Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen – Fahrlehrer wegen fahrlässiger Tötung und Straßenverkehrsgefährdung verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/59
Datum
22.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Fahrlehrer, fuhr alkoholisiert (1,9 ‰) nachts mit hoher Geschwindigkeit durch eine Ortsstraße und erfasste zwei Fußgänger tödlich. Die zentrale Frage betraf die Verantwortlichkeit trotz strittiger Geschwindigkeit und Gangrichtung der Opfer sowie die Zulässigkeit weiterer Begutachtungen. Der BGH verwirft die Revision: Die Feststellungen zu Fahruntüchtigkeit und Mindestgeschwindigkeit stützen das Schuldurteil, weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich. Die Fahrerlaubnisentziehung ist rechtlich unbedenklich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt eine durch Alkohol hervorgerufene Fahruntüchtigkeit dazu, dass der Fahrer nicht mehr zur sicheren Führung des Fahrzeugs in der Lage ist, begründet dies bei Eintritt des Todes den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und zusätzlich die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a StGB).

2

Technische Feststellungen zur Aufprallgeschwindigkeit können auf Auswertung von Fahrzeugverformungen und Lage von Glassplittern beruhen und gelten als tragfähige Grundlage, sodass ein weiterer Sachverständigenbeweis nicht erforderlich ist, wenn das Gericht davon überzeugt ist.

3

Die Schwere des Verschuldens kann bei Personen mit besonderer Vorbildfunktion (z. B. Fahrlehrer) strafschärfend berücksichtigt werden, weil ihr Verhalten eine erhöhte Pflichtwidrigkeit und Gefährdung anderer zeigt.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperrfrist vor Neuerteilung sind verhältnismäßig und rechtlich gerechtfertigt bei Verurteilungen wegen alkoholbedingener Fahruntüchtigkeit mit Todesfolge.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 30. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Fahrlehrer Glinter ██ aus ██████████, geboren am ███ ██ ███ in █████, in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Präsident Rotberg Senatspräsident als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 30. Juli 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 31. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und zugleich bewusster fahrlässiger Tötung zweier Menschen zu einem Jahr zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer fünfjährigen Sperre entzogen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

In der Nacht zum 15. Mai 1959 fuhr der Angeklagte gegen 0.30 Uhr in ████ (Landkreis GT) mit seinem Personenwagen Ford M 17 durch die 7 bis 8 m breite, nicht mit Gehsteig versehene ██████████████, stadtauswärts gerichtete, geteerte Straße. Er war infolge des Genusses von Cognac und Sekt erheblich angetrunken. Der Alkoholgehalt in seinem Blut betrug 1,9 ‰. Die Fahrbahn war durch Neonlampen in Abständen zwischen 50 und 60 m gut beleuchtet. Der Angeklagte fuhr mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h hart am rechten Fahrbahnrand. Dort gingen – wie die Strafkammer feststellt – „auf der rechten Hälfte der rechten Fahrbahnseite“ (UA S. 4 unten!) stadtauswärts der Studienrat Hans Sp. und der Buchhalter Rudolf ███ █████████████ unter einem Schirm – es regnete nämlich – leicht nach rückwärts geneigt Fahrtrichtung einhaltend.

Sie waren dunkel gekleidet und befanden sich auf dem Heimweg von einem ihrer üblichen Schachabende. Die Stelle, wo sie gingen, war für einen Fahrer, der – wie der Angeklagte – aus der Stadtmitte kam, aus mehr als 150 m einsehbar. Ein dem Angeklagten mit seinem Personenwagen vorausfahrender Bekannter überholte die Fußgänger anstandslos. Der Angeklagte jedoch sah sie nicht, sondern fuhr ohne vorher zu bremsen oder auszuweichen beide von hinten an, obwohl unmittelbar an der Zusammenstoßstelle eine der erwähnten Neonlampen über der Straße angebracht war. Beide wurden nach rückwärts auf die Kühlerhaube geschleudert, eine kurze Strecke nach vorne mitgerissen und unmittelbar durch den Aufprall so schwer verletzt, dass sie schon tot waren, als sie auf die Fahrbahn fielen. Der Zeitpunkt des Unfalls lag zwischen 0.40 und 0.45 Uhr.

II. Die Strafkammer hat die für den Tod beider Fußgänger ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin gefunden, dass er sein Fahrzeug lenkte, obwohl er zu dessen sicheren Führung infolge des genossenen Alkohols – ungeachtet seiner Gewöhnung an geistige Getränke – nicht mehr in der Lage gewesen sei. Trotz der durch den Regen hervorgerufenen leichten Sichtbehinderung und der unauffälligen Kleidung der Fußgänger hätten sie von einem mit angemessener Geschwindigkeit und vorsichtig fahrenden Verkehrsteilnehmer erkannt werden können. Dass sie der Angeklagte nicht erkannte, beruhe ausschließlich auf seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit.

Sein Vorbringen, er sei nur mit 40 bis 50 km/h gefahren, hielt die Strafkammer vor allem auf Grund der Gutachten zweier technischer Sachverständiger für widerlegt. Diese schlossen – wie die Strafkammer im Urteil näher darlegt – aus der Art und Stärke der Eindellungen auf der Kühlerhaube des Ford M 17, ferner aus der Auswertung der Windschutzscheibensplitter und ihrer Lage auf der Fahrbahn, dass die Aufprallgeschwindigkeit des Angeklagten mindestens 80 km/h betragen haben müsse.

Dieser Meinung hat sich die Strafkammer angeschlossen. Sie hält das Gutachten vor allem des beim bayerischen Landeskriminalamt tätigen Sachverständigen Dr. Sch████████████████ für überzeugend, weil dieses Institut über die modernsten Forschungsmittel verfüge.

Ebenfalls für unrichtig erachtet die Strafkammer das weitere Vorbringen des Angeklagten, die Fußgänger seien in einem spitzen Winkel von der rechten Seite der Fahrbahn schräg nach links zur Wohnung des einen der beiden hingegangen. Sie ist vielmehr auf Grund der Beschädigungen des Fahrzeugs (zwei deutliche, sesselartige Eindellungen auf der linken und rechten Seite der Kühlerhaube, Einschlagstellen auf dem Rahmen der Windschutzscheibe und dem Lenkrad jeweils genau hinter den vorliegenden Eindellungen auf der Kühlerhaube) und der bei der Leichenschau festgestellten Verletzungen der beiden Opfer davon überzeugt, dass sie dicht nebeneinander in der ██ ██████ geradeausgingen, als sie angefahren wurden. Hätten sie die Fahrbahn schräg nach links hin überquert, so wären – nach der in Übereinstimmung mit den Sachverständigen gewonnenen Überzeugung der Strafkammer – sie nicht beide unmittelbar vom Fahrzeug erfasst worden, und wären Beschädigungen anderer Art am Fahrzeug entstanden, nicht aber solche auffallend gleichen Verformungen der Haube. Vielmehr wäre bei solcher Gangweise der Fußgänger der weiter vom Fahrzeug entfernte nicht auf die Kühlerhaube und den oberen Aufbau des Fahrzeugs, sondern zur Seite geschleudert worden.

Im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen legt die Strafkammer dar, dass die Verletzungen des linken Fußgängers (Unterschenkelbrüche) durch eine von hinten auf ihn wirkende Kraft entstanden seien. Dass im Gegensatz dazu der rechts gehende Studienrat ███████ keine Verletzungen an den Unterschenkeln erlitt, erkläre sich nach den überzeugenden Ausführungen der beiden technischen Sachverständigen daraus, dass sein Begleiter leicht nach rückwärts gestaffelt neben ihm gegangen sei.

