Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsbegrün­dung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/60
Datum
17.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde zu Zuchthaus verurteilt; seine Revision richtet sich auf das Strafmaß. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die Versagung mildernder Umstände und die Wahl der Zuchthausstrafe nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere fehlt eine Darstellung, inwiefern frühere, nicht einschlägige Verurteilungen das Persönlichkeitsbild prägen, sowie eine Erörterung, warum Erziehungszwecke eine Zuchthaus- statt einer Gefängnisstrafe erfordern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen, die für sich nicht einschlägig sind, nicht ohne nähere Darlegung ihrer Umstände und ihrer Bedeutung für das Persönlichkeitsbild des Angeklagten verwertet werden.

2

Die Versagung mildernder Umstände setzt voraus, dass das Gericht darlegt, welche näheren Umstände und Beweggründe der Vorstrafen deren Gewicht für die Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit begründen.

3

Bezieht das Gericht Erziehungs- und Besserungszwecke in die Strafzumessung ein und spricht dies für eine Zuchthausstrafe, muss es erläutern, weshalb eine weniger einschneidende Freiheitsstrafe (Gefängnis) hierfür nicht ausreicht, insbesondere bei jungen und bisher nicht zu Freiheitsstrafe Verurteilten.

4

Die Begehung der Tat während laufender Bewährungsfrist einer früheren Strafe ist ein straferschwerender Umstand, der bei der Bemessung der Strafdauer zu berücksichtigen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 7. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmied, zur Zeit Kraftfahrer Wolfgang Heinz Glinter ███ aus ███████████, geboren am ███ ██ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. Oktober 1960 im Strafausspruch mit den hierzu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision richtet sich lediglich gegen das Strafmaß. Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

Eingehen auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen im Strafausspruch aufgehoben werden musste.

Allerdings sind die Ausführungen des Urteils (UA S. 11), dass die Tat eine schwere Unzuchtshandlung darstelle und der Angeklagte mit einer großen verbrecherischen Intensität vorgegangen sei, nicht zu beanstanden. Wohl aber geben sie im Übrigen zu Bedenken Anlass.

Bei der Erörterung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, hat die Strafkammer bei der Würdigung seiner Persönlichkeit u. a. berücksichtigt, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraums bereits dreimal (wegen Fischwilderei zu 30,— DM Geldstrafe, wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu 80,— DM Geldstrafe und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu zwei Monaten Gefängnis) verurteilt worden ist. Sie führt selbst aus, dass die Straftaten nicht einschlägig seien und für sich gesehen kein großes Gewicht hätten. Sie geben aber insgesamt ein ungünstiges Persönlichkeitsbild des Angeklagten. Angesichts der vorher angestellten Erwägungen hätte es jedoch einer näheren Begründung bedurft, inwiefern diese Taten für die Beurteilung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten maßgebend sein sollen mit der schwerwiegenden Wirkung, dass dem noch nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten die Bewilligung mildernder Umstände zu versagen war. Insbesondere wäre es von Bedeutung, welche die näheren Umstände und die Beweggründe der Taten waren, vor allem ob es sich um Gelegenheitstaten handelte oder ob sie für das Wesen des Angeklagten kennzeichnend sind. Hierüber könnten möglicherweise auch die Vorstrafenakten Anhaltspunkte geben.

Das Landgericht führt weiter aus, der Angeklagte sei sehr labil und ungefestigt, so dass abgesehen von den Strafzwecken der Sühne und Abschreckung, die ebenfalls eine Zuchthausstrafe forderten, zur Erziehung und Besserung des Angeklagten eine solche Strafe erforderlich erscheine. Wenn die Strafkammer im Rahmen der Schuldstrafe den Erziehungs- und Besserungszweck berücksichtigen wollte, so ist es ohne nähere Ausführungen nicht erkennbar, inwiefern diese Zwecke gerade eine Zuchthausstrafe erforderlich machen sollen und nicht durch eine Gefängnisstrafe erreicht werden können. Hierbei wäre in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung erst 25 Jahre alt war und bisher dem Vollzug einer Freiheitsstrafe noch nicht unterworfen worden ist. Die Frage, ob unter diesen Umständen der Erziehungszweck nicht auch durch eine Gefängnisstrafe erreicht werden und sich die Belastung mit einer Zuchthausstrafe bei einem jungen Menschen erzieherisch möglicherweise sogar nachteilig auswirken kann, hätte daher – auch bei Berücksichtigung der im Urteil angeführten straferschwerenden Gesichtspunkte – einer besonderen Erörterung bedurft.

In den dargelegten Mängeln ist ein sachlich-rechtlicher Fehler zu erblicken, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen musste.

Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung zur Bewilligung mildernder Umstände und zur Verhängung einer Gefängnisstrafe gelangen, so wird sie, wie es im angefochtenen Urteil bereits zutreffend geschehen ist, bei der Bemessung der Strafdauer den den Angeklagten besonders belastenden Umstand berücksichtigen können, dass er die zur Aburteilung stehende Tat zu einer Zeit begangen hat, in der die Bewährungsfrist für die letzte Strafe noch lief.

Rothberg Krumme Bundesrichter Martin (kann infolge Beurlaubung nicht unterschreiben.)

Lang-Hinrichsen
Flitner