Fahrlässiger Falscheid: Anforderungen an Zweifelspflicht bei Parteieid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, worin die Sorgfaltspflichtverletzung bei der Eidesleistung konkret liegen soll (Nichterskennen eines Umstands oder dessen Nichtberücksichtigung).
Die Beurteilung, ob ein äußerer Anhaltspunkt „offensichtlich“ erkennbar war, ist an den individuellen Wahrnehmungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Aussagenden im Zeitpunkt der Aussage auszurichten und nicht an der durch spätere sachverständige Aufklärung gewonnenen gerichtlichen Erkenntnis.
Aus der in einem Vernehmungsprotokoll dokumentierten Sicherheit einer eidlichen Bekundung kann nicht ohne Weiteres gefolgert werden, der Aussagende habe Zweifelspflichten missachtet; die Auskunftspflicht der vernommenen Partei betrifft grundsätzlich das Ergebnis ihrer Überzeugung, nicht ungefragt die Darstellung aller sie tragenden Erwägungen.
Ein fahrlässiger Falscheid setzt neben einem pflichtwidrig unterlassenen Zweifel auch voraus, dass der Zweifel für den Aussagenden nicht ohne Verschulden überwindbar gewesen wäre; nur dann ist die Unterlassung kausal für das falsche Aussageergebnis.
Ist ein tatrichterlicher Vorwurf der mangelnden Vorbereitung auf „Zweifel und Widersprüche“ nicht konkretisiert, ist der Schuldspruch revisionsrechtlich nicht nachprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ███ so aus KO, den Transportunternehmer Wilhelm ███, dort geboren am ███████ 1912, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. Oktober 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrügen des nur wegen fahrlässigen Falscheides verurteilten Angeklagten sind offensichtlich unbegründet; dagegen hat die allgemeine Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte stand mit dem Bauunternehmer ████ in wechselseitiger Geschäftsverbindung: ████ baute für den Angeklagten, während dieser Fuhren und Materiallieferungen für ████ übernahm. Der Angeklagte beanstandete zwei spezifizierte Rechnungen ████s, die ihm beide nebst einem für das Bauamt bestimmten Durchschlag übersandt worden waren, nämlich die Rechnung vom 23. November 1950 über 3.198 DM und die Rechnung vom 11. Januar 1951 über 2.592,47 DM.
Noch vor Weihnachten 1950 hatte der Rentner ██ auf Wunsch des Angeklagten die Massen und Preise der Rechnung vom 23. November 1950 überprüft und war zu einem berechtigten Betrage von nur 2.454,60 DM gelangt; die Ziffern der Rechnungsreinschrift hatte er dabei mit Rotschrift abgeändert, was aber der Angeklagte möglicherweise nicht gewusst hat. Am 11. März 1951 verhandelte der Angeklagte, der dazu den städtischen Bauamtsangestellten ███ mitgebracht hatte, mit ████ über eine Herabsetzung der beiden Rechnungen. Man kam dahin überein, dass beide Rechnungen unter Verminderung von Einzelposten zugunsten des Angeklagten abgeändert wurden; die Änderungen trug ████ mit Rotstift in je einem Rechnungsdurchschlag ein. Der von keinem der Beteiligten abhängige ███ setzte alsdann unter je eine Rechnung folgenden Bleistiftvermerk:
"Rechnung wurde nach nochmaliger gemeinsamer Überprüfung auf die in rot eingesetzten Zahlen abgändert und anerkannt. Die in rot vorgenommenen Änderungen wurden persönlich durch Herrn ██████████████████ gez. Anton ████████."
Die mit diesem Vermerk versehenen Rechnungen nahm der Angeklagte an sich.
Im Sommer 1951 erhob der Angeklagte gegen ████ beim Landgericht Dortmund Klage auf Zahlung von 1.619,15 DM für Fuhren und verauslagtes Saumaterial. Zur Klagebegründung berief er sich darauf, dass die Rechnung ████s vom 23. November 1950 bei der Verhandlung am 11. März 1951 auf 2.454,60 DM herabgesetzt worden sei, und legte die mit Rotstift auf diesen Betrag berichtigte Rechnung vor, die den oben erwähnten Bleistiftvermerk trug. ████ bestritt, die roten Zahlen in der vorgelegten Reinschrift geschrieben zu haben, und behauptete, diese Rechnung sei lediglich auf 3.060,35 DM herabgesetzt worden, wie sich das auch aus einer von ihm im Dezember 1952 überreichten, von ihm mit Rotstift abgeänderten Abschrift der Rechnung vom 23. November 1950 ergebe, die den Vermerk ███s nicht trägt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ███ am 11. März 1951 unbemerkt die schon von █ abgeänderte Reinschrift der Rechnung vom 23. November 1950 mit seinem Vermerk versehen hat, die der Angeklagte möglicherweise unbewusst in die Unterredung eingeführt haben kann.
████ wurde nach Beweiserhebung antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht beschloss, u. a. durch eidliche Parteivernehmung des Angeklagten Beweis darüber zu erheben, ob die Rechnung vom 23. November 1950 am 11. März 1951 nicht auf 2.454,60 DM, sondern auf 3.060,25 DM berichtigt worden sei und ob die roten Zahlen in der Originalrechnung vom 23. November 1950 bei dieser Besprechung nicht vom Beklagten ████ eingesetzt worden seien, der Vermerk unter dieser Rechnung vielmehr erst später gefertigt worden sei. Der Angeklagte hat am 27. Mai 1952 vor dem ersuchten Amtsgericht in Dortmund als Partei eidlich folgendes bekundet:
"Die Rechnung vom 23. November 1950 ist auf den niedrigeren Betrag von 2.454,60 DM berichtigt worden. Die roten Zahlen der Originalrechnung vom 23. November 1950 sind von dem Beklagten ████ eingesetzt worden. Ich bekunde dies ausdrücklich, obgleich mir die andere Schreibweise der roten Ziffern in dem Durchschlag vom 11. Januar 1951 vorgehalten wird. Die Vermerke unter den Rechnungen in Bleistift, geschrieben von ███, standen schon unter den Rechnungen, als ich sie mitnahm."
Die Berufung ████s wurde daraufhin durch Urteil vom 18. September 1952 zurückgewiesen.
Die eidliche Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952 war, wie die Strafkammer feststellt, objektiv falsch. Denn die roten Zahlen der Originalrechnung vom 23. November 1950 sind nicht von ████, sondern von █ eingesetzt worden.
Die Schuld des Angeklagten erblickt das Landgericht in folgendem:
a) Er sei bei seiner Vernehmung vom 27. Mai 1952 durch den ersuchten Richter auf die jedem Dritten sofort auffallende unterschiedliche Schreibweise der roten Ziffern in der Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 und in dem von ████ geänderten, auch vom Angeklagten als richtig anerkannten Durchschlag der Rechnung vom 11. Januar 1951 aufmerksam gemacht worden. ████ habe die ungelenke und ungeliebte Handschrift eines Handarbeiters, während die Änderungen in der Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 von der Hand eines Menschen vorgenommen seien, der die für Architekten, Techniker und Ingenieure typische Handschrift mit ganz besonders ausgeprägten Ziffern schreibe. Darin, dass der Angeklagte trotz dieses Hinweises bei seiner Aussage verblieben sei, liege ein den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründender Mangel an Sorgfalt, insbesondere deshalb, weil er im Augenblick der unrichtigen Aussage den erkennbar zu Gebote stehenden äußeren Anhaltspunkt der offensichtlich verschiedenen Schreibweise auf beiden ihm vorgelegten Rechnungen zur Verbesserung und Richtigstellung der Aussage nicht benutzt, sondern offensichtlich missachtet habe.
b) Auch seiner Vorbereitungspflicht sei der Angeklagte nicht nachgekommen. Ihm sei der Streitstoff und die wesentliche Frage, ob dem streitigen Rechtsverhältnis die Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 zugrunde zu legen war oder nicht, bekannt gewesen. Insbesondere das Urteil erster Instanz habe sich eingehend mit den Zweifeln und Widersprüchen hierzu auseinandergesetzt. Es sei daher vom Angeklagten zu fordern gewesen, dass er gerade bei dem letzten, dem Gericht noch möglichen Beweismittel, nämlich dem Parteieid, vor seiner Vernehmung eingehende Überlegungen anstellte, um alle auch nur denkbaren Fehlerquellen auszuschließen. Mit den bestehenden Zweifeln und Widersprüchen aber habe sich der Angeklagte, wie sich aus seiner Aussage ergebe, vor seiner Vernehmung am 27. Mai 1952 nicht auseinandergesetzt.
Diese Darlegungen vermögen indessen den Schuldspruch nicht zu tragen.
