Revision verworfen: Keine Gehörs- oder Aufklärungsmängel bei Verurteilung wegen versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 547/52
- Datum
- 26.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der körperlichen Fähigkeit eines Beschuldigten ist ein medizinischer Sachverständiger nicht zwingend erforderlich, wenn das Tatgericht aufgrund seiner Lebenserfahrung und des persönlichen Eindrucks der Verfahrensbeteiligten eine eigene, tragfähige Überzeugung gewinnen kann.
Eine Rüge der unzureichenden Glaubwürdigkeitsprüfung in der Revision ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Beweismittel das Tatgericht unberücksichtigt gelassen haben.
Die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit obliegt dem Tatrichter; bei geringen Alkoholisierungen kann dieser aus Erfahrung annehmen, dass keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlag, sofern die Beweisaufnahme diese Überzeugung stützt.
Ein tateinheitliches Zusammentreffen verschiedener Sexualdelikte ist möglich, wenn unzüchtige Handlungen mit Gewalt und zugleich die Erzwingung der Duldung eines Geschlechtsverkehrs in einer natürlichen Handlungseinheit begangen werden und der Vorsatz beide Handlungsaspekte erfasst.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 18. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ██ ███████████ ████, geboren am ████████████ ████ ██, wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Juni 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten rügt zunächst Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. Unter Hinweis auf das Alter des Angeklagten zur Zeit der Begehung der Straftaten (65 bzw. 66 Jahre) behauptet sie, zu „eruptiven Ausbrüchen der Geschlechtslust“ seien Männer in diesem Alter nicht mehr fähig; das Landgericht habe daher eine Ausnahme von dieser Regel vorliegend nicht ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen feststellen dürfen. Der Vorwurf der Revision ist nicht begründet. Zwar klingt nach der Erfahrung des Lebens das Verlangen nach geschlechtlicher Befriedigung mit zunehmendem Alter im Allgemeinen ab; dieser Vorgang gestaltet sich aber im Leben der einzelnen Menschen durchaus verschieden. Der Angeklagte hatte sich nicht dahin eingelassen, er sei zur Ausübung eines geschlechtlichen Verkehrs nicht mehr fähig. Zur Klärung der Frage, ob er in seinem Alter mit seinen Körperkräften einer Frau Gewalt antun konnte, bedurfte es aber eines medizinischen Sachverständigen nicht. Hierüber konnte sich das Landgericht auf Grund seiner Lebenskenntnis und des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte und die Verletzte in der Hauptverhandlung machten, ein eigenes Urteil zutrauen.
2. Die unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt erhobene Rüge, die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. hätte näher untersucht werden müssen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel zu benutzen das Landgericht unterlassen hat (BGHSt 2, 168). Im Übrigen geben die Urteilsausführungen keinen Anhalt für die Ansicht des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe rechtsirrig seiner Beweiswürdigung eine Beweislastregelung zugrunde gelegt, wie sie dem bürgerlichen Streitverfahren eigen ist.
3. Mit der Behauptung, das vom Ehemann K. an den Angeklagten gerichtete Schreiben vom 31. August 1951 sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, will die Revision anscheinend Verletzung des § 249 StPO rügen. Sie übersieht, dass die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei bereits mit Schreiben vom 31. August 1951 ein Strafverfahren angedroht worden, auf der Bekundung des Zeugen K. oder einer auf Vorhalt abgegebenen Erklärung des Angeklagten beruhen kann.
4. Den von der Revision geltend gemachten Verstoß gegen die Denkgesetze lässt das angefochtene Urteil bei der Begründung der Nichtanwendung des § 51 StGB nicht erkennen. Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer auch für seine erste Straftat verantwortlich ist; denn die geringe Menge Alkohol, die er damals zu sich genommen hatte, rufe erfahrungsgemäß noch nicht den Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit hervor. Ob sich diese Auffassung des Tatrichters mit der Begründung vereinbaren lässt, die die Eheleute K. später für ihre anfängliche Nachsicht gegenüber der ersten Verfehlung des Angeklagten gegeben haben, war für die Entscheidung unerheblich. Da sich das Landgericht mithin mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befasst und sie bejaht hat, zweifelte es offenbar an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus einem sonstigen Grunde nicht. Insoweit trägt auch die Revision keine Bedenken vor.
5. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler ergeben. Die Annahme einer Nötigung zur Unzucht im ersten Falle und versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht im zweiten Falle wird von den getroffenen Feststellungen getragen; die Merkmale dieser Straftaten ergeben sich mindestens aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Tateinheitliches Zusammentreffen der Tatbestände der versuchten Notzucht und des Verbrechens aus § 176 Nr. 3 StGB ist möglich, wenn der Täter unzüchtige Handlungen mit Gewalt vornimmt, durch andere Handlungen, die mit den vorbezeichneten eine natürliche Handlungseinheit bilden, indes die Duldung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs erzwingen will (BGHSt 1, 152 ff.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen warf der Beschwerdeführer Frau ███████ zu Boden und fasste an ihren Geschlechtsteil. Sodann versuchte er ihre Beine mit Gewalt auseinanderzudrücken, um den Geschlechtsverkehr ausüben zu können. Der Vorsatz des Angeklagten war auf die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen wie auf die Nötigung zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gerichtet. Der Schuldspruch begegnet daher auch insoweit keinen Bedenken.
Da der Vorfall vom Ende Juni/Anfang Juli 1951 auch nicht als Teil einer fortgesetzten Handlung unter Anklage stand – das Hauptverfahren war insoweit nicht eröffnet worden –, war es nicht geboten, den Angeklagten wegen dieses Vorgangs freizusprechen, obwohl das Landgericht insoweit keine strafbare Handlung für erwiesen erachtet hat.
Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.
Senatspräsident Dr. Groß Krumme Engels ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Dr. Augustin | Krumme | ||
| Hille |