BGH: Teilberichtigung von Schuldsprüchen bei geringwertiger Entwendung und mangelhafter Betrugsaufklärung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 546/67
- Datum
- 16.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wegnahme nur geringwertiger Genussmittel ist eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls nicht zulässig; allenfalls kann ein Versuch schweren Diebstahls vorliegen.
Kann ein Angeklagter auch nach erfolgter Belehrung gemäß § 265 StPO keine anderslautende Verteidigung vortragen, darf das Revisionsgericht den Urteilsspruch von sich aus berichtigen.
Eine Verurteilung wegen Betrugs erfordert festgestellte Tatsachen, die den Vorsatz belegen, bei Vertragsschluss zahlungsunwillig oder -unfähig gewesen zu sein; bloße falsche Angaben und spätere Mittelbeschaffung durch Straftaten genügen dafür nicht ohne weitere Feststellungen.
Die freie Beweiswürdigung erlaubt es dem Tatrichter, Teile einer Zeugenaussage für glaubhaft und andere Teile für unglaubwürdig zu halten; eine derartige ‚Trennung der Aussage‘ verstößt nicht gegen Denkgesetze.
Änderungen oder Aufhebungen eines Schuldspruchs erstrecken sich gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte, soweit die Berichtigung den gemeinsamen Schuldspruch betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10. Januar 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Vermessungstechniker Johannos ██ ███, ████████ geboren ████████ 1939 in ███, ██
2. den Arbeiter Winfried aus █████, geboren ████████ 1944 in ███, wegen schweren Diebstahls nebst anderen Delikten.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
█████████████████████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten M) wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Januar 1967
a) dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle 6 verurteilt ist wegen vollendeten einfachen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl, mit den Feststellungen aufgehoben im
b) Falle 14 in vollem Umfang, ferner im Falle 6 im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Gründe
2. Die Berichtigung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 6 sowie die Aufhebung der Gesamtstrafe erstrecken sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten W).
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten M) verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte M ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Diebstahls oder Hehlerei in einem weiteren Falle und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine zulässig auf die Fälle 4, 6, 7 sowie 13 bis 15 beschränkte Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1.) Fall 4:
Die Mittäterschaft des Angeklagten an den schweren Diebstählen des L ist ausreichend dargetan. Nach den Feststellungen hatten ███ und L die Gastwirtschaft verlassen, „um Fahrzeuge aufzubrechen“. Sie hatten abgesprochen, dass sich jeder einen anderen Wagen zu diesem Zweck aussuche. In Verbindung mit dem Inhalt der schriftlichen Mitteilungen des Angeklagten L hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei ferner die Überzeugung gewonnen, dass █████ auch die von L ausgeführten Taten beim Aufbrechen des Kraftfahrzeugs in der Winkelstraße und dem Entwenden eines Kofferradiogeräts M sogar „dabei“ als eigene wollte.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellung, dass ██ dem ██████ Geld aus dem Erlös der Diebesbeute „versprochen hatte“, verträgt sich ohne weiteres mit der Feststellung, █████ sei es darum gegangen, aus dem Erlös der von ██████ gestohlenen Radiogeräte „Geld zu erhalten“; sie verliert auch nicht dadurch an Gültigkeit, dass die Kammer es dahingestellt sein lässt, ob M dem Zeugen B gegenüber gesagt habe, er habe kein Geld erhalten. Auch der andere von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Feststellung, M habe eingeräumt, dass „sie“ die Gastwirtschaft mit dem Willen verlassen haben, „Pkw’s“ aufzubrechen und aus ihnen zu stehlen, steht ersichtlich nicht entgegen, dass sich ██████ auch dahin eingelassen hat, „er“ habe es „eigentlich“ nur auf die Kamera in dem Pkw vor dem „Rheinischen Hof“ abgesehen.
2.) Fall 6:
Hinsichtlich der Teilakte zu Buchst. a, c, d lugt die Verurteilung des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Bedenken bestehen nur zu Buchst. b der Fortsetzungstat. Die Strafkammer war hier ersichtlich der Überzeugung, dass beide Angeklagte erkannt hatten, dass sie den durch Lenkradschloss gesicherten Kraftwagen nicht zum Fahren werden benutzen können und dass sie aus diesem Grunde beabsichtigten, aus dem Fahrzeug für sich brauchbare Gegenstände zu stehlen. Da der Angeklagte ██████████ beim Durchsuchen des Personenkraftwagens aber nur „eine gewisse Menge Tabakwaren“, also offensichtlich nur Genussmittel von unbedeutendem Wert mitnahm, durfte nicht auf vollendeten schweren Diebstahl erkannt werden. Die Angeklagten hinsichtlich der Mittäterschaft des M gilt hier und für die übrigen Teilakte das zum Fall 4 Gesagte; sie durften vielmehr nur wegen versuchten schweren Diebstahls bestraft werden. Auf damit in Tateinheit vorliegende Genussmittelentwendung (vgl. BGHSt 21, 244) kann dagegen nicht erkannt werden, weil hinsichtlich dieser Übertretung in der Zeit zwischen Vorlage der Revision und Bestimmung des Hauptverhandlungstermins Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Da sich beide Angeklagte auch bei Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders hätten verteidigen können als sie es in der Hauptverhandlung getan haben, kann der Senat den Urteilsspruch im Fall 6 von sich aus berichtigen. Aufzuheben ist nur der Strafausspruch.
