Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigungen; Ablehnungsanträge unzulässig/unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 545/88
- Datum
- 07.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten ergibt.
Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO liegt nur vor, wenn der Ablehnungsantrag sachlich begründet ist; die bloße Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung begründet diesen Grund nicht automatisch.
Die nachträgliche Ablehnung eines Richters, der nicht am weiteren Verfahren beteiligt war, ist unzulässig; das Prozessrecht sieht eine nachträgliche Disqualifikation nach dessen Mitwirkung nicht vor.
Bei der Prüfung von Befangenheitszweifeln ist aus der Sicht eines verständigen vernünftigen Angeklagten zu beurteilen; die sachliche Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch beteiligte Richter, die nur über eine Verfahrensmaßnahme entschieden haben, begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an deren Unvoreingenommenheit.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 545/88 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Dezember 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer rügen, dass der Vorsitzende Richter ███ bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag vom 9. November 1987 mitgewirkt hat (vgl. BGH StV 1984, 99, Allein 101). Deswegen ist der Antrag jedoch nicht zu Unrecht verworfen und der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sachlich begründet war (Pikart in KK 2. Aufl. § 338 StPO Rdn. 59 m. Nachw.). Dies hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen (BGH NStZ 1988, 510). Diese Prüfung hat, soweit der Antrag den Richter am Landgericht ███ betraf, die Unzulässigkeit, im Übrigen die Unbegründetheit des Antrags ergeben:
Da Richter am Landgericht █████ am weiteren Verfahren nicht beteiligt war, war seine Ablehnung unzulässig; die nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer
gerichtlichen Entscheidung sieht das Prozessrecht nicht vor (KG NStZ 1983, 44, 45 m. w. Nachw.). Bezüglich der am weiteren Verfahren beteiligten Richter am Landgericht ███ und [REDACTED] konnten sich Zweifel an deren Unvoreingenommenheit bei verständiger Würdigung der Sachlage vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus (vgl. BGHSt 21, 334, 341) nicht ergeben; denn die abgelehnten Richter hatten nur darüber zu befinden, ob aus der vom Vorsitzenden angeordneten Reinigung der Eisenstange und ihrer anschließenden Nichtverwendung beim Ortstermin eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden gegenüber den Angeklagten zu erkennen sei. Wenn sie dies aus sachlichen Erwägungen heraus ablehnten, konnte daraus nicht auf eine Voreingenommenheit ihrerseits geschlossen werden.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. RC vom 5. Dezember 1988 hat vorgelegen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Salger | Goydke | Steindorf | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |