Revision verworfen: Alkoholkonsum, Zurechnungsfähigkeit und Sachverständigenbeiziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 547/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die für die Beurteilung eines Sachverhalts (z. B. konsumierte Alkoholmenge) erhebliche Tatsachenfeststellung bereits vom Tatrichter getroffen und benennt die Revision keine weiteren Anhaltsdaten, besteht keine Pflicht zu weiteren Ermittlungen.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung alkoholbedingter Beeinträchtigungen obliegt dem tatrichterlichen Ermessen; ein Sachverständiger ist nicht erforderlich, wenn ein erfahrener Richter die Wirkungen einer nicht außergewöhnlichen Alkoholisierung auf einen normal veranlagten Menschen ohne besondere medizinische Fachkenntnisse beurteilen kann.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 51 StGB liegt nur vor, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in für die Zurechnung erheblichem Maße beeinträchtigt ist; planmäßiges Vorgehen, fehlende deutliche Trunkenheitszeichen und Belege für noch vorhandenes Hemmungsvermögen sprechen gegen die Anwendung des § 51.
Bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen ist die willensmäßige Seite der Verantwortlichkeit gesondert zu prüfen; aus dem Gesamtbild der Tathandlungen kann der Tatrichter schließen, ob das Hemmungsvermögen entfiel.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ledigenarbeiter Heinrich W. ███ aus ██, dort geboren am ██████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnow, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. Juni 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 11. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der mehrfach vorbestrafte, 22 Jahre alte Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls i. R. zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe angerechnet worden.
Seine Revision rügt mit der Verfahrensbeschwerde die Verletzung der Aufklärungspflicht und mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung der §§ 51 Abs. 1 und 2, 330 StGB. Sie bringt vor, das Landgericht hätte näher aufklären müssen, welche Alkoholmengen der Angeklagte vor jedem der beiden Diebstähle zu sich genommen hat, und einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob dieser Alkoholgenuss nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben hat. Zumindest hätte dem Angeklagten, so meint die Revision, § 51 Abs. 2 StGB zugestanden werden müssen.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer hat im Fall ████████ festgestellt, dass jeder der Beteiligten bei der Verabredung des Einbruchsdiebstahls „schon etliche Gläser Bier“ getrunken hatte. Auch vor dem zweiten Einbruch bei ███████ haben der Angeklagte und sein Tatgenosse ███ nach der Feststellung des Tatrichters im Verlauf des Abends jeder etwa 8–10 Glas Bier getrunken. Sie waren jedoch nach der Annahme des Landgerichts „nicht betrunken und ihr Gang war nicht einmal schwankend“.
Bei der rechtlichen Würdigung hat der Tatrichter ausgeführt, der genossene Alkohol habe die Schuld des Beschwerdeführers weder nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen noch nach dessen Abs. 2 gemindert; denn nach seiner Überzeugung habe dieser vor und bei Begehung der Taten genau gewusst, was er tue. Er sei auch in der Lage gewesen, den Unrechtsgehalt seiner Taten einzusehen.
1.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Nach den angeführten Feststellungen hat die Strafkammer für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte vor jedem Einbruchsdiebstahl 8–10 Glas Bier getrunken hat. Da somit die Mengen des von dem Angeklagten genossenen Alkohols ausreichend feststanden, ergab sich für das Gericht keine Notwendigkeit, weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Die Revision hat auch keine Beweismittel genannt, die eine weitere Aufklärung ermöglicht hätten.
Der Tatrichter hat grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob er zur Beurteilung einer Beweisfrage der Hilfe eines Sachverständigen bedarf. Traut er sich die entsprechende Sachkunde zu, dann braucht er keinen Sachverständigen zuzuziehen. Dieses Ermessen findet allerdings dort seine Schranke, wo das Gericht nach der Erfahrung des Lebens das erforderliche eigene Wissen nicht haben kann. Einen solchen Ausnahmefall hat die Revision indes nicht dargetan. Auch die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten aus eigenem Wissen ist dem Tatrichter nur dann verwehrt, wenn sie besondere medizinische Fachkenntnisse voraussetzt. Solcher besonderer Fachkenntnisse bedarf ein lebenserfahrener Richter im Allgemeinen nicht, wenn es sich darum handelt, die Einwirkung einer nicht ungewöhnlichen Biermenge auf einen normal veranlagten Menschen zu beurteilen (vgl. BGH StR 482/51 vom 19. Juli 1951). Dem entspricht es auch, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung des Trunkenheitsgrads des Angeklagten beantragt haben.
