vom 14. Juli 1987 schriftlich und fristgerecht mit der Revision angefochten habe.
Eine Revisionseinlegungsschrift ist indes nicht zu den Akten gelangt. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Auffassung vertreten, dass in dem Schreiben des Angeklagten vom 24. Juli 1987 der Antrag zu sehen ist, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag ist zu verwerfen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Schriftsatz des Angeklagten vom 24. Juli 1987 nicht binnen Wochenfrist seit seiner Verbringung in die Strafhaft beim Landgericht eingegangen ist. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (§ 45 Abs. 2 StPO). Seine Behauptung, er habe das Urteil vom 14. Juli 1987 rechtzeitig mit der Revision angefochten, hat er in keiner Weise belegt.
Er befindet sich zwar in Haft und ist deshalb nur beschränkt in der Lage, die Absendung von Schriftsätzen zu überwachen. Das bedeutet aber nicht, dass seine bloße Behauptung, rechtzeitig Revision eingelegt zu haben, bereits als Beleg dafür zu werten wäre, dass er eine Revisionsschrift verfasst und zur Absendung gegeben hat. Zumindest hätte er den Inhalt des nach seiner Behauptung verfassten Schriftsatzes angeben und die Zeit und die Umstände des Absendeauftrags kennzeichnen müssen, etwa durch Benennung der an der Beförderung beteiligten Person. An solchen oder anderen Angaben, denen entnommen werden könnte, dass der Angeklagte in der Woche nach dem 14. Juli 1987 einen an das Landgericht gerichteten Brief zur Absendung gegeben hat, fehlt es.
Sein Wiedereinsetzungsantrag kann deshalb keinen Erfolg haben.
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