Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzter Betrug verneint – Verurteilung wegen einzelnen Betrugs mit Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 545/56
Datum
07.03.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte ihr Urteil wegen Meineids und fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der BGH verwies die Annahme eines fortgesetzten Betrugs zurück: Für einen weiteren selbstständigen Betrug fehlten Hinweise auf die Absicht, einen zusätzlichen Vermögensvorteil zu erlangen. Deshalb wurde die Verurteilung insoweit geändert und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Revision sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzter Betrug setzt voraus, dass durch das nachfolgende Verhalten ein weiterer, für sich strafbarer Vermögensvorteil erstrebt oder erlangt wird; bloße Verschleierung der Vortat reicht hierzu nicht aus.

2

Die Verdeckung einer Straftat begründet für sich allein keinen Vermögensvorteil und erfüllt daher nicht ohne weitere Anhaltspunkte den Tatbestand des Betrugs.

3

Wenn durch das nachfolgende Verhalten ein anderes Rechtsgut verletzt oder der durch die Vortat verursachte Schaden erweitert oder vertieft wird, ist die Nachtat gesondert zu bestrafen, soweit sie selbst einen strafbaren Tatbestand erfüllt.

4

Kann der Sachverhalt durch eine neue Verhandlung nicht mehr aufgeklärt werden, ist das Revisionsgericht befugt, den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Gertrud ███████████████████████ ███ aus: █████ dort geboren ██████ 1918, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Pr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. September 1956 im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass die Angeklagte nicht wegen „fortgesetzten“ Betrugs, sondern unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Ende Oktober 1954 begangenen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Soweit die Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Über die Kosten des Rechtsmittels im Übrigen hat das Landgericht zu entscheiden.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte war seit Oktober 1954 Provisionsvertreterin der Besteck- und Porzellanwarenhandlung ██ ██ in ████████████. Um sich eine Provision zu verschaffen, legte sie dieser Firma einen gefälschten Bestellschein der Ehefrau Hilde von der ███████████ über verschiedene Besteckteile im Rechnungsbetrage von 115,50 DM vor. Frau von der █████ hatte ihr keinen Auftrag erteilt und auch die Unterschrift nicht geleistet. Die Angeklagte erhielt eine Provision von 15 DM. Um die Unrichtigkeit des Bestellscheins zu verschleiern, ließ sie sich die Ware zur Auslieferung an die Kundin aushändigen, gab sie aber im Dezember 1954 wieder zurück mit der Begründung, dass die Käuferin sie erst Ende Januar 1955 haben wolle. In diesem Zeitpunkt ließ sie sich die Besteckteile wiederum zur Weiterleitung an die Kundin aushändigen und leistete die Anzahlung aus eigenen Mitteln, indem sie angab, das Geld bei der Auslieferung von Frau von der █████ erhalten zu haben. Sie behielt die Ware ohne weitere Gegenleistung, zu der sie nicht in der Lage war, in ihrem Besitz und gab sie erst am Tage vor dem Erlass des angefochtenen Urteils, 6. September 1956, zurück.

In dem bürgerlichen Rechtsstreit der Firma ███ gegen Frau von der █████████████ hat die Angeklagte am 7. Juli 1955 bewusst wahrheitswidrig erklärt, dass die Beklagte die Besteckteile gekauft und auch den Bestellschein unterschrieben habe.

Das Landgericht hat sie wegen Meineids und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Ihre Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

1. Zu Unrecht beanstandet der Verteidiger die Ablehnung seines Beweisantrages auf Anhörung eines zweiten Schriftsachverständigen über die Echtheit der Unterschrift der Frau von der ████████ auf dem Bestellschein. Der Tatrichter hat die Ablehnung damit begründet, „dass gegen den Beweiswert des erstatteten Gutachtens, insbesondere auch in Verbindung mit den anderen Beweismitteln, entkräftende Umstände weder ersichtlich noch vorgebracht seien“. Damit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Fälschung der Unterschrift, also das Gegenteil der behaupteten Tatsache, durch das frühere Gutachten erwiesen sei. Dieser Ablehnungsgrund entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demgegenüber beruft sich die Revision nur darauf, dass schon Irrtümer von Schriftsachverständigen vorgekommen seien und die Vernahme eines weiteren Gutachters möglicherweise auch hier die Echtheit der Unterschrift ergeben hätte. Das ist kein gesetzlich anerkannter Grund, der das Landgericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens verpflichtet.

Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Ob der Ehemann von der ████████ der Hauptverhandlung eine andere dem Gericht vorliegende Unterschrift seiner Frau nicht als die ihrige erkannte, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Dieser Vorgang bezog sich auch nach dem Revisionsvorbringen nicht auf die streitige Unterschrift. Die Strafkammer, die nach den Urteilsgründen die Unterschrift unter dem Bestellschein schon selbst als plumpe Fälschung erkennen konnte, hat auf Grund eines von „wissenschaftlichen Grundsätzen getragenen Gutachtens“ des nach 26jähriger Berufsausübung besonders erfahrenen Sachverständigen die volle Überzeugung erlangt, dass die Unterschrift unter dem Bestellschein gefälscht war. Sie war deshalb zu weiterer Ermittlungstätigkeit nicht verpflichtet.

2. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Meineids lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie die Aufgabe der Warenbestellung durch Vorlage eines gefälschten Bestellscheins betrifft.

3. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Auffassung der Strafkammer, das weitere betrügerische Verhalten der Angeklagten bei der Aushändigung der Bestecke sei nicht als „straflose Nachtat“ (richtiger: mitbestrafte Nachtat) zu würdigen, sondern stelle Hinzuakt eines fortgesetzten Betruges dar.

Eine sog. straflose Nachtat kommt allerdings nach anerkanter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der durch die Vortat angerichtete Schaden mit der durch das weitere an sich strafbare Verhalten verursachten Schädigung zusammenfällt und dieses wiederum nur von derselben rechtswidrigen Absicht getragen wird, die den Täter schon bei Verübung der Vortat beherrschte. Wenn durch das nachfolgende Verhalten des Täters aber ein anderes Rechtsgut verletzt oder der durch die Vortat eingetretene Schaden erweitert oder vertieft wird, ist auch die Nachtat besonders zu bestrafen, sofern sie für sich allein einen strafbaren Tatbestand begründet (BGHSt 5, 295/297; 6, 67; NJW 1955, 508; RGSt 43, 60 /85; 48, 290; 49, 405/407; 57, 43; 59, 128/130; 60, 67, 70/73; 62, 61; 65, 187/19; 64, 281/25; JW 1933, 2287 Nr. 16; HRR 1938, 251; 1942, 67; DR 1942, 420).

In der Aushändigung der Bestecke auf Grund der Vorspiegelungen der Angeklagten hat das Landgericht zwar mit Recht eine Erweiterung des Vermögensschadens der Firma ███████ erblickt; denn sie gab die Ware nur her, damit sie der vermeintlichen Käuferin zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben werde, während die Angeklagte den Besitz behielt und 20 Monate lang verheimlichte, um die Gläubigerin über die wahre Sachlage zu täuschen. Außerdem könnte unter Umständen auch eine Vertiefung des Schadens der Gläubigerin darin gefunden werden, dass sie über das Bestehen ihres Anspruchs auf Rückzahlung der Provision getäuscht und dadurch verhindert wurde, ihn geltend zu machen (RGSt 63, 186/191). Allein die Unklarheit über ihre Vermögenslage, in die sie dadurch versetzt wurde, dass die Angeklagte ihr vorspiegelte, sie habe eine Kaufgeldforderung gegen Frau von der ██████, aber das Entstehen einer Rückzahlungsforderung gegen sich selbst verschwieg, bedeutete eine Vermögensgefahrdung, die einer weiteren Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB gleichsteht.

Durch dieses Vorgehen konnte sie sich aber nur dann eines weiteren Betruges oder versuchten Betruges schuldig machen, wenn sie auch einen weiteren entsprechenden Vermögensvorteil erlangt oder wenigstens erstrebt hätte. Die dahin gehende Beweisannahme der Strafkammer findet indes in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Dass sie die Besteckteile etwa für ihren eigenen Haushalt verwendet oder auf andere Weise nutzbringend veräußert habe oder verwerten wollte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr ging es ihr nach der Überzeugung der Strafkammer nur darum, ihre Verfehlung zu verschleiern. Die Verdeckung einer Straftat stellt nach allgemeiner Ansicht allein noch keinen Vermögensvorteil dar (RG Rspr 3, 16/23; 4, 669; LZ 1926, 1015 Nr. 2; RGSt 42, 287/291; 58, 211/213; 59, 128/130). Insoweit würde es überdies an dem Erfordernis der Stoffgleichheit fehlen, weil der erlangte Vorteil nicht dem Vermögensschaden der Gläubigerin entspricht (BGHSt 6, 115).

Selbst wenn die Angeklagte zugleich die Absicht gehabt haben sollte, die Rückforderung der Provision durch ihre Täuschungshandlung zu verhindern oder hinauszuschieben – wofür die Sachlage allerdings keinen Anhalt bietet, weil die Angeklagte sogar einen höheren Betrag als Anzahlung für die Bestecke hingegeben hat –, so würde ihr weiteres betrügerisches Vorgehen doch nur der Sicherung des durch die Vortat schon erlangten, nicht aber zur Erreichung eines weiteren Vermögensvorteils gedient haben. Diese Schädigung würde also mit dem schon früher eingetretenen Vermögensschaden zusammenfallen und deshalb durch die Bestrafung der Vortat mit abzugelten sein (vgl. RGSt 48, 290; 62, 61; 63, 187/192; Schröder MDR 1950, 398/400).

Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung kann von einer neuen Verhandlung nicht mehr erwartet werden. Der Senat ist deshalb in der Lage, den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigzustellen. Da von dem vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Betrug nur eine einzelne Betrugshandlung als Grundlage für die Verurteilung wegen Betruges, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, bestehen bleibt, muss die Angeklagte von dem im Eröffnungsbeschluss erhobenen Vorwurf eines weiteren selbständigen Betrugsvergehens freigesprochen werden.

Das führt zur Aufhebung der Einzelsstrafe von drei Monaten und der Gesamtstrafe.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

SeibertRotbergLang-Hinrichsen
KrummeHoepner