Es bleibt unklar, ob die Strafkammer dem Angeklagten zur Last legt, dass er den Unterschied in der Schreibweise der roten Zahlen auf der Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 einerseits und dem Rechnungsdurchschlag vom 11. Januar 1951 andererseits trotz des richterlichen Hinweises nicht erkannt habe, oder ob sie ihm vorwirft, er habe der Erkenntnis dieses Unterschiedes keinen Einfluss auf seine Überzeugungsbildung eingeräumt. Die Redewendungen des angefochtenen Urteils sprechen zum Teil für die eine, zum Teil für die andere Deutung.
1.) Der etwaige Vorwurf der Nichterkenntnis der unterschiedlichen Schreibweise von Ziffern kann durch den Rechtsfehler beeinflusst sein, dass die Strafkammer ihrer Beurteilung nicht das spezielle Sinnesvermögen des Angeklagten und seine Erkenntnismittel zur Zeit der Aussage, sondern die ihr durch die Hauptverhandlung vermittelte Klarheit zugrunde gelegt hat. Daraus, dass die Unterschiede in der Schreibweise identischer Schriftzeichen als offensichtlich und unverkennbar erscheinen, nachdem sie von zwei Sachverständigen ins Auge gefasst, erläutert und zur Bewusstheit erhoben worden sind, folgt noch nicht, dass sie ohne solche Hilfsmittel einem Menschen zugänglich wären, dem vielleicht jedes Empfinden für Schriftformen abgeht. Das gemeinhin als normal festgestellte verstandesmäßige Einsichtsvermögen des Angeklagten besagt in dieser Hinsicht nichts.
2.) Will die Strafkammer dem Angeklagten dagegen – wie insgesamt wahrscheinlicher – zur Last legen, dass der erkannte Unterschied in der Schreibweise der roten Ziffern ihn nicht zum Zweifel an der Urheberschaft ████s hinsichtlich der roten Zahlen auf der Rechnungsreinschrift vom 23. November 1950 veranlasst habe, so kann ihr Gedankengang in mehrfacher Beziehung auf Rechtsirrtum beruhen.
Dass der Angeklagte den äußeren Anhaltspunkt der unterschiedlichen Schreibweise nicht benutzt, sondern missachtet habe, schließt die Strafkammer erklärtermaßen aus dem Umstand, dass seine protokollierte Aussage vom 27. Mai 1952 hinsichtlich der Urheberschaft ████s auch auf richterlichen Vorhalt hin keinerlei Unsicherheit erkennen lässt. Entsprechend hat das Gericht den damaligen Mitangeklagten ████████ vom Vorwurf des fahrlässigen Falscheides deshalb freigesprochen, weil seine Zeugenaussage vom gleichen Tage Unsicherheiten offenbart und auf Vorhalt gemachte Einschränkungen enthält; geschlossen, dass █████████ versucht habe, seine Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend den damaligen Umständen anzuspannen, um zu einer richtigen Aussage zu gelangen. Diese Folgerung begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Wenn die Strafkammer aber umgekehrt aus der Sicherheit der vom Angeklagten erstatteten Aussage den Schluss zieht, dieser habe Zweifelsgründe missachtet, so kann dem eine Verkennung des Umfangs der Aussagepflicht zugrunde liegen. Die im Zivilprozess zum Zwecke des Beweises vernommene Partei ist, ebenso wie der Zeuge, verpflichtet, das anzugeben, was ihr von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist (§§ 451, 396 ZPO). Die Offenbarungspflicht der Auskunftsperson bezieht sich hiernach zunächst nur auf das Ergebnis ihrer Wahrnehmungen und Überlegungen, nämlich auf ihre Überzeugung, nicht dagegen auch auf eine Darlegung der möglicherweise verwickelten Erwägungen und Gegenerwägungen, die sie zu ihrer Überzeugung geführt haben; hierüber braucht sie erst Auskunft zu geben, wenn sie danach gefragt wird. Wenn demgemäß die Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952 hinsichtlich der Urheberschaft ████s keine Unsicherheit der Überzeugung zutage treten lässt, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich der Angeklagte Zweifelsgründen verschlossen hätte; die Sicherheit der Bekundung kann vielmehr ebensogut besagen, dass der Angeklagte diese Zweifelsgründe erwogen und überwunden hat. Es kommt hinzu, dass der Wortlaut der Aussage regelmäßig vom Vernehmungsrichter festgelegt wird und nur das wesentliche Ergebnis der Bekundung zu enthalten pflegt. Der schlichte Vermerk, dass der Aussagende trotz eines Vorhalts bei seiner Auffassung verbleibe, lässt daher die Möglichkeit einer ausführlichen Stellungnahme zu den Zweifelsgründen offen.