2.) Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Strafkammer hat zwar ausdrücklich nur festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Alkoholgenuss noch in der Lage war, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen, nicht aber auch, dass er noch imstande war, nach dieser Einsicht zu handeln. Letzteres bedarf gerade bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen in der Regel besonderer Erörterung, weil hier trotz noch vorhandener Unrechtseinsicht die Hemmungen weggefallen sein können, die den Täter in nüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätten. Die Tatsache, dass der Angeklagte keine deutlichen Zeichen der Trunkenheit gezeigt hat, entbindet diese besondere Prüfung nicht. So sehr planmäßiges Vorgehen des Täters nicht ohne weiteres das Vorhandensein voller Zurechnungsfähigkeit beweist (vgl. BGHSt 1, 384).
Trotzdem kann die Revision im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben. Das Urteil lässt nämlich in seinem Zusammenhang ausreichend erkennen, dass der Tatrichter trotz Unterlassung ausdrücklicher Feststellungen auch die willensmäßige Seite der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten geprüft hat. In den Strafzumessungsgründen findet sich die Äußerung, dass der Angeklagte auch durch den jeweils vorher genossenen Alkohol zu seinen Taten verleitet worden sei. Hinsichtlich des Mitangeklagten ████ ██, der die gleichen Mengen Bier wie der █████████████████ getrunken hatte, hat die Strafkammer ausgeführt, er sei möglicherweise in etwa enthemmt gewesen, habe aber auf jeden Fall gewusst, was er tue, und habe das auch gewollt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Willensseite außer Betracht gelassen hat.
Hinzu kommt, dass die Feststellungen über die Vorgeschichte und den Verlauf der einzelnen Verbrechen beweisen, dass der Angeklagte nicht nur das Unrecht seines Tuns einsehen konnte, sondern auch über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügte. Im Fall ██████████████████ war er erst „nach anfänglichem Zögern“ bereit, an dem Einbruchsvorhaben des ██ teilzunehmen. Auch äußerte er, als es an die Ausführung des Vorhabens ging, Bedenken wegen der Teiligkeit und ging erst nach weiterem Drängen des ███ mit zum Tatort. Dort angekommen, forderte auch er den ███ ███████████ auf, das Singen zu unterlassen, damit der geplante Diebstahl nicht gefährdet werde. Anschließend brach er gemeinsam mit ███ „unter äußerster Kraftanstrengung“ das Gitter aus der Mauer heraus. Er stieg sodann mit in den Ladenraum ein, raffte gemeinsam mit ███ Textilien im Wert von etwa 3000 DM zusammen, verpackte sie in sechs Bündel und schaffte die Bündel nach draußen, wo er sie, wieder in Zusammenarbeit mit ████, zunächst hinter Trümmern versteckte. Schließlich holte er von zu Hause einen Koffer und schaffte das Diebesgut gemeinsam mit ███ in zwei Gängen in seine Wohnung.
Im Fall ██████████████████ sträubte sich der Angeklagte zunächst einem Einbruch in die von █████ ███ aufgesuchte Tabakwarenhandlung, weil ihm das Unternehmen zu gefährlich erschien, wobei er meinte, dann könnten sie sich sofort im „Lübecker“ melden. An dem schließlich durchgeführten Einbruch in das Fotogeschäft ███ wirkte er in der Weise mit, dass er „unter erheblichem Kraftaufwand“ gemeinsam mit ████████ zweimal das Schaufenster hochhob, mit einem Stein die Fensterscheibe zerschlug und dann unter Verwendung eines vorher zurechtgebogenen Drahtes eine Reihe von Fotoapparaten und Nylonstrümpfen aus dem Schaufenster herausholte.
Aus diesem Verhalten in beiden Fällen folgt, dass der Angeklagte trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses noch durchaus imstande war, ein von ihm als unzweckmäßig bzw. gefährlich erkanntes Tun abzulehnen, andererseits sich aber auch mit äußerster Tatkraft und unter erheblichem Kraftaufwand an der Durchführung der von ihm für geeignet gehaltenen Einbruchsdiebstähle zu beteiligen. Wenn der Tatrichter bei dieser Beweislage zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Angeklagte nicht in einem für die Zubilligung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB erforderlichen Maße enthemmt war, so ist das aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.
Aus Billigkeitsgründen wurde dem Angeklagten jedoch die seit dem 11. Juni 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
| Krumnow | Groß | Martin | |||
| Engels | Hille |