Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässigem Ausschluss der Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 54/69
Datum
25.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wegen Notzucht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil das Landgericht am 19. Januar 1968 die Öffentlichkeit nur für die Vernehmung einer Zeugin ausgeschlossen, diese Maßnahme danach aber nicht aufgehoben oder neu beschlossen hat. Damit wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt; auch die Verhandlungsteile in Abwesenheit des Angeklagten sind nicht ausreichend dokumentiert. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss in der Anordnung zeitlich bestimmbar sein; nach Beendigung des bezeichneten Verfahrensabschnitts ist die Öffentlichkeit wiederherzustellen oder ein neuer, formgerecht begründeter Beschluss zu fassen.

2

Frühere, durch Beschluss angeordnete Ausschlüsse werden durch die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gegenstandslos und können nicht ohne neuen Beschluss ‚wieder in Kraft gesetzt‘ werden.

3

Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten setzt die Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO sowie ggf. die Wiederholung des in Abwesenheit vorgenommenen Verfahrensabschnitts in Anwesenheit des Angeklagten voraus; das Nichteintragen dieser Feststellungen in die Niederschrift ist revisionsrelevant.

4

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung begründen einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, wenn der Verfahrensablauf dadurch in entscheidender Weise beeinträchtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2. Februar 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof

im Namen des Volkes

URTEIL

4 StR 54/69

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Heizungsmonteur Peter Johannes ███, geboren ███ ████ 1942 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ ██ als Verteidiger,

███████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen sowie seinen Personenkraftwagen eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat, nachdem es im Verlauf der Hauptverhandlung wiederholt die Öffentlichkeit ausgeschlossen und wiederhergestellt hatte, am sechsten Verhandlungstag, dem 19. Januar 1968, an dem auch gegen den Angeklagten ███████ verhandelt wurde, die Öffentlichkeit „bei der Vernehmung der Zeugin ████████ wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen“. Nach der Vernehmung dieser Zeugin hat es weiterverhandelt, ohne die Öffentlichkeit herzustellen oder einen neuen Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu erlassen. Dieses Verfahren verletzte die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.

Das Landgericht hat die Öffentlichkeit nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ████████ ausgeschlossen. Eine andere Auslegung des Beschlusses ist nach seinem Wortlaut und nach dem aus der Niederschrift ersichtlichen Gang der Verhandlung nicht möglich. Hätte die Öffentlichkeit nicht nur während der Vernehmung der Zeugin, sondern „bis auf weiteres“ ausgeschlossen werden sollen, so wäre der Zusatz „bei der Vernehmung …“ unverständlich. Da somit die Öffentlichkeit nur für einen bestimmt abgegrenzten Verfahrensabschnitt ausgeschlossen war, musste sie nach Beendigung dieses Abschnitts wiederhergestellt werden oder es musste ein neuer Beschluss unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften und Angabe der Ausschließungsgründe gefasst werden (BGHSt 7, 218). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Wichtigkeit der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ihre peinlich genaue Beachtung erheischt (BGHSt 2, 56; 7, 218). Die in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer niedergelegte Auffassung, mit dem Beschluss sei ein früherer Beschluss über zeitlich unbeschränkten Ausschluss der Öffentlichkeit „wieder in Kraft gesetzt worden“, verkennt, dass frühere Ausschließungsbeschlüsse mit der Herstellung der Öffentlichkeit der Verhandlung gegenstandslos geworden waren und ein erneuter Ausschluss nur durch einen neuen Beschluss unter Beachtung aller vorgeschriebenen Förmlichkeiten angeordnet werden konnte.

Da somit der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vorliegt, ist das Urteil aufzuheben.

Auch die Rüge, dass zeitweilig ohne vom Gesetz zugelassenen Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden sei, würde zur Aufhebung führen. Aus dem Protokoll ist nicht zu ersehen, ob das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO geprüft und festgestellt hat. Erst im Urteil finden sich dazu Ausführungen. Die Niederschrift ergibt auch nicht, dass der Teil der Verhandlung, der in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, in seiner Gegenwart wiederholt worden ist.

Im Übrigen sind Erörterungen nicht veranlasst. Bemerkt sei nur, dass das Urteil zu sachlich-rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass bieten würde.

Sanders Börtzler Mayr Spiegel Hirxthal