Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim Einbiegen ohne freie Sicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 54/65
Datum
12.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr beim Linksabbiegen in eine bevorrechtigte Straße vor, obwohl ihn parkende Fahrzeuge teilweise die Sicht nahmen; es kam zum Zusammenstoß mit einem Kleinkraftrad, dessen Sozius tödlich verletzt wurde. Zentral war, wie weit ein Wartepflichtiger in die Vorfahrtsstraße vorfahren darf, um Sicht zu gewinnen. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat zulässige Sorgfaltsanforderungen und mildernde Umstände berücksichtigt und keinen rechtlichen Fehler begangen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer beim Einbiegen in eine bevorrechtigte Straße die Sicht durch haltende Fahrzeuge versperrt vorfährt, darf sich nur so weit in die Fahrbahn hineinschieben, wie es erforderlich ist, um Einblick zu gewinnen, und hat dabei jede Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

2

Kann der Einblick an der Einmündung durch Beobachtung durch die Scheiben parkender Fahrzeuge oder durch Vorrollen bis zu deren Höhe gewonnen werden, hat der Wartepflichtige diese Möglichkeiten zu nutzen; ein Weiterfahren bis zur Mitte der Fahrbahn, das die halbe Fahrbahn blockiert, ist unzulässig, wenn dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entsteht.

3

Benutzer einer bevorrechtigten Straße müssen mit der Möglichkeit rechnen, dass Wartepflichtige sich zur Sichtgewinnung ein Stück in die Vorfahrtsstraße vorwagen; sie haben daher ihre Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie aus der erkennbaren Sichtweite heraus auf ein überraschend vorstehendes Fahrzeug durch Bremsen oder Ausweichen reagieren können.

4

Für die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts genügt die Verletzung verkehrsrechtlicher Sorgfaltsanforderungen, wenn diese die für Dritte vorhersehbare Todesfolge bewirken; ein (nicht festgestelltes) Mitverschulden des Getöteten entbindet nicht grundsätzlich von strafrechtlicher Verantwortung des Handelnden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Transportunternehmer Klaus ███████, dort geboren am ███████ 1939, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Oktober 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Am 4. Mai 1964 befuhr der Angeklagte gegen 17.15 Uhr mit seinem Volkswagen ██ die Brakerstraße in █████ in nördlicher Richtung. Er wollte nach links in die bevorrechtigte Prosperstraße einbiegen. Diese Straße, die verkehrsreich ist, ist 8 m breit. Auf ihrer südlichen Seite, an der die Brakerstraße in sie einmündet, befindet sich ein 3,10 m breiter Bürgersteig. An diesen schließt sich ein 1,20 m breiter Radweg an. Zwischen dem Radweg und der Fahrbahn liegt ein Parkstreifen von 1,40 m Breite. Zur Unfallzeit war der Parkstreifen dicht mit Personenkraftwagen besetzt. In der Prosperstraße stand von der Fahrtrichtung des Angeklagten aus gesehen links auf ihrer südlichen Seite etwa 9,50 m hinter der Fluchtlinie der Brakerstraße ein Mercedes-Lieferwagen.

Der Angeklagte hielt zunächst in Höhe des Radweges der Prosperstraße an und versuchte, nach links Einblick in sie zu bekommen. Weil der Mercedes-Lieferwagen ihm die Sicht nahm, ließ er seinen Wagen langsam vorrollen und hielt an, als er mit dem vorderen rechten Kotflügel genau die Mitte der Fahrbahn erreicht hatte; mit dem linken Kotflügel stand er infolge der durch den Beginn des Einbiegens bedingten leichten Schrägstellung seines Wagens etwas zurück. Die hintere rechte Ecke des Wagens war genau 3 m von der nördlichen Fluchtlinie der breiten Brakerstraße entfernt.

Als der Angeklagte anhielt, sah er in etwa 15–20 m Entfernung auf der südlichen Fahrbahn der Prosperstraße von links ein Kleinkraftrad herannahen. Fahrer dieses Kleinkraftrades war der 19-jährige Schlosser ████; auf den Soziussitz saß dessen 17 Jahre alter Arbeitskollege KC. ██████ fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 45–50 km/h. Als er den Kraftwagen des Angeklagten aus der Brakerstraße herausrollen sah, nahm er sofort das Gas weg, konnte aber nicht mehr bremsen. Das Kraftrad prallte in Höhe des linken Vorderrades gegen den zum Halten gekommenen Wagen des Angeklagten. ████████ und KC wurden über den Wagen geschleudert. KC erlitt so schwere Schädelverletzungen, dass er am nächsten Morgen im Krankenhaus verstarb. ██████ trug eine Gehirnerschütterung sowie Platzwunden am Kopf und an einem Bein davon; er wurde einen Monat im Krankenhaus behandelt. Bei dem Zusammenstoß wurde das Kraftrad vollständig zertriummert; am Wagen des Angeklagten entstand Sachschaden.

2. Das Landgericht meint: „Wenn der Angeklagte keine Sichtmöglichkeit bekommen konnte, bevor er nicht die Mitte der Prosperstraße erreicht hatte, so musste er sich entweder von einem hilfsbereiten Fußgänger in die Prosperstraße einwinken lassen oder aber von seinem Vorhaben ganz abstehen, nach rechts abbiegen und an übersichtlicher Stelle später wieder wenden.“ Mit diesen Ausführungen setzt es sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 12, 58). Danach darf ein Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, in die ihm die Sicht durch dort haltende Fahrzeuge oder andere Gegenstände versperrt ist, so weit in die Vorfahrtsstraße hineinfahren, bis er Einblick in sie gewinnt. Sieht er auf ihr von links Fahrzeuge herannahen, so hat er auf der Stelle anzuhalten.

Auf der irrigen Rechtsansicht des Landgerichts beruht das Urteil jedoch nicht. Es führt nämlich weiter aus, der Angeklagte hätte nicht bis in die Mitte der Fahrbahn der Prosperstraße hineinfahren und so die halbe Fahrbahn versperren dürfen. Er hätte schon vorher zunächst in Höhe des Radweges und anschließend noch durch die Fensterscheiben der auf dem Parkstreifen abgestellten Personenkraftwagen die Straße beobachten können. Wenn er dann festgestellt habe, dass auf der Prosperstraße von links keine Fahrzeuge kamen, hätte er bis in die Höhe des haltenden Lieferwagens vorrollen können und dort so lange warten müssen, bis er die Gewissheit haben konnte, dass sich im toten Winkel kein Fahrzeug mehr befand, um dann gefahrlos einzubiegen.

Diese Erwägungen tragen die Verurteilung im Ergebnis, denn sie berücksichtigen entscheidend nur die besondere Verkehrslage an der Einmündung der Brakerstraße in die Prosperstraße. Auch in BGHSt 12, 58 geht der Senat davon aus, dass ein Fahrzeugführer, der nach links in eine bevorrechtigte Straße einbiegen will, in die ihm die Sicht versperrt ist, nur soweit vorfahren darf, bis er Einblick in sie gewinnen kann. Das war hier zunächst die Höhe des Radwegs, wo der Angeklagte kurz gehalten hat, dann aber die Höhe des Parkstreifens, wo er durch die Fensterscheiben der parkenden Kraftfahrzeuge hindurch den Verkehr auf der Prosperstraße beobachten konnte. Dass er das nicht getan hat, macht ihm die Strafkammer mit Recht zum Vorwurf. Einer möglichen Veränderung der Verkehrslage durch Fahrzeuge, die sich in dem durch den haltenden Mercedes-Lieferwagen gebildeten toten Winkel befanden, konnte er, wie das Landgericht zutreffend weiter ausführt, dadurch begegnen, dass er nach der Beobachtung des Verkehrs durch die Scheiben der auf dem Parkstreifen stehenden Wagen zunächst bis in die Höhe des Lieferwagens vorrollte und dort kurz wartete, bis er die Gewissheit hatte, dass sich in dem toten Winkel kein Fahrzeug mehr befand, so dass er nun gefahrlos einbiegen konnte.

Ein Mitverschulden des Angeklagten ██████ nimmt die Strafkammer nicht an. Der Senat braucht keine Stellung dazu zu nehmen, ob das mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHSt 7, 118; 12, 58, 61; VRS 15, 346, 348; 16, 120, 126) übereinstimmt. Nach diesen muss auch der Benutzer einer bevorrechtigten Straße damit rechnen, dass ein Wartepflichtiger gezwungen sein kann, sich zur Erlangung freier Sicht ein Stück in die Vorfahrtsstraße „hineinzutasten“, und deshalb die Geschwindigkeit seiner Sichtweite anpassen, um notfalls einen Zusammenstoß mit dem auf der Kreuzung Wartenden durch Ausweichen oder Bremsen vermeiden zu können.

Das Landgericht hat aber die gesamte „sehr unglückliche“ Situation (UA 7) strafmildernd berücksichtigt, so dass im Ergebnis ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auch in der Strafzumessung nicht vorliegt.

FlitnerKrummeKersting
MayrSanders