III. Die auf angebliche Verletzungen des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Die Angriffe der Revision gegen die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Anhörung eines 3. Sachverständigen über die Geschwindigkeitsfrage sind nicht begründet. Das Landgericht durfte davon ausgehen, dass das Gegenteil der mit dem Beweisantrag angestrebten Feststellung einer niedrigeren Geschwindigkeit durch die von Dr. ████████████████ ermittelte Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h schon feststehe, zumal ein anderer Sachverständiger durch Auswertung der Glassplitterlage zu demselben Ergebnis gekommen war. Ein Verfahrensverstoß liegt namentlich nicht in der Annahme des Landgerichts, Dr. Sch███ habe über die modernsten Forschungsmittel verfügt, die denen des von der Verteidigung vorgeschlagenen Sachverständigen nicht unterlegen waren.

Im Gegensatz zur Meinung der Revision hat sich die Strafkammer nicht etwa die Auffassung des Sachverständigen Dr. ███████ zu eigen gemacht, wonach der Angeklagte möglicherweise eine Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren sei. Sie schloss sich allerdings seiner Auffassung an, dass sie sicher bei 80 km/h lag. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die auf jene weitergehende Möglichkeit bezügliche Annahme Dr. ████████ denkgesetzlich möglich war. Kein Rechtsfehler liegt in dem Gedankengang der Strafkammer, der auf Grund der Verformungen am Wagen und aus der Lage der Windschutzscheibensplitter zu der Annahme führen durfte, dass der Angeklagte mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h eingehalten habe. Als Element für diese Überzeugung durfte das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon ausgehen, dass der Körperschwerpunkt beider Fußgänger zwischen 1,20 bis 1,30 m über dem Boden lag.

Angriffsziel der Revision ist im Übrigen die Annahme der Strafkammer, die beiden Fußgänger seien nicht, wie der Angeklagte zu seiner Verteidigung geltend machte, schräg nach links zur anderen Straßenseite hingegangen, sondern geradeaus.

Der Senat sieht keinen hinreichenden Anlass, diesen Einwand der Revision zu erörtern. Denn selbst wenn die Fußgänger im Begriffe gewesen wären, seine Fahrbahn schräg nach links hin zu überqueren, so müsste der Schuldspruch bestehen bleiben. Er ruht nämlich auf der unangefochtenen Tatsache, dass der Angeklagte in völlig fahrunsicherem Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat und deshalb schuldhaft außerstande war, die beiden auf der Fahrbahn rechtzeitig erkennbaren Fußgänger wahrzunehmen. Durch diese Fahrlässigkeit hat er sowohl deren Tod verursacht (§ 222 StGB) wie den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) verwirklicht.

Auch das Maß der Schuld des Angeklagten wäre nicht geringer, wenn die in seiner Revision beanstandete Annahme der Strafkammer, die Fußgänger seien geradeaus gegangen, Bedenken unterläge. Wer bei Dunkelheit und Regen im Zustand selbst herbeigeführter völliger Fahruntüchtigkeit mit der schon für einen nüchternen Fahrer höchst unvernünftigen Geschwindigkeit von 60 km/h durch eine Kleinstadtstraße rast, die zu allem – wie er weiß – keine Gehsteige, wohl aber – was dem Urteil zu entnehmen ist – bis an die Fahrbahn vorspringende Hausecken aufweist, verdient schon wegen der in dieser Fahrweise liegenden Gefährdung anderer (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) einen besonders schweren Schuldvorwurf. Der Gehalt an Unrecht und Schuld seiner Tat überwiegt bei solcher Sachlage so erheblich eine etwaige – unter den gegebenen Umständen unerhebliche – Verkehrswidrigkeit der Fußgänger, dass nach Überzeugung des Senats die Strafkammer dieselbe Strafe hätte aussprechen dürfen und ausgesprochen hätte. Das beweist vor allem der zutreffende Hinweis der Strafkammer darauf, dass gegen den Angeklagten insbesondere strafschärfend wirke, dass er als Fahrlehrer seinen Fahrschülern ein „ausgesprochen schlechtes Beispiel“ gegeben und sich dadurch „als einen außergewöhnlich leichtsinnigen und sorglosen und anderen Menschen gegenüber rücksichtslosen Mann“ erwiesen habe.

Rechtlich ohne Bedenken ist schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der auf 5 Jahre bemessenen Sperre vor Erteilung einer neuen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

RotbergKrummeMartin
SauerLang-Hinrichsen