Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldspruch und Strafzumessung bei schwerem Raub bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/85
Datum
21.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes und Diebstahls an den BGH. Zentrale Fragen betrafen Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) unter Alkoholeinfluss und das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Die Strafkammer hat alle wesentlichen Umstände gewürdigt, die Gesamtwürdigung ist rechtsfehlerfrei und die Strafzumessung trägt keinen rechtlichen Mangel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ist das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit insgesamt zu würdigen; nur bei erheblichen Abweichungen vom Durchschnitt ist der Ausnahmetatbestand anzunehmen.

2

Das Revisionsgericht darf das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters nicht durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen.

3

Zur Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist auf eine zutreffende Bestimmung bzw. Rückrechnung des Blutalkoholwertes abzustellen, da fehlerhafte Werte die Rechtsfolgen beeinflussen können.

4

Fortgesetztes Bedrohen des Opfers und eine nicht unerhebliche kriminelle Intensität des Tatgeschehens sind gewichtige erschwerende Faktoren bei der Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 547/85 in der Strafsache gegen Lloyd aus ███, geboren am ██ 1963 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Horxthal, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juni 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Festzuhalten ist dabei, dass die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 21 StGB auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten verneint hat, zumal bei zutreffender Rückrechnung nur ein Blutalkoholwert zur Tatzeit von 1,66 ‰ statt 1,81 ‰ der Beurteilung der Schuldfähigkeit hätte zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 1985 - 4 StR 552/85). Die Bedenken, welche die Revision gegen die Verneinung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB geltend macht und die vom Generalbundesanwalt geteilt werden, greifen nicht durch.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99).

Gemäß diesen Grundsätzen hat die Strafkammer sich zunächst mit den für den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt und demgegenüber als erschwerend angesehen, dass das Tatgeschehen in seiner Gesamtheit eine nicht unerhebliche kriminelle Intensität aufgewiesen und dass sich die Bedrohung des Raubopfers mit dem aufgeklappten Taschenmesser über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Ihre Wertung, bei einer Gesamtschau aller Gesichtspunkte seien die mildernden Faktoren nicht in einem solchen Maße überwiegend, dass der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB unangemessen wäre, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer hat – entgegen der Ansicht der Revision – keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Auch soweit sie darauf abstellt, dass der Angeklagte sein Opfer über einen längeren Zeitraum mit dem Messer bedroht hat, entspricht das den fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tathergang. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann dem Umstand, dass der in seinem Zimmer überfallene Hotelgast durch seinen Versuch, den Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln, möglicherweise selbst dazu beigetragen hat, dass der Ange-

klagte länger in dem Zimmer geblieben ist, keine wesentliche Bedeutung zugunsten des Angeklagten zukommen, da ihm dieser Umstand zuzurechnen ist. Der Angeklagte hatte den schweren Raub bereits vollendet und setzte sein Tun zudem dadurch fort, dass er sein Opfer aufforderte, sich in das Bad zu begeben und sich dort drei Stunden lang ruhig zu verhalten.

Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Gesamteindrucks von Täter und Tat eine vertretbare Entscheidung getroffen. Diese ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar; denn das Revisionsgericht darf nicht das Ergebnis einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung des Tatrichters, die alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht zieht, durch eine abweichende eigene Bewertung ersetzen (BGH, Urteil vom 19. September 1984 - 2 StR 359/84).

Da auch die Bemessung der Einzelstrafen innerhalb der maßgeblichen Strafrahmen und die Bildung der Gesamtstrafe keinen rechtlichen Bedenken begegnen, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HorxthalJahnke

Zitiert (2)