BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 545/65
- Datum
- 19.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Alkoholspiegel allein beantwortet nicht die Frage der Zurechnungsfähigkeit; körperliche Empfindlichkeiten und psychische Veranlagungen können die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Geistestätigkeit so verstärken, dass § 51 StGB einschlägig wird.
Der Eindruck Dritter und das äußere Verhalten des Täters sind für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit kein verlässlicher alleinig entscheidender Maßstab.
Liegt eine schwierige oder uneindeutige Beurteilung der Verantwortlichkeit (z. B. wegen hoher Blutalkoholwerte, ungewöhnlicher Rohheit, Gedächtnislücken, langdauernder Tatausführung oder auffälliger Verhaltensabweichung) vor, muss das Gericht einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen.
Bei der Ermittlung des Blutalkoholgehalts sind im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten zu prüfende, günstige Abbauwerte zu berücksichtigen; unklare Berechnungen dürfen die Erforderlichkeit weiterer Sachkunde nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
4 StR 545/65 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Kreis [REDACTED], den Arbeiter Wolfgang M., geboren ████████████████████ in ███, wegen fortgesetzter versuchter Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Spiegel, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Mai 1965 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Bejahung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen fortgesetzter versuchter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Nach seinen Feststellungen begründet das Landgericht rechtsbedenkenfrei, dass die höheren Tatbestandsmerkmale für die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde vorliegen. Tateinheitliches Zusammentreffen von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 177 StGB ist dann denkbar, wenn die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand von § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (BGHSt 1, 152, 154). So liegt es hier.
Mit Recht greift der Beschwerdeführer aber die Ausführungen an, mit denen die Strafkammer die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ablehnt. Sie lauten:
> „Der Angeklagte ist schuldfähig. Anzeichen dafür, dass er i. S. des § 51 Abs. 1 StGB zurechnungsunfähig gewesen sei, fehlen. Er befand sich, wie aus den Schilderungen der Zeugen und aus seinen Handlungen abzulesen ist, nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch. Ein solcher ist auch nach dem Ergebnis der Blutentnahme mit Sicherheit auszuschließen. Rechnet man zugunsten des Angeklagten entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. Sobeck, dem sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, mit dem hier höchstmöglichen Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde, so ergibt sich ein höchstmöglicher Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 2,10 ‰ zu Beginn der Taten etwa um 18.00 Uhr und von 1,7 ‰ um 20.00 Uhr. Bei diesen Werten kann von einem Vollrausch, der die Zurechnungsfähigkeit auszuschließen vermöchte, keine Rede sein.“
Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht möglicherweise unberücksichtigt gelassen, dass der Eindruck dritter Personen über den Grad der Trunkenheit im Allgemeinen keine besonders zuverlässigen Anhalte vermittelt und dass das äußere Verhalten des Angeklagten – das Landgericht denkt dabei anscheinend an dessen Davonschleichen nach der Tat – keinen verlässlichen Maßstab für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit liefert. Außerdem hat es verkannt, dass die Frage nach der Verantwortlichkeit eines unter Alkoholeinfluss stehenden Menschen nicht immer allein schon auf Grund des festgestellten Alkoholspiegels beantwortet werden kann; denn nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft können einerseits körperliche Empfindlichkeiten, andererseits und in besonderem Maße psychische Veranlagungen die Wirkungen des Alkohols auf die Geistestätigkeit verstärken und im Sinne des § 51 StGB bedeutende krankhafte Störungen der Geistestätigkeit ermöglichen.
In diesem Sinne hätte das Landgericht bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine Reihe von Umständen beachten müssen, die es in anderem Zusammenhang in den Urteilsgründen erwähnt.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um Folgendes: Der Angeklagte ist magenleidend, deshalb möglicherweise alkoholgewohnt und anfällig. Er nahm den Alkohol vor der Tat anscheinend sogar auf nüchternen Magen zu sich. Er fuhr auf seinem Fahrrad im Zickzack zum Tatort. Bei der Tat handelte er in einem sich über längere Zeit ausdehnenden Erregungszustand auffällig hartnäckig, ungehemmt und roh, obwohl er gegenüber dem Opfer nicht den mindesten Grund zur Feindseligkeit hatte. Dieses Verhalten war, wie das angefochtene Urteil mehrfach hervorhebt, mit seiner bisherigen Lebensführung nicht zu vereinen. Er ging zudem höchst unbedacht vor. Denn er musste damit rechnen, möglicherweise schon während der Tatausführung, bestimmt aber sogleich danach, ergriffen und zur Verantwortung gezogen zu werden. Endlich konnte er sich nach seinen unwiderlegten Angaben an eine Reihe von Einzelheiten der Tat nicht mehr erinnern.
Alle diese Umstände wären vom Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB zu beachten gewesen. Sie hatten zusammen genommen solches Gewicht, dass ihnen mit der Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB möglicherweise nicht ausreichend Rechnung getragen war. Sie machten die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gegeben seien, auch so schwierig, dass das Landgericht nicht ohne einen psychiatrischen Sachverständigen auskommen konnte. Dies hätte dem Landgericht schon der Umstand nahelegen müssen, dass der Angeklagte dem Kind über zwei Stunden zusetzte und die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit in den verschiedenen Abschnitten der Tat außergewöhnliche Sachkunde voraussetzt.
Hiernach brauchte nicht näher erörtert zu werden, ob die Strafkammer, wie es erforderlich gewesen wäre, von dem den Angeklagten günstigsten Abbauwert ausgegangen ist (vgl. Elbel/Schleyer, Blutalkohol 1956, S. 59; Borgmann, Blutalkohol bei Verkehrsstraftaten, S. 41; BGH VRS 23, 209).
Die Revision ist sowohl mit der Sachrüge wie mit der die Nichtzuziehung eines solchen Sachverständigen beanstandenden Verfahrensbeschwerde erfolgreich. Da sich der Erfolg des Rechtsmittels aber nur aus der nicht zureichenden Behandlung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ableitet, konnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Sinne der Entscheidung BGHSt 14, 30, 34, auf die im Einzelnen verwiesen wird, bestehen bleiben; nur die weitergehenden Feststellungen waren aufzuheben.
Der Senat hat die Sache an das Landgericht Münster zurückverwiesen, weil Münster Universitätsstadt und dort die Zuziehung eines mit allen etwa erforderlichen Forschungsmitteln ausgestatteten Sachverständigen am leichtesten möglich ist. Er regt an, den auszuwählenden Sachverständigen vorab zur Notwendigkeit einer stationären Beobachtung des Angeklagten zu hören. Im Übrigen wird auf BGHSt 7, 238 verwiesen.
| Mayr | Willms | Sanders | |||
| Flitner | Spiegel |