Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch und Unterbringung nach §42b StGB bei verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 547/56
Datum
03.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Sittlichkeitsverbrechen angeklagt; das Landgericht sprach ihn wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit frei und ordnete Unterbringung nach §42b StGB an. Ein zuerst ergangener Verwerfungsbeschluss der Revision wurde aufgehoben, weil das Urteil nicht wirksam zugestellt war. Nach wirksamer Zustellung wurden die Revisionsrügen geprüft und als unbegründet verworfen. Das Gericht sah keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel und bestätigte die Unterbringung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts ist aufzuheben, wenn er auf der irrigen Annahme beruht, das angefochtene Urteil sei rechtswirksam zugestellt worden.

2

Eine Verletzung der Ladungsfrist nach §217 Abs.1 StPO begründet nur dann einen aufhebungsfähigen Verfahrensmangel, wenn durch die Fristverletzung verteidigungsrelevante Nachteile nachgewiesen werden.

3

Die Versagung eines weiteren Obergutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn die vorhandenen Sachverständigengutachten die entscheidungserhebliche Frage (z. B. verminderte Zurechnungsfähigkeit) mit hinreichender Gewissheit klären und kein erkennbarer Erkenntnisfortschritt zu erwarten ist.

4

Für die Unterbringung nach §42b StGB genügt die Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit in Verbindung mit der hinreichenden Annahme, dass freiheitsentziehende Maßnahmen zur Abwehr erheblicher Gefährdungen der Allgemeinheit erforderlich sind; freiwillige Betreuung kann dem Schutz der Allgemeinheit unter Umständen nicht genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Mai 1956

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneidergesellen Helmuth P. ███, geboren am ██ in ██, Kreis ████, zur Zeit in der Landesheilanstalt E. ██, Kreis S., wegen Sittlichkeitsverbrechen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoppner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 3. Oktober 1956 wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Mai 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den schon 8-mal wegen Sittlichkeitsverfehlungen bestraften Angeklagten wiederum zweier Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für überführt erachtet, weil er an zwei Tagen im Frühling und Sommer 1955 im Freibad ██████ mehreren noch nicht 14 Jahre alten Mädchen sein entblößtes Glied gezeigt und dabei unzüchtige Reden geführt habe. Da er aber an Schwachsinn, Arteriosklerose und einem schizophrenen Defektzustand mit bleibenden nachteiligen Persönlichkeitsveränderungen leidet, durch die sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit möglicherweise ausgeschlossen, mindestens aber erheblich vermindert war, wurde der Angeklagte freigesprochen und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die von ihm rechtzeitig eingelegte, von seinem Verteidiger begründete Revision hat der Senat durch den Beschluss vom 3. Oktober 1956 als offensichtlich unbegründet verworfen. Wie sich später herausgestellt hat, war das angefochtene Urteil dem Angeklagten jedoch nicht rechtswirksam zugestellt, weil der Assistenzarzt der Landesheilanstalt, der die Urteilsausfertigung für den Angeklagten angenommen hatte, zur Vertretung des Anstaltsvorstandes bei Empfangnahme von Zustellungen nicht ermächtigt war. Die Revisionsbegründungsfrist war deshalb zur Zeit des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses noch nicht in Gang gesetzt und der Beschwerdeführer noch zur Erhebung weiterer Revisionsrügen berechtigt. Vor Ablauf dieser Frist war ihm noch kein volles rechtliches Gehör gewährt worden. Der Beschluss des Senats, dem dieser Mangel unbekannt war, beruht also auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen. Er musste daher vom Revisionsgericht wieder aufgehoben werden (BGH NJW 1951, 771 Nr. 15).

Das angefochtene Urteil ist nunmehr wirksam zugestellt worden; der Beschwerdeführer hat seine Revisionsrügen ergänzt. Sein Rechtsmittel kann aber keinen Erfolg haben.

I. Verfahrensrügen:

1. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Ladungsfrist zum Hauptverhandlungstermin vom 26. Mai 1956 infolge Vorverlegung des ursprünglich auf den 5. Juni 1956 anberaumten Termins nicht eingehalten worden. Die Vorschrift des § 217 Abs. 1 StPO ist mithin verletzt. Nach Absatz 2 hätte der Angeklagte daher bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses Aussetzung der Verhandlung verlangen können. Weder er selbst noch sein Verteidiger hat jedoch einen solchen Antrag gestellt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind sie allerdings entgegen der Bestimmung des § 228 Abs. 3 StPO nicht über dieses Recht belehrt worden.

Es bedarf hier nicht der Erörterung, ob an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Revision nicht auf eine Verletzung dieser Sollvorschrift gestützt werden dürfe (NJW 1952, 532; 4 StR 503/56 vom 7. März 1957), noch allgemein festgehalten werden kann. Wie der Verfahrensverlauf in dem vorliegenden Fall ergibt, kann das Urteil nämlich nicht auf dem geltend gemachten Mangel beruhen.

Dem damals auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten war die Anklageschrift schon am 18. Oktober, der Eröffnungsbeschluss am 7. November 1955 zugestellt worden. Als Pflichtverteidiger wurde ihm alsbald Rechtsanwalt Heyerdrees beigeordnet. Im ersten Hauptverhandlungstermin vom 10. Dezember 1955 wurde auf den Antrag dieses Verteidigers die Beobachtung des Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand in der Landesheilanstalt in ██ gemäß § 81 StPO angeordnet. Nach Durchführung dieser Maßnahme vom 16. Januar bis 25. Februar 1956 und Erstattung des Gutachtens des Landesmedizinalrats Dr. H. hatte das Landgericht zunächst Hauptverhandlungstermin auf den 5. Juni 1956 anberaumt. Der Angeklagte und sein Verteidiger wurden rechtzeitig geladen. Wegen Verhinderung des Verteidigers wurde die Verhandlung auf seinen Wunsch auf den 26. Mai 1956 vorverlegt, nachdem dieser zugleich namens des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hatte. Ob dieser hierzu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden war, was zur Wirksamkeit des Verzichts erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich (RG HRR 1930, 1693; JW 1930, 3325 Nr. 17). Unter den besonderen Umständen muss aber angenommen werden, dass auch der Angeklagte mit der Verhandlung an diesem Tage einverstanden war und seine Verteidigung durch die Vorverlegung nicht beschränkt worden ist. Denn er hatte sich in der Verhandlung zur Sache erklärt (vgl. RGSt 43, 161) und seit der Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichend Zeit gehabt, sich in jeder Richtung auf sie vorzubereiten. Der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht, welche Schritte er zu seiner Verteidigung innerhalb weiterer drei Tage noch hätte unternehmen können.

2. Den Antrag des Angeklagten, ein Obergutachten von einer Universitätsklinik einzuholen, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass auch einem solchen Gutachter keine überlegenen Forschungsmittel gegenüber den beiden schon vernommenen Sachverständigen zur Verfügung stünden. Dies ist rechtlich umso weniger zu beanstanden, als die Sachverständigen jedenfalls darin übereinstimmten, dass der Angeklagte wenigstens vermindert zurechnungsfähig sei. Das ermöglichte einen Freispruch und gestattete auch die Unterbringung nach § 42b StGB (vgl. unter II).

3. Der Angeklagte kann seine Revision nicht damit begründen, dass er durch seinen Verteidiger in seiner Verteidigung beschränkt worden sei. Ebensowenig kann er sich darauf berufen, dass der Staatsanwalt ihn hierin in unzulässiger Weise beeinträchtigt habe; denn die Verhandlungsführung liegt allein in der Hand des Vorsitzenden. Die gegen die Vernehmungsart des Vorsitzenden erhobenen Vorwürfe sind nicht durch Angabe von Tatsachen begründet worden und schon deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat die Verhandlungsführung in der Hauptverhandlung nicht als unzulässig beanstandet und hierüber keinen Gerichtsbeschluss herbeigeführt (§ 238 Abs. 2 StPO). Auch aus diesem Grunde kann er seine Revision nicht auf den vermeintlichen Verfahrensverstoß stützen.

4. Einen Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung und Vernehmung des Bademeisters hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Da er den äußeren Sachverhalt, so wie er festgestellt ist, im Wesentlichen zugegeben hat, brauchte sich der Strafkammer auch die Notwendigkeit, die Beweisaufnahme in dieser Richtung auszudehnen, nicht aufzudrängen. Unerheblich für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist es nämlich, ob er, wie er behauptet, durch das Benehmen der Kinder zu seinen unzüchtigen Verfehlungen veranlasst worden ist. Ebensowenig kommt es darauf an, dass die Mädchen, wie die Strafkammer schon festgestellt hat, vom Bademeister, bei dem sie sich über ihn beschwert hatten, aufgefordert worden waren, sich wieder an den Angeklagten hinzulegen, damit er dessen Zudringlichkeiten beobachten könne.

II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

Ohne Rechtsirrtum ist die Strafkammer zugunsten des Angeklagten bei der Würdigung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit von seiner Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen. Sie hat ihn deshalb freigesprochen.

Zur Begründung seiner Unterbringung nach § 42b StGB genügte die Annahme der nur verminderten Zurechnungsfähigkeit, die das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens mit Sicherheit bejaht hat.

Auch die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei begründet. Seine freiwillige Unterstellung unter die Obhut und Aufsicht des Hausvaters in den Bethelschen Anstalten ist nach der auf Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer im Hinblick auf die triebhafte Veranlagung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um die Allgemeinheit gegen weitere Rechtsbrüche zu schützen. Denn der Angeklagte war dort schon mehrere Jahre unter fürsorgerischen Gesichtspunkten als Flickschneider beschäftigt, was ihn nicht hinderte, sich während dieser Zeit wiederum unzüchtig zu betätigen.

Die Revision muss nach alledem als unbegründet verworfen werden.

Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Hoppner

Flitner ist durch Erkrankung an Unterschreiben verhindert.