Revision der Staatsanwaltschaft: Nebenfolgen bei Anstiftung zum Meineid angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/66
- Datum
- 13.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen Anstiftung ist der Anstifter nach § 48 Abs. 2 StGB wie der Täter zu bestrafen; daher sind die nach § 161 Abs. 1 StGB vorgesehenen Nebenfolgen bei Meineid grundsätzlich anzuordnen.
Ausnahmen von der Anordnung der Nebenfolgen nach § 161 Abs. 1 StGB greifen nur bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen; sind diese nicht gegeben, sind die Nebenfolgen anzuordnen.
Die Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer (§ 32 Abs. 2 StGB) zu beachten; die Aberkennung der Fähigkeit zur eidesstattlichen Vernehmung kann unbefristet erfolgen.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO ein Urteil ergänzen, um gesetzlich vorgeschriebene Nebenfolgen anzuordnen, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 1. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 54/66 in der Strafsache gegen ███ █████ ██ den Gastwirt Max, geboren ████████ 1920 in █████, wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Mayr, Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juli 1965 dahin ergänzt, dass dem Angeklagten Max die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt werden.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 161 Abs. 1 StGB gerügt wird, ist begründet. Da der Anstifter nach § 48 Abs. 2 StGB wie der Täter zu bestrafen ist, ist bei der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid auf die in § 161 Abs. 1 StGB zwingend vorgeschriebenen Nebenfolgen zu erkennen. Eine der dort vorgesehenen Ausnahmen liegt hier nicht vor. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs. 2 StGB) für angemessen. Die Aberkennung der Eidesfähigkeit ist zeitlich unbeschränkt. Nach § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat daher das Urteil ergänzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Scharpenseel | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Sanders |