3.) Fall 7:
Die Revision ist unbegründet. Der Vortrag der Revision übergeht, dass die Angeklagten kein bestimmtes Fahrzeug in ihren Plan einbezogen haben, sondern dass sie an dem Badeplatz „aus dort abgestellten Pkw’s“ für sich brauchbare Gegenstände entwenden wollten.
4.) Fall 13:
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Frage, wie sich eine erhebliche Menge Alkohol auf einen körperlich und geistig gesunden Menschen auswirkt, ist nicht so schwer zu beantworten, dass hierüber ein Arzt vernommen werden musste. Die Strafkammer konnte sich die hierfür erforderliche Sachkunde selbst zutrauen, zumal bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB im Alkoholrausch gegeben sind, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. 5 StR 291/65 vom 27. August 1965; RGSt 67, 149, 150). Auch wenn man zugunsten des Angeklagten einen stündlichen Abbauwert von 0,2 % annimmt, so würde sich für die Tatzeit nur ein Blutalkoholgehalt von 1,75 ‰ errechnen. Bei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2 ‰ steht die Verneinung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit aber in Einklang mit den medizinischen Erkenntnissen (vgl. u. a. BGH VRS 17, 187, 191; BGH DAR 1960, 66). Auch im Übrigen bestehen gegen die Verurteilung in diesem Fall keine rechtlichen Bedenken.
5.) Fall 14:
Schon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes könnten Bedenken bestehen, ob der Angeklagte bei Anmietung des Kraftwagens verpflichtet war, den beabsichtigten Verwendungszweck zu offenbaren und ob sein Schweigen dafür ursächlich war, dass ██████████ Irrtum unterlag, die Verhältnisse des Angeklagten hätten sich gegenüber früher nicht verändert. Der Betrugsvorwurf ist aber jedenfalls hinsichtlich der inneren Tatseite bisher nicht ausreichend begründet. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte bei Abschluss des zunächst auf nur einen Tag befristeten Mietvertrages nicht die Absicht hatte oder tatsächlich nicht in der Lage war, die vertraglich vereinbarte Miete für den Pkw zu zahlen. Wie sich der Angeklagte bei der Verlängerung des Mietvertrages verhalten hat, darüber enthält das Urteil keine Ausführungen. Auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte den Zeugen ██████ durch falsche Angaben in dem Irrtum bestärkt hat, er lebe noch in geordneten Verhältnissen, sowie aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte die zur Entrichtung der Miete nötigen Beträge durch Diebstähle beschafft hatte oder notfalls erst beschaffen musste, kann nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass er gleichwohl nicht zahlungswillig war. Immerhin hatte er zweimal eine Anzahlung von je 100,– DM geleistet, und es ist nicht auszuschließen, ob er darauf vertrauen durfte, dieser bekomme noch 350,– DM von seinem Arbeitgeber. Die Strafkammer wird daher insoweit ergänzende Feststellungen treffen müssen.
6.) Fall 15:
Die Ausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise lediglich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese enthält jedoch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Die Auffassung der Revision, eine „Trennung der Aussage“ eines Zeugen sei nicht statthaft, geht fehl. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht die Bekundungen eines Zeugen zum Teil für wahr, zum Teil für unwahr halten, sowie einen Zeugen für unglaubwürdig ansehen und trotzdem seine Aussage in diesem oder jenem Punkt für wahr erachten kann. Dies ist mit den Denkgesetzen vereinbar.
7.) Das Urteil war somit auf die Revision des Angeklagten ██████ im Fall 6 zu berichtigen, im Fall 14 in vollem Umfang und im Fall 6 im Strafausspruch aufzuheben. Die Berichtigung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch im Fall 6 erstrecken sich gemäß § 357 StPO auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten W).
Bei beiden Angeklagten erscheint es ausgeschlossen, dass die maßvollen Strafen in den übrigen Fällen von den nunmehr berichtigten oder aufgehobenen Verurteilungen berührt worden sind. Aufzuheben war daher jeweils nur noch die Gesamtstrafe.
| Rothberg | Mayr | Spiegel | |||
| Bortzler | Hürxthal |