Die Strafkammer verkennt ferner, dass die Überzeugung des Angeklagten, die roten Zahlen in der Originalrechnung vom 23. November 1950 seien von ████ eingesetzt worden, nicht schon dadurch erschüttert zu werden brauchte, dass sie möglicherweise von anderer Hand stammten als die roten Zahlen auf dem Rechnungsdurchschlag vom 11. Januar 1951, sondern erst dann, wenn es für ihn feststand oder feststehen musste, dass die beiden Rechnungen unmöglich von demselben Urheber mit roten Zahlen überarbeitet worden sein konnten. Beide Vergleichsstücke trugen den unwiderlegt in unmittelbarem Anschluss an die Besprechung vom 11. März 1951 niedergelegten Vermerk des unbeteiligten Augenzeugen ███, dass die Änderungen in rot von ███ persönlich vorgenommen worden seien. Der der Aussage des Angeklagten vom 27. Mai 1952 zugrunde liegende Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts setzt den Vermerk █████████ unter der Originalrechnung vom 23. November 1950 mit der Frage der Urheberschaft der roten Zahlen in Verbindung und wies so auch den Angeklagten in diese Blickrichtung. Durfte aber der Angeklagte ohne Verschulden beide Vermerke ██ für zuverlässig halten, so brauchte es nichts zu besagen, dass die roten Zahlen auf den beiden Rechnungen von verschiedener Hand stammen konnten; denn dann blieb die Möglichkeit einer Identität des Schreibers offen, so dass die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks ████████ unter der Rechnung vom 23. November 1950 vom Angeklagten nicht in Zweifel gezogen werden musste. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn er hätte erkennen können und müssen, dass die beiden Rechnungen unmöglich von demselben Urheber mit Rotstift geändert worden sein konnten.
Aber selbst wenn dem Angeklagten mit Recht zur Last gelegt würde, dass er nicht gezweifelt habe, wo er hätte zweifeln müssen, so würde damit der Vorwurf des falschen Eides noch nicht gerechtfertigt sein. Dieser setzt nämlich weiterhin den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der von der Strafkammer angenommenen Unterlassung und dem Ergebnis der Aussage voraus, bedingt somit die Feststellung, dass der Zweifel vom Angeklagten nicht hätte überwunden werden können; denn wenn er einen Zweifel an der Identität des Schreibers ohne Verschulden zu überwinden vermochte, brauchte, ja durfte er ihn möglicherweise in der beschworenen Bekundung nicht mehr zum Ausdruck bringen. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheides erfordert somit den Nachweis, dass ein Zweifel an der Identität des Schreibers der roten Zahlen für den Angeklagten unüberwindlich gewesen wäre, dass er mit anderen Worten die Unmöglichkeit der Annahme erkannt haben würde, beide Rechnungen könnten von derselben Hand mit Rotstift abgeändert worden sein. Dass die Strafkammer dem Angeklagten eine solche Schriftsachkunde beimisst, ist nicht klar ersichtlich und kann kaum angenommen werden. Zwar werden die Entscheidungsgründe des oberlandesgerichtlichen Urteils nicht mitgeteilt; aber wenn das Oberlandesgericht der Auffassung des Angeklagten beigetreten ist, obwohl auch ihm die unterschiedliche Schreibweise der roten Zahlen vor Augen stand, so kann das jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nur dahin verstanden werden, dass auch ihm dieser Unterschied der Schreibweise als nicht durchgreifend erschienen ist. Die Strafkammer selbst hat die Begutachtung durch zwei Schriftsachverständige für erforderlich gehalten, ehe sie zu der Überzeugung gelangte, dass ████ die roten Zahlen auf der Originalrechnung vom 23. November 1950 nicht geschrieben haben könne. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dem Angeklagten ein größeres Beurteilungsvermögen zuschreiben wollte.
Soweit die Strafkammer mit der Ausführung, der Angeklagte habe sich bei der Vorbereitung seiner Aussage "mit den bestehenden Zweifeln und Widersprüchen" nicht auseinandergesetzt, noch etwas anderes meint, als die unterschiedliche Schreibweise der roten Zahlen, ist ihr Vorwurf zu unbestimmt, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Wenn sich im Übrigen das Zivilurteil erster Instanz bereits eingehend mit diesen "Zweifeln und Widersprüchen" auseinandergesetzt hatte und gleichwohl zu der Auffassung gelangt war, der Angeklagte sei im Recht, so ist nicht ersichtlich, welche neuen Umstände diesen dazu verpflichtet haben sollten, zu einer abweichenden Auffassung zu gelangen.
Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung.
| Glide | Dr. Augustin | Haager | |||
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