Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen zur Fahrlässigkeit des Sicherungspostens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 546/57
Datum
21.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung eines Gleisunterhaltungsarbeiters wegen fahrlässiger Tötung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Zentral ist, ob der Angeklagte seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und welche Unterweisungen und Erfahrungen ihm als Sicherungsposten bekannt waren. Das Urteil des LG enthalte insoweit unzureichende Feststellungen zur Ausbildung, Unterweisung und Erfahrung des Angeklagten, sodass eine erneute Feststellungslast erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist erforderlich, dass der Täter die gebotene Sorgfalt nach seinen Kenntnissen, seiner Ausbildung und seiner Unterweisung verletzt hat.

2

Dienst- und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) konkretisieren die Sorgfaltsanforderungen; ihre bloße Nennung reicht jedoch nicht aus, wenn nicht festgestellt ist, welche Pflichten dem Betroffenen tatsächlich bekannt waren.

3

Fehlen konkrete Feststellungen zu Ausbildung, Unterweisung und Erfahrung des Sicherungspostens, dürfen dem Beschuldigten daraus pauschale Vorwürfe mangelnder Initiative nicht zugerechnet werden.

4

Ist die Tatsachenbasis zur Frage des Verschuldens lückenhaft, hat das Revisionsgericht das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bahnunterhaltungsarbeiter Karl G ███ aus O███, dort geboren am ███, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Prof. Dr. Leng-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In der Nacht vom 29. zum 30. November 1954 ereignete sich in der Nähe des Bahnhofs ██████████ ein tödlicher Unfall.

Der mit Schraubarbeiten beschäftigte Bauarbeiter █████ sprang, um sich vor dem auf diesem Gleis herannahenden Eilzug ███ – ████████ zu retten, auf das benachbarte Gleis, wo er von einem entgegenkommenden Schnellzug erfasst und auf der Stelle getötet wurde.

Der als Gleisunterhaltungsarbeiter bei der Bundesbahn beschäftigte Angeklagte ██████████ war von dem örtlich Aufsichtführenden ███████████ als Sicherungsposten für die in dieser Nacht zwischen 22:20 bis 5 Uhr an dem Gleis zu verrichtenden Verschwenkungs- und Verschweißungsarbeiten eingeteilt und ausgerüstet worden. Er wurde von ███████████ um 22 Uhr zur Arbeitsstelle bestellt, um Einzelanweisungen für die Sicherung der Arbeiter entgegenzunehmen. Da die Vorarbeiten für das Verschwenken des Gleises, nämlich das Lösen der Schraubenmuttern an den Schienen, noch nicht fertig waren, erschien der mit den Bauarbeiten beauftragte Unternehmer ██████ mit seinen Leuten schon gegen 22 Uhr an der Arbeitsstelle. ████████████ war nicht anwesend. ██████ bildete zwei Arbeitsgruppen, die mit Schraubmaschinen (Robelpflügen) ausgestattet waren. Sie sollten die ████████████████ der Schienen am äußersten Ende der Baustelle nach ███ zu lösen. Ihnen gab er ██ als Sicherungsposten mit, der einen Streckenfernsprecher und ein Dreiklanghorn mit sich führte. Dieser begab sich, wie ihn ████ schon im Laufe des Tages angewiesen hatte, zu dem etwa 40 m von den Robeltrupps noch zu entfernt liegenden Fernsprechhäuschen, schloss dort seinen Streckenfernsprecher an und rollte das Kabel aus, um sich mit Fernsprecher und Horn unmittelbar neben den Rottenarbeitern aufstellen zu können.

Während er noch hiermit beschäftigt war, trat der erste Robeltrupp von drei Mann, zu dem der später verunglückte ████ gehörte, mit seiner Schraubmaschine ins Gleis. Gleich darauf sah ██ auf etwa 800 m Entfernung den auf dem Nachbargleis von Steinheim heranbrausenden Schnellzug und gab das dafür vorgesehene Warnsignal auf seinem Dreiklanghorn. Unmittelbar darauf gab der etwa 250 m weiter nach M███ zu stehende Sicherungsposten ███ auf seinem Typfon (Mehrklanghorn) Signal zum Räumen des Arbeitsgleises, weil sich auf ihm der fahrplanmäßige Eilzug von ████████ her näherte. Der nächste Sicherungsposten und ebenso ██████ gaben das Signal auf ihren Dreiklanghörnern weiter. Die Robeltrupps konnten es aber infolge des Lärms der Schraubmaschine nicht hören. Erst als der Zug auf etwa 15 bis 20 m herangekommen war, wurde er von den im Gleis stehenden Arbeitern bemerkt. Während sich die beiden anderen durch einen Sprung aus dem Gleis retten konnten, sprang █████ offensichtlich kopflos geworden in falscher Richtung auf das Nachbargleis in den entgegenkommenden Schnellzug.

Während der Bauunternehmer ██████ freigesprochen wurde, ist ██ wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.

Seine Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Ablehnung des als Sachverständigen vernommenen Bundesbahnrats Dr. ███ wegen Befangenheit zu Unrecht für unbegründet erklärt, kann unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Verurteilung des Angeklagten wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, dass er die Arbeiter des Robeltrupps „ins Gleis treten ließ“, während er selbst sich in das etwa 40 m entfernt liegende Fernsprechhäuschen begab, um dort den Streckenfernsprecher anzuschließen und das Telefonkabel bis zur Arbeitsstelle auszurollen. Damit will es entgegen der Auffassung der Revision allerdings nicht feststellen, dass er die Arbeiter, die den Weisungen des an der Arbeitsstelle anwesenden Unternehmers ██████ unterstanden, dazu „veranlasst“ hat, zu früh mit den Arbeiten zu beginnen. Vielmehr meint es, ██ habe nicht zulassen dürfen, dass der Robeltrupp mit den Arbeiten begann, bevor er selbst sein Kabel ausgerollt und mit Fernsprecher und Signalhorn neben ihnen stand. Er hätte sich, wie im Urteil ausgeführt ist, zuallererst auf seinem Streckenfahrplan über die Zugfolge unterrichten und den Arbeitern sagen müssen, dass sich in wenigen Minuten zwei Züge an der Arbeitsstelle kreuzen würden. Sie würden dann die Durchfahrt der Züge abgewartet oder zumindest bis zur tatsächlichen Sicherungsbereitschaft des Angeklagten neben ihrer Arbeitsstelle gewartet haben. ██ hätte sich nach der Ansicht des Landgerichts darüber klar sein müssen, dass er den Arbeitstrupp nicht aus einer Entfernung von 40 m wirksam warnen könne, weil das Dreiklanghorn durch den Lärm der Schraubmaschine übertönt würde.

Diese Verpflichtungen leitet das Landgericht – offensichtlich als selbstverständlich – daraus her, dass der Sicherungsposten nach § 2 II 6 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV Teil II) einen Streckenfahrplan, möglichst eine richtiggehende Uhr, bei Dunkelheit auch eine Handlaterne mit sich führen und nach § 2 II 5 seinen Platz – bei schwierigen Verhältnissen möglichst nahe der Arbeitsstelle (§ 7 UVV) – vor Beginn der Arbeiten beziehen muss.

Der Gesamtinhalt der UVV gebot es indes, die Befugnisse des Angeklagten als Sicherungsposten im vorliegenden Fall eingehender darzulegen. Nach § 1 II UVV hat nämlich grundsätzlich der örtlich Aufsichtführende die Sicherungsposten aufzustellen und sich davon zu überzeugen, dass ihre Signale wirksam durchdringen und sofort beachtet werden. Er muss selbst die Arbeiter zu besonderer Vorsicht ermahnen und ihnen vor jeder Arbeitsschicht sagen, an welcher Seite sie bei Ertönen des Warnsignals heraustreten müssen. Wie zu verfahren ist, wenn der örtlich Aufsichtführende vor Beginn der Gleisarbeiten nicht anwesend ist, ist in den UVV nicht geregelt. Nahe liegt die Annahme, dass dann so lange gewartet werden muss, bis er erscheint, und dass er bei unvorhergesehenen Arbeiten zuerst herbeigerufen werden muss. Möglicherweise hat also der Angeklagte objektiv schon dadurch gegen seine Dienstvorschriften verstoßen, dass er sich ohne dienstliche Anweisung des örtlich Aufsichtführenden von dem Unternehmer ███ als Sicherungsposten einsetzen ließ.

