Treffer
BGH Beschluss

BGH-Beschluss zu Revisionen in einem Mehrtäterverfahren (Diebstahl, KV, Hausfriedensbruch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 546/69
Datum
12.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte erhoben Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen verschiedener Straftaten. Der BGH hob in mehreren Punkten auf, änderte einzelne Schuldsprüche (u. a. Umqualifizierung zu versuchtem Diebstahl), sprach in einem Fall frei und stellte ein Verfahren ein; andere Revisionen wurden verworfen. Der Tenor wurde punktuell ergänzt (u. a. "im Rückfall").

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionsgerichtshof kann Teile eines landgerichtlichen Urteils aufheben und den Schuldspruch ändern, wenn rechtliche oder rechtserhebliche Tatsachenfehler vorliegen.

2

Ist die Feststellung der Vollendung einer Tat nicht tragfähig, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch zu Gunsten einer Versuchstatenqualifikation oder einer geringeren Tat ändern.

3

Wird ein Teilverfahren nach Aufhebung der Verurteilung nicht weiterverfolgt, ist dieses Verfahren einzustellen und die Staatskasse trägt die hierdurch entstehenden Kosten.

4

Das Revisionsgericht darf den erkennenden Teil des Tenors ergänzen oder berichtigen, um die Entscheidung mit den Feststellungen des Urteils in Übereinstimmung zu bringen (z. B. Einfügung von Rückfallvermerken).

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 9. Mai 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 546/69 in der Strafsache gegen

██ den Metzgergesellen Willi █████ 1. ███, geboren ███████, ███ ███████ den █████████████ Siegmund ██████ 2. █, geboren am █, aus den █████████████ Heinz-Dieter 3. geboren am ████, aus zur ████ ██ Untersuchungshaft, den Hilfsarbeiter Heinz-Jürgen 4. 1947, geboren am ████ ██████, Wohnsitz zur Zeit in Unter-Kreis G in █, █████████████ █████, den Hilfsarbeiter ████████████ 5. aus ████, geboren am ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 12. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 1969 aufgehoben

1. im Fall 2 a der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil ███), insoweit wird das dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 1969 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt;

im Fall 10 der Urteilsgründe (Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung zum Nachteil des ██ ████████), insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.

In diesen beiden Fällen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte im Fall 45 der Urteilsgründe

nicht des fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem vollendeten einfachen Diebstahl schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

III. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil geändert

1. in seinem erkennenden Teil dahin, dass die Worte „versuchten Diebstahls in Fällen“ wegfallen,

im Schuldspruch dahin, dass dieser Angeklagte im Fall 45 der Urteilsgründe nicht des fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem vollendeten einfachen Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

IV. Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. Jedoch werden im erkennenden Teil des Urteils unter Ziffer 5 in der letzten Zeile hinter die Worte „fortgesetzten schweren Diebstahls“ die Worte „im Rückfall“ eingefügt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

V. Die Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 1970. Auf seine zutreffende Begründung wird Bezug genommen.

Darüber hinaus hat der Senat es für angebracht angesehen, den Tenor des Urteils gegen den Angeklagten ███████ den Gründen des angefochtenen Urteils entsprechend zu er-

gänzen und klarzustellen, dass der Angeklagte auch den fortgesetzten schweren Diebstahl (Fall 37) unter Rückfallvoraussetzungen begangen hat.

SandersMeyerSpiegel
BortzlerHürxthal