Revision verworfen: Freispruch wegen Schuldunfähigkeit und Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/57
- Datum
- 28.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB ist gerechtfertigt, wenn nur dort die dauernde Beaufsichtigung gewährleistet werden kann, die zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Ein ärztliches Gutachten, das eine dauerhafte psychische Störung mit Einschränkung der Steuerungsfähigkeit und eine erhebliche Rückfallgefahr feststellt, trägt die Anordnung einer Unterbringung zur Gefahrenabwehr.
Die Geeignetheit der Betreuung durch Angehörige kann die Anordnung ersetzen, ist aber nur dann ausreichend, wenn eine dauernde und verlässliche Beaufsichtigung tatsächlich gewährleistet ist.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügende nicht konkret die Beweismittel benennt, mit deren Hilfe das Gericht den Sachverhalt weiter aufklären sollte; nachträglich gefundene Unterbringungsalternativen kann das Revisionsgericht nicht in die revisionsgerichtliche Prüfung einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Stanislaus ██ █████████████████ ███, geboren ██████████████ 1891 in Tursko, wegen Unzucht mit Männern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Oktober 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat sich mit vierzehn- bis fünfzehnjährigen Berglehrlingen, die ihm zur Hilfe bei seiner Arbeit zugewiesen worden waren, in vier Fällen im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB vergangen und in einem fünften Falle ein solches Verbrechen versucht. Er leidet an einer Hirnaderverkalkung und einer Erkrankung des Zwischenhirns, die sein Hemmungsvermögen sicher erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB).
Das Landgericht hat ihn freigesprochen, da sich darüber hinaus auch durch eine längere Beobachtung nach § 81 StPO nicht mit letzter Gewissheit würde klären lassen, ob die Krankheit zur Zeit der Tat soweit fortgeschritten war, dass der Angeklagte unfähig war, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB). Es hat gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat durch das Gutachten des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die psychologischen Symptome der Krankheit des Angeklagten durch keine Heilbehandlung zu beheben sind und dass seine Erkrankung und die dadurch verursachten Charakteränderungen mit größter Wahrscheinlichkeit dazu führen werden, dass er wieder unzüchtige Handlungen an Jugendlichen vornehmen wird, wenn er auf freiem Fuße ist. Die Tatsache, dass die Räumlichkeit seiner bisherigen Arbeitsstelle eine besonders günstige Gelegenheit zu derartigen Handlungen bot, berechtigt nach der Ansicht der Strafkammer nicht zu der Schlussfolgerung, dass er, nachdem er aus seiner bisherigen Arbeitsstelle entlassen worden ist, anderen Orts keine sittlichen Verfehlungen begehen werde. Diese Feststellungen sind rein tatsächlicher Art und mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar.
2. Den – allerdings knappen – Ausführungen des Landgerichts ist auch zu entnehmen, dass hier mit Sicherheit nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt den Schutzzweck des § 42b StGB zu erfüllen vermag. Die Strafkammer folgt dem Gutachten des Sachverständigen, wonach, um weitere Straftaten gleicher Art zu verhüten, der Angeklagte der dauernden Beaufsichtigung bedarf, wie sie nur in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewährleistet ist. Sie stellt dazu ausdrücklich fest, dass die Beaufsichtigung durch Angehörige, „insbesondere durch die Ehefrau des Beschuldigten“, nur unzulänglich und in ihrem Erfolg und ihrer Durchführbarkeit zweifelhaft sein würde. Dabei wird ersichtlich die Betreuung durch die Ehefrau nur als die am nächsten zu erwägende Möglichkeit erwähnt, aber allgemein ausgesprochen, dass der Beschuldigte auch bei seinen verheirateten Kindern nicht dauernd so überwacht werden kann, wie es der Schutz der Allgemeinheit erfordert.
Bei der Intensität und Bedenkenlosigkeit, mit der er in mehreren Fällen die bisher unverdorbenen und zunächst widerstrebenden Jungen fast unvermittelt zum Mundverkehr aufforderte und ihn auch schließlich durchsetzte, erscheint es auch einleuchtend, dass eine dauernde Überwachung in einer Familie nur in einem besonders günstigen Ausnahmefall möglich sein würde, für dessen Vorliegen hier nichts spricht. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufklärungsrüge der Revision ist unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel angibt, mit deren Hilfe das Landgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen (BGHSt 2, 168). Im Übrigen behauptet die Revision nur, dass der Sohn Josef des Angeklagten für dessen dauernde Überwachung geeignet, nicht aber, dass er dazu auch bereit sei.
Dass die Verteidigung nach der Hauptverhandlung einen Bauern ausfindig gemacht hat, der bereit ist, den Angeklagten als Landarbeiter bei sich aufzunehmen, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen; das mag gegebenenfalls später im Rahmen des § 42 Abs. 3 StGB in Erwägung gezogen werden. Nachforschungen nach einer solchen Arbeitsstelle drängten sich dem Tatrichter aber auch nicht auf, da die Gefährdung der Jugendlichen, die sich aus der krankhaften Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten ergibt, nach der Feststellung des Landgerichts nicht auf die Gelegenheiten beschränkt ist, die sich ihm auf seiner Arbeitsstelle bieten. Überdies ist zweifelhaft, ob die Arbeit auf einem kleineren landwirtschaftlichen Betriebe das unbewachte Zusammensein des Angeklagten mit jugendlichen Mitarbeitern ausschließen würde.
Dass ein Vormund oder ein Pfleger einen gefährlichen Geisteskranken dieser Art nicht dauernd beaufsichtigen kann, bedarf keiner Darlegung.
Da die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Seibert | Maritel | Hoepner | |||
| Mantel | Lang-Hinrichsen |