Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebstahl (Rückfall) bei aufgehobener Geldbörse eines Betrunkenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/65
Datum
19.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Diebstahls im Rückfall und versuchten Diebstahls verurteilt; die Revision beim BGH wurde verworfen. Streitgegenstand war, ob bei einer zu Boden gefallenen Geldbörse eines Betrunkenen noch Gewahrsam bestand oder bereits Unterschlagung vorlag. Der BGH befand, die Geldbörse habe sich weiterhin in der unmittelbaren Sachherrschaft des Besitzers befunden, da sie in seiner Nähe lag und zugänglich war. Trunkenheit entzieht dem Inhaber nicht notwendigerweise den Gewahrsam, daher war die Diebstahlsverurteilung rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Diebstahl setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, die dem Gewahrsam des Berechtigten noch unterliegt.

2

Gewahrsam an einer Sache bleibt bestehen, solange die Sache in unmittelbarer räumlicher Nähe des Berechtigten liegt und diesem jederzeit sinnlich zugänglich ist.

3

Das Bewusstsein der Sachherrschaft ist für den Fortbestand des Gewahrsams nicht erforderlich; auch ein im Volltrunkenheitszustand befindlicher Inhaber kann Gewahrsam behalten.

4

Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung richtet sich danach, ob der Gewahrsam bereits verloren gegangen ist; bei fortbestehendem Gewahrsam liegt Diebstahl vor.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 28. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 547/65 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, geboren den Appreteur Harry an ██████ in ███, Kreis ██, wegen Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben: Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender, Flitner, Bundesrichter, Dr. ██████████████████████, Bundesrichter, Mayr, Sanders, Bundesrichter, Dr. ██████████████████████, Dr. Spiegel, Bundesrichter als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Juni 1965 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von weiteren Beschuldigungen wegen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus verurteilt. Seine mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision bleibt ohne Erfolg.

Weder die vom Angeklagten im einzelnen nicht angegriffene Verurteilung wegen versuchten noch die Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall gibt zu Bedenken Anlass. Insbesondere gehen die Ausführungen der Revision fehl, der Angeklagte habe statt wegen Diebstahls im Rückfall nur wegen Unterschlagung verurteilt werden dürfen. Dabei handelt es sich um folgenden Sachverhalt:

Der Angeklagte ging am 19. Februar 1965 gegen 17.00 Uhr zusammen mit dem stark betrunkenen Josef M. über den Bahnhofsvorplatz in █████████████ ██ ███. Als M. Zigaretten aus seiner Manteltasche hervorholte, fiel seine Geldbörse zu Boden. Der Angeklagte hob sie schnell auf, entnahm ihr 53 DM und steckte sie sogleich oder etwas später wieder in die Manteltasche M.’s.

Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl und nicht als Unterschlagung gewertet. Denn der Gewahrsam M.’s an der Geldbörse war noch nicht verloren gegangen, als der Angeklagte diese an sich nahm. Solange die eben zu Boden gefallene Geldbörse noch in seiner unmittelbaren räumlichen Nähe lag und seiner sinnlichen Wahrnehmung jederzeit zugänglich war, hatte er die Möglichkeit, die tatsächliche Sachherrschaft über sie weiter auszuüben (BGHSt 4, 210, 211; RGSt 50, 183, 185). Dies entspricht bei der Gestaltung des vorliegenden Falles der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens (BGH GA 1962, 77, 78; vgl. Schönke/Schröder, 12. Aufl., Rdnr. 21 zu § 242 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass M. stark betrunken war, da das Bewusstsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist und ██████ selbst im Zustand der Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams seiner in seiner unmittelbaren körperlichen Nähe befindlichen Sachen geblieben wäre (BGHSt 4, 210, 211; RGSt 50, 46, 48; 56, 207).

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb in diesem Fall rechtsfehlerfrei wegen Diebstahls im Rückfall nach §§ 242, 244 StGB verurteilt. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist seine Revision zu verwerfen.

FlitnerWillmsSanders
MayrSpiegel