Revision wegen Verwechslung im Sachverständigengutachten; Unzucht mit einem Kinde – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/63
- Datum
- 08.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn Gericht und Sachverständiger die Identität oder die relevanten personenbezogenen Merkmale der beteiligten Zeugen verwechseln, kann dies die Beweiswürdigung so beeinträchtigen, dass das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist.
Ein psychologisches Gutachten kann die Aussagefähigkeit und Gewissenhaftigkeit eines Kindes bestätigen, sofern der Sachverständige seine Einschätzung auf nachvollziehbare, personenspezifische Erhebungen stützt und die Gründe für bruchstückhaftes Aussageverhalten darlegt.
Verwendet das Urteil nicht allgemein verständliche fachliche Begriffe, ist deren Bedeutung zu erläutern, damit die Gründe der Entscheidung für Dritte nachvollziehbar werden.
Die Darstellung und Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs bei Sittlichkeitsdelikten muss den strengen Anforderungen der BGH-Rechtsprechung genügen; eine unzureichende Begründung führt zur Überprüfung und gegebenenfalls Neuqualifizierung der Tatfolgen.
Bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach Feststellung mehrerer selbständiger Tatbestände darf die neue Gesamtstrafe die zuvor ausgesprochene Strafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ██ aus ██████████, geboren █████████████ 1909 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt, weil er sich, den Feststellungen zufolge, im ersten Halbjahr 1962 viermal an der damals 5 bis 6 Jahre alten Brigitte vergangen hat.
Der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegten Handlungen bestreitet, hat das Urteil mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel greift aus folgendem Grunde durch:
1. Das Landgericht hat die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen auch auf das Zeugnis und das Gutachten des Fachpsychologen Dr. Arntzen gestützt. Wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, hat Brigitte in der Hauptverhandlung „keine geschlossene Darstellung des Unzuchtsgeschehens“ gegeben. Sie beschränkte sich vielmehr von Anfang an auf „bruchstückhafte Schilderungen“ des „Kerngeschehens“ und entzog sich schließlich „allen weiteren Befragungen durch Schweigen“. Das Landgericht versteht dieses Aussageverhalten nicht dahin, dass die früheren belastenden Darstellungen des Kindes falsche Beschuldigungen waren, deren Eingeständnis sich Brigitte nunmehr durch Schweigen entziehen wollte. In Übereinstimmung mit dem Eindruck der Kammer, so führt das Landgericht fort, habe der psychologische Sachverständige Dr. Arntzen diese „sich sperrende Verhaltensweise“ des Kindes in überzeugender Weise aus dessen besonderer Persönlichkeitsstruktur erklärt. Er habe hierzu ausgeführt, dass es sich bei Brigitte um ein Mädchen handele, das in Schweigen und Sichzurückziehen auf sich selbst Zuflucht nehme, weil es ihnen infolge verlangsamter Auffassungsgabe nicht genügen könne. Es liege nahe, dass sich diese Mentalität in der ungewohnten Atmosphäre eines großen Gerichtssaales in der Weise auswirke, wie es schließlich geschehen sei. Der Sachverständige habe jedoch auf Grund seiner eingehenden Exploration, bei der er der „ganzheitlich angelegten Struktur“ des Mädchens und dessen Gemütslage Rechnung getragen habe, und bei der er guten Kontakt mit dem Kinde habe herstellen können, dessen Aussagefähigkeit und Gewissenhaftigkeit ausdrücklich und mit überzeugenden Argumenten bejaht. Diese Überzeugung werde noch dadurch gestützt, dass das Kind, schließlich mit früheren Angaben konfrontiert, diese mit Festigkeit als wahr bezeichnet, Erinnerungslücken „freimütig“ zugegeben und auf den Vorhalt der anderslautenden Darstellung des Angeklagten „Erschütterung“ gezeigt habe. Unter den gegebenen Umständen, so führt die Strafkammer weiter aus, sei auch kein Grund dafür ersichtlich, bei der Feststellung des Sachverhalts den Aussagebericht des Kindes gegenüber dem Sachverständigen nicht mit einzubeziehen.
Den Inhalt dieses Berichts hatte der Sachverständige als Zeuge bekundet. Dieser Würdigung folgt sodann die Schilderung dessen, was Brigitte dem Sachverständigen über das Tatgeschehen berichtet hat.
2. Monika ist die um zwei Jahre ältere Schwester der Brigitte. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass sie bei den Verfehlungen des Angeklagten gegenüber Brigitte zugegen war und selbst Beobachtungen gemacht hat. Unzuchtshandlungen ihr gegenüber sind nicht festgestellt worden. Es ist daher an sich möglich, dass das Landgericht an den angeführten Urteilsstellen nur die Vornamen der Kinder verwechselt hat. Dem steht jedoch entgegen, dass das Urteil zur Erklärung des auffälligen Verstummens der Brigitte in der Hauptverhandlung „wesentliche Züge“ heranzieht, die der Sachverständige gar nicht Brigitte, sondern ihrer Schwester Monika zugeschrieben hat. Daher ist nicht auszuschließen, dass Sachverständiger und Gericht das Aussageverhalten Brigittes in der Hauptverhandlung und die Aussagefähigkeit und Gewissenhaftigkeit des Kindes anders beurteilt hätten, wenn sie dabei nicht von dem Charakterbild Monikas, sondern von dem Brigittes ausgegangen wären. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben, obwohl nach den übrigen rechtsfehlerfreien Darlegungen der Strafkammer andere schwerwiegende Beweisanzeichen dafür sprechen mögen, dass sich der Angeklagte in der festgestellten Weise an Brigitte vergangen hat.
Die Verfahrensrügen der Revision wären unbegründet gewesen.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht spricht im angefochtenen Urteil davon, dass der Sachverständige bei der Ausforschung der Brigitte der „ganzheitlich angelegten Struktur“ des Kindes Rechnung getragen habe. Dieser Begriff ist nicht allgemein verständlich. Er wird daher zu erläutern sein, falls er im neuen Urteil wieder verwendet werden sollte.
Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen den vier Einzeltaten des Angeklagten angenommen. Die Begründung genügt jedoch nicht den Anforderungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vorab bei Sittlichkeitsverbrechen, eine Fortsetzungstat vorliegt (BGHSt 1, 313, 315; 6, 163, 167). Sollte das Landgericht nach neuer Prüfung selbständige Sittlichkeitsverbrechen annehmen, so wird es zu beachten haben, dass die dann zu bildende Gesamtstrafe die jetzt ausgesprochene Strafe nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Jagusch | Martin | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |