Verurteilung wegen uneidlicher falscher Aussage aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/53
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf nicht überprüfen, ob tatrichterliche Tatsachenfeststellungen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmen; eine solche erneute Tatsachenwürdigung ist dem Revisionsverfahren entfremdet.
Eine Verurteilung wegen uneidlicher vorsätzlicher falscher Aussage setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Beschuldigte die Unwahrheit kannte; bloße Vermutungen oder Unterstellungen reichen nicht aus.
Bei Wiedergabe fremder, auslegungsfähiger Äußerungen hat der Tatrichter den Redezusammenhang sowie Begleitgestik und -mimik zu berücksichtigen und darzulegen, ob eine gutgläubige Verständnismöglichkeit vorlag.
Bei der Prüfung des Vorsatzes sind persönliche Eigenschaften des Zeugen oder der Angeklagten (z. B. undeutliche Ausdrucksweise oder eingeschränkte Selbständigkeit) zu berücksichtigen, soweit sie ein missverständliches Verstehen der Mitteilung plausibel machen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Alwine ███ aus GC, dort geboren am ██████, wegen uneidlicher vorsätzlicher falscher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, ██████████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. November 1952 mit Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil sie in dem Ehescheidungsrechtsstreit ihrer Schwester, der Ehefrau KC, am 4. April und 13. Juni 1951 als Zeugin bewusst wahrheitswidrig ausgesagt habe.
Sie habe im Jahre 1944 von Frau ████████ ██, die während der Evakuierung ihrer Schwester in deren Wohnung Putzarbeiten verrichtete, erfahren, dass sich ihr Schwager ██ mit Fräulein ██████ frohe Stunden mache.
Ihre Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vollständig verwertet, weil es die Schlussfeststellungen des Sachverständigengutachtens außer acht gelassen habe, ist unbeachtlich, weil das nur zur Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung berufene Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmen.
Die Sachrüge ist dagegen begründet.
Das Landgericht hat die Verletzung der Wahrheitspflicht der Angeklagten darin erblickt, dass sie ausgesagt hat, sie habe von Frau ████ erfahren, dass sich ███ mit der ██ ███ frohe Stunden gemacht habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die ██████ nur von „frohen Stunden, die sich KC mache“, gesprochen und hierbei den Namen der MC nicht genannt habe. Sie habe – so führt das Urteil aus – nur vermutet, dass nur die ███ in Betracht kommen könne, weil diese den Haushalt des Ehemanns ██ ███████ Zeit geführt habe. Trotzdem habe sie ihre bloße Vermutung als Äußerung der Frau SC unterstellt in voller Kenntnis dessen, dass diese nichts hiervon gesagt hatte.
Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Angeklagte den genauen Wortlaut der Erzählung der Frau SC nicht angegeben, also möglicherweise selbst nicht bekundet, dass diese den Namen der ███ █████████████ erwähnt habe. Abgesehen davon lässt das angefochtene Urteil aber auch die nach der Sachlage notwendige Darlegung vermissen, ob die Angeklagte die Mitteilung der Frau SC, die wie alle menschlichen Äußerungen der Auslegung fähig war, nicht gutgläubig so verstanden hat, wie sie sie dem Gericht wiedergegeben hat. Hierfür sind nicht allein die gesprochenen Worte, sondern auch die sie begleitenden Mienen und Gebärden sowie der Zusammenhang beachtlich, in dem die entscheidende Äußerung gefallen ist. Möglicherweise erschienen die Begleitumstände der Angeklagten so eindeutig, dass sie das Gespräch ██ aufgefasst hat, dass Frau ██ von der ███ ██ spreche.
Von besonderer Bedeutung ist es dabei, dass Frau SC in der Hauptverhandlung durch ihr Herumreden den Eindruck hinterlassen hat, dass sie mit Worten leicht bei der Hand sei, so dass das Gericht ihrer Angabe, sie habe zur Angeklagten über das Verhalten des Ehemannes ███ ██████████ nicht gesprochen, keinen Glauben schenken konnte.
Zu dieser Prüfung bestand hier umso mehr Anlass, als die Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unselbständig und schwerfällig ist und sich sehr undeutlich auszudrücken pflegt, so dass möglicherweise ihre angebliche „Vermutung“, es handle sich um die ████, keinen anderen Sinn haben sollte als den, dass sie nach dem Gesamtinhalt des Gesprächs mit Frau ████████████ die Überzeugung gewonnen hat, diese habe tatsächlich von der ████████ gesprochen.
Nach alledem reichen die Feststellungen nicht aus, um den Vorwurf einer vorsätzlich falschen Aussage zu begründen. Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Groß | Martin |