Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Rückfallnachweis nach §17 StGB n.F. bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 545/70
- Datum
- 28.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die bloß allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten, substantiierten Rügen vorträgt.
Zur Feststellung der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB n.F. sind Zeiten der Strafverbüßung und anzurechnende Untersuchungshaft zu berücksichtigen.
Fehlen in den Urteilsgründen exakte Tagesangaben, kann das Gericht aus dem Gesamtzusammenhang schließen, dass anzurechnende Untersuchungshaft die relevante Frist überschreitet, wenn diese offensichtlich erheblich länger war als der Differenzzeitraum.
Der Nachweis des Rückfalls kann auch dann erbracht sein, wenn die Urteilsgründe die genaue Dauer der Haft nicht angeben, sofern sich aus dem Zusammenhang hinreichende Deutlichkeit über deren Umfang ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Dachdecker Erich H. aus ███, geboren ████████ 1929 in █████████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Juli 1970 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Diebstahls in einem weiteren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 10. Dezember 1970 angenommen hat, im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Anlass zur Erörterung gibt das Urteil lediglich insoweit, als die Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. auch für die letzte, in der Nacht zum 30. September 1969 begangene Diebstahlstat bejaht hat. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, dem Urteil sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB n.F. gewahrt sei. Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Der Angeklagte hatte die letzte Vortat am 15. August 1960 verübt (UA 6). Unter Berücksichtigung lediglich der Zeit der Strafverbüßung für diese und andere Vortaten (7. Juni 1961 bis 30. Juni 1965 – UA 18; die Angaben „7.1.1961“ und „7.8.1961“ – UA 6, 7 sind Schreibversehen) von insgesamt vier Jahren und 24 Tagen wäre die Frist allerdings bereits am 8. September 1969, also 22 Tage vor Begehung des hier abgeurteilten letzten Diebstahls abgelaufen gewesen. Wegen der Vortat hat der Angeklagte indessen außerdem in Untersuchungshaft eingesessen, die angerechnet worden ist (UA 6, 7). Wenn das Urteil über die Dauer dieser Haft auch keine genauen Angaben enthält, so ergibt der Zusammenhang doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie beträchtlich gewesen sein muss und jedenfalls erheblich länger als 22 Tage gedauert hat. Offensichtlich deshalb hat die Strafkammer, die nach ihren Ausführungen in Blatt 18 der Urteilsgründe die Rechtslage richtig beurteilt hat, geglaubt, auf genauere Angaben verzichten zu können.
Auf die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1970, 2083), nach der die (formellen) Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 StGB n.F. bereits erfüllt sein sollen, wenn bei mehreren abzuurteilenden Taten nur deren erste in die Fünfjahresfrist fällt, braucht danach nicht eingegangen zu werden.
| Börtzler | Meyer | Hürxthal | |||
| Mayr | Salger |