Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Begründungsmangel nach § 267 StPO ohne Revisionsfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/59
Datum
29.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen in der Revision Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung, insbesondere fehlende Angabe des angewandten Strafgesetzes in den Urteilsgründen (§ 267 StPO). Der BGH erkennt den Begründungsmangel, bemerkt jedoch, dass die Nachprüfbarkeit der Rechtsanwendung nicht beeinträchtigt ist (§ 337 StPO). Auch die Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind unbegründet. Die Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen das zur Anwendung kommende Strafgesetz hinreichend bezeichnen; dies kann durch Nennung der gesetzlichen Vorschrift oder durch Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erfolgen, sofern die angewandte Strafnorm eindeutig bestimmt ist.

2

Ein Verstoß gegen § 267 StPO führt nur dann zur erfolgreichen Revision, wenn hierdurch die Nachprüfbarkeit der Rechtsanwendung für das Revisionsgericht beeinträchtigt ist; fehlt diese Beeinträchtigung, ist der Formmangel unschädlich (§ 337 StPO).

3

Handlungen eines Täters, die mit dem Einverständnis der Mitwirkenden als gemeinsame Ausführung gewollt sind, können den Mitschuldigen zurechenbar gemacht werden; dadurch kann die Verwirklichung eines Tatbestandes (z. B. gefährliche Körperverletzung) auch ohne eigenes unmittelbares Handeln festgestellt werden.

4

Die Tatsachenwürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht verbindlich, solange sie möglich ist und nicht offensichtlich gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

Vorinstanzen

Landgericht Zwickau, 25. Juni 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen

██ ██ aus █████

1.) ███, Arbeiter, Karl-Heinz ██, dort geboren ████ █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ██ ███,

2.) den Bergmann ███████, ██ ██ ███, zur Zeit ██ ██████, geboren am [REDACTED],

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Dr. Sauer, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Bundesrichter Flitner, Dr. Bortzler, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], Dr. [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zwickau vom 25. Juni 1959 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 26. Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, jedem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten ███ und ████ sind wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, und zwar █████ zu sechs Jahren Zuchthaus, ██ zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis.

Mit der Revision rügen die Angeklagten Verletzung des Verfahrensrechts und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1.) Mit der verfahrensrechtlichen Rüge machen die Beschwerdeführer geltend, § 267 StPO sei verletzt, weil in den Urteilsgründen das zur Anwendung kommende Gesetz, soweit es sich um die gefährliche Körperverletzung handelt, nicht angeführt sei. Dies ist an sich zutreffend. Allerdings kann den tatsächlichen Feststellungen entnommen werden, dass die Angeklagten den § 223a StGB verwirklicht haben, weil dem Juwelier [REDACTED] bei dem Überfall von einem der Täter eine stark blutende Kopfverletzung mit einem Viehmesser, einem gefährlichen Werkzeug, beigebracht wurde, wodurch er völlig benommen war, und weil jeder der Täter alle Ausführungshandlungen des anderen als eigene wollte (UA S. [REDACTED] i. V. m. S. 25). Das reicht jedoch für die Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 3 StPO nicht aus. Diese Vorschrift schreibt vor, dass die Urteilsgründe auch das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. In welcher Form das geschehen muss, gibt die Vorschrift nicht an. Es genügt daher schon, wenn ihrem Grundgedanken Rechnung getragen wird. Anstatt der Paragraphenzahl und des Gesetzes kann die Angabe des Gesetzeswortlauts ausreichen, wenn dadurch das verletzte Strafgesetz zweifelsfrei gekennzeichnet ist (Kleinknecht, StPO, 4. Aufl. 1958, § 267 Anm. 7; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Teil II, § 267 Rn. 3, 768). Hier ist aber weder durch die Angabe der Paragraphenzahl noch durch die des Gesetzeswortlauts noch in irgend einer sonstigen Weise in den Urteilsgründen angegeben, welche Strafbestimmung das Gericht angewandt hat. Lediglich der Urteilsspruch enthält die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Dass daraus auf das angewandte Strafgesetz geschlossen werden kann, beseitigt den Begründungsmangel nicht.

Die Revision kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn das Urteil auf diesem Gesetzesverstoß beruht (§ 337 StPO), da es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO handelt, insbesondere nicht der Fall des § 338 Nr. 7 StPO vorliegt (BGHSt 32, 351 f). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; denn der Verfahrensfehler hat nicht zur Folge, dass die Rechtsanwendung für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist. Insbesondere besteht keine Unklarheit darüber, worin der Tatrichter die Tatbestandsmerkmale des § 223a StGB gefunden hat. Dem Urteilszusammenhang ist, wie bereits ausgeführt, eindeutig zu entnehmen, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 223a StGB von der Strafkammer darin erblickt wird, dass der Überfallene mit einem gefährlichen Werkzeug misshandelt wurde und beide Täter damit einverstanden waren, so dass der Schlag mit dem „Viehmesser“ auch dem Angeklagten █████ zuzurechnen ist, der ihn nicht selbst geführt hat. Eines Hinweises der Angeklagten gemäß § 265 StPO bedurfte es nicht, da bereits die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss von dem gleichen Sachverhalt ausgingen und den Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung, begangen durch ein gefährliches Werkzeug, zur Last legten.

2.) Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist ebenfalls unbegründet. Die Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Die Angeklagten versuchen, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Diese liegt jedoch ausschließlich dem Tatrichter ob. Zwingend brauchen seine Schlussfolgerungen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze enthalten die Ausführungen des Urteils nicht.

Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Lang-Hinrichsen Sauer Krumme Bundesrichter Dr. [REDACTED] ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

KrummeFlitner
Bortzler