Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit (Wahnvorstellungen)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 546/82
Datum
14.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Mordes; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zentrales Problem war die Würdigung der Schuldfähigkeit trotz paranoider Wahnvorstellungen und das von der Vorinstanz beigemessene Beweismittelverhältnis. Das Landgericht wertete das Verhalten des Angeklagten bei der Exploration als Beleg für bewusstes Verschweigen und daraus folgend für Schuldfähigkeit, ohne die Verteidigungsstrategie und die Widersprüche in den Feststellungen ausreichend zu berücksichtigen. Bei dieser lückenhaften Beweiswürdigung ist Aufhebung geboten; gegebenenfalls ist ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Tatsache, dass ein Beschuldigter einem Sachverständigen wahnhafte Tatmotive nicht mitteilt, rechtfertigt nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Annahme eines bewussten Verschweigens und damit allein die Verwerfung einer Erinnerungslosigkeitserklärung.

2

Beruft sich der Angeklagte auf Erinnerungslosigkeit, ist bei der Beurteilung seines Verhaltens im Vernehmungs- und Explorationsprozess zu berücksichtigen, dass die Offenbarung psychischer Motive die Verteidigungsstrategie beeinträchtigen kann; dies schmälert den Beweiswert des Verschweigens.

3

Widersprüchliche oder unklare Feststellungen über das Vorliegen akuter versus latenter Wahnvorstellungen schließen eine tragfähige und belastbare Schuldfähigkeitswürdigung aus.

4

Ist die Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft oder lückenhaft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; bei komplexer psychiatrischer Sachlage ist die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zu erwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. Mai 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 546/82 Ay Ap. in der Strafsache gegen den Seemann Hasan ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1952 in ███ (Türkei), wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte am 5. November 1981 in ein RA-Geschäft in ██ ein und tötete den Geschäftsführer. Er litt vor und nach der Tat an Wahnvorstellungen paranoider Art. Für den Tatzeitraum erachtet ihn das Landgericht jedoch als schuldfähig. Es nimmt deshalb auch an, der Angeklagte habe auf Grund eines defektfreien Willensentschlusses in dem Geschäft einen Diebstahl begehen und diese Tat durch die Tötung verdecken wollen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht zu seiner Überzeugung gelangt, sind indessen nicht frei von Rechtsfehlern.

Den entscheidenden Anhaltspunkt für die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum erblickt die Strafkammer darin, dass dieser dem Sachverständigen nicht mitgeteilt hat, der Tatbegehung hätten als krankhaft zu wertende Vorstellungen zugrunde gelegen. Ein Verschweigen solcher Wahnideen komme nicht in Betracht. Der Angeklagte sei zur Schilderung psychisch imstande gewesen und leide auch nicht an Erinnerungslosigkeit (UA 32 f). Bei dieser Würdigung lässt das Landgericht unbeachtet, dass der Angeklagte nicht geständig ist. Er hat sich vielmehr dahin eingelassen, an das Tatgeschehen keine Erinnerung zu haben. Da seine Einlassung nach Ansicht des Landgerichts unrichtig ist, hält er folglich bewusst mit der Wahrheit zurück. Dann aber konnte er nicht Tatmotive, seien sie auch wahnhafter Art, einräumen, ohne seine gesamte Verteidigung zu Fall zu bringen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist somit lückenhaft; dem Verhalten des Angeklagten bei der Exploration kommt der Beweiswert, den ihm das Landgericht beilegt, aus Rechtsgründen nicht zu.

Dieser Sachmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Der Senat braucht deshalb nicht näher auf die unklare, in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen des Urteils über akute Wahnideen stehende Feststellung auf UA 29 einzugehen, wonach die Wahnvorstellungen des Angeklagten vor, während und nach der Tat (nur?) latent vorhanden gewesen seien.

Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, zu prüfen, ob die Schwierigkeit der Sachlage die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gebietet.

SalgerEngelhardtJahnke
RußGoydke