Um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen, hätte aber zunächst geprüft werden müssen, welche Anweisungen der Angeklagte während seiner sechstägigen Ausbildung als Sicherungsposten oder während seiner Beschäftigung als solcher erhalten hat, ob er insbesondere darüber unterrichtet worden ist, was er tun müsse, wenn der örtlich Aufsichtführende nicht bei Beginn der Gleisarbeiten zugegen ist.

Falls er dahin belehrt worden wäre, dass er das Erscheinen des örtlich Aufsichtführenden unter allen Umständen abzuwarten oder wenigstens, dass und wie er dessen Aufgaben mit zu übernebmen habe, könnte es ihm allerdings als Verschulden zugerechnet werden, dass er im vorliegenden Fall gleichwohl – wie die Strafkammer ihm glaubt – seine Sicherungsaufgaben nur so verstanden hat, wie sie ihm von ████ für die Zeit der Verschwenkungs- und Verschweißungsarbeiten zugeteilt worden waren, und insbesondere nicht bedacht hat, dass der Arbeitsbeginn von ihm solange hätte verhindert werden müssen, bis er seinen Posten in unmittelbarer Nähe der Rotte bezogen hätte. Wenn er aber keine entsprechenden Unterweisungen erhalten haben sollte, begegnen die Darlegungen des Landgerichts über das fahrlässige Verschulden, in denen dem Angeklagten der Vorwurf „mangelnder eigener Initiative“ gemacht wird, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

In dieser Hinsicht führt das Urteil zwar allgemein aus: Die Erkenntnis, dass der Angeklagte in der dargelegten Weise zu verfahren habe, habe seine Fähigkeiten und Kenntnisse nicht überschritten. Er habe einen entsprechenden Kursus mitgemacht, so dass sich ihm derart selbstverständliche Dinge, wie er sie hier zu beachten hatte, geradezu aufdrängen mussten. Er habe – wie jeder selbst ungeschulte Dritte ohne weiteres voraussehen können, dass den von ihm zu sichernden Arbeitern bei einer nicht rechtzeitigen Warnung Lebensgefahr drohen würde.

Im Gegensatz dazu wird jedoch an anderer Stelle dargelegt: Der Angeklagte sei von den gegen 22 Uhr eingeschobenen Arbeiten völlig überrascht worden. Er habe nicht gewusst, dass der von ihm zu sichernde Robeltrupp eine Schraubmaschine verwenden werde. Man würde ihn überfordern, wenn man von ihm verlangen wollte, sofort zu erkennen, dass seine Ausrüstung für die Sicherung eines Robeltrupps unzureichend war. Zudem sei er erst verhältnismäßig kurze Zeit als Sicherungsposten tätig gewesen, „so dass es ihm bei unvorhergesehenen Situationen, wie der damals vorliegenden, an der nötigen Erfahrung fehlte“. Als er überraschend für die Sicherung des Robeltrupps eingesetzt worden sei, habe „seine eigene Initiative“ nicht ausgereicht, sich hierauf umzustellen. Er habe sich in der „Zwangslage“ befunden, gemäß seinen Instruktionen das Telefonkabel abzurollen, so dass sein Augenmerk davon abgelenkt worden sei, die richtigen Maßnahmen zu treffen.

Aus dieser Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten, der nach den Urteilsgründen von seinen Vorgesetzten als besonders zuverlässiger und pflichttreuer Beamter beurteilt worden ist, muss entnommen werden, dass er selbständigen Aufgaben, auf die er nicht durch bestimmte Anweisungen des örtlichen Aufsichtführenden vorbereitet und wie oben als möglich erörtert auch nicht durch entsprechende Belehrungen während seiner Ausbildung und der darauf folgenden Dienstzeit als Sicherungsposten hingewiesen worden war, infolge seiner geistigen Schwerfälligkeit nicht gewachsen war. Unter solchen Umständen ließe sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht aufrechterhalten.

Der erörterte Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das in der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte zur Unfallzeit schon Erfahrungen über die Arbeitsweise einer Robelmaschine hatte und deshalb wissen konnte, dass seine Warnsignale wegen des von ihr verursachten Lärms aus einer Entfernung von 40 m von den Arbeitern nicht gehört werden würden.

RotbergSeibertFlitner
KrummeLeng-Hinrichsen