Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Notwehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 544/91
Datum
26.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung wurden stattgegeben; das Urteil des LG Saarbrücken aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Der BGH moniert unzureichende Feststellungen zur Kampflage und zur Frage der Notwehr sowie die unzulässige Verwertung der Reaktion der Angeklagten bei der Urteilsverkündung. Für den mitangeklagten Jugendlichen sind gesonderte Feststellungen zu Wahrnehmung und Verantwortlichkeit erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen darüber, wer einen Angriff begonnen hat, sind Zweifel zugunsten des Beschuldigten bei der Prüfung einer möglichen Notwehrlage zu berücksichtigen.

2

Zur Annahme oder Verneinung von Notwehr bedarf es tragfähiger Feststellungen zur objektiven und subjektiven Gefährdungslage ("Kampflage") sowie zur Erforderlichkeit der Verteidigung.

3

Indizien dürfen nur herangezogen werden, wenn sie dem Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfindung zur Verfügung standen; die Reaktion der Angeklagten auf die Urteilsverkündung ist als nachträgliches Indiz unzulässig.

4

Bei Putativnotwehr oder einem Nothilfeexzess eines hilfenden Dritten sind dessen Wahrnehmungs‑ und Entscheidungsumstände gesondert festzustellen; Hinweise auf früheres Verhalten Dritter genügen nicht.

5

Bei der Strafzumessung gegenüber Jugendlichen sind persönliche Verhältnisse und Milderungsgründe widerspruchsfrei zu würdigen; unauflösbare Widersprüche in der Begründung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 19. Juli 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 544/91 in der Strafsache gegen

Melanie Hannelore H. —████████— aus ████████, geboren am ███ 1944 in ████, Christian ███ ██ aus ████, geboren am ██ 1971 in Ky,

wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Zwischen der Angeklagten Melanie H. und dem Tatopfer, ihrem Lebensgefährten Albert S., von dem sie sich zur Tatzeit vorübergehend getrennt hatte, kam es im Treppenhaus vor der Wohnung der Angeklagten zu gegenseitigen Beschimpfungen und einer Rangelei. Anlass war ein unbegründeter Vorwurf des Albert S. gegen die Angeklagte. Im Laufe der Auseinandersetzung brachte der stark sehbehinderte Sohn der Angeklagten, der Mitangeklagte Christian H., seiner Mutter, um ihr zu helfen, einen Hammer, mit dem sie Albert S. mehrmals auf den Kopf schlug. Als dieser den Hammer festhielt und so weitere Schläge durch die Angeklagte verhinderte, sprühte ihm der Angeklagte Christian H. aus einer Sprühfla-

sche, die er im Badezimmer ergriffen hatte, eine Flüssigkeit ins Gesicht, bei der es sich, was der Angeklagte nicht wusste, um Salzsäure handelte. Albert S. erlitt erhebliche Kopf- und Augenverletzungen.

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat die Angeklagte Melanie H. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten Christian H. zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 32 StGB versagt. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts und seine in diesem Zusanmenhang angestellten Erwägungen sind jedoch unzulänglich.

a) Das Landgericht hebt wiederholt hervor, körperlichen nicht festgestellt werden, ob Albert S. mit der diese Auseinandersetzung begonnen habe. Dann müsste es der Angeklagten jedoch nach dem Zweifelssatz zugunsten bei der Prüfung einer eventuellen Notwehrlage zugrunde legen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 29 ff.). Es ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht sich hieran gehalten hat.

b) Zum Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung hat das Landgericht lediglich festgestellt: Albert S. und die Angeklagte Melanie H. gingen währenddessen zu Boden. Jedenfalls letztere lag am Boden, als ihr Sohn ihr den Hammer gab. Vor dem Versprühen der Säure hatte Albert S. den Hammer in seine Gewalt gebracht. Diese Feststellungen zur "Kampflage" sind unzureichend. Zur Beurteilung, ob eine Notwehrlage gegeben war, waren hier genauere Feststellungen zur Gefahrlichkeit der Situation für die Beteiligten in objektiver und subjektiver Hinsicht unerlässlich gewesen (vgl. BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2, Erforderlichkeit 5, 6), ebenso für die Frage des Vorliegens eines extensiven oder intensiven Notwehrexzesses. Sie werden nicht etwa durch den Hinweis des Landgerichts entbehrlich, dass sich die körperlich überlegene Angeklagte Melanie H. bei früheren Auseinandersetzungen erfolgreich gegen Albert S. habe zur Wehr setzen können. Dies hat allenfalls begrenzte Aussagekraft für die Beurteilung der "Kampflage" bei der hier gegebenen Auseinandersetzung, die der beträchtlich angetrunkene und infolgedessen auch grundlos gereizte Albert S. ausgelöst hatte.

Ob das Landgericht letztlich eine Notwehrlage überhaupt oder aber den Verteidigungswillen der Angeklagten Melanie H. verneinen will, wird im Urteil ebenfalls nicht hinreichend deutlich. Die hilfsweise Annahme, sie habe jedenfalls die erforderliche Verteidigung überschritten, ist mangels hinreichender Feststellungen zur "Kampflage" für den Ausschluss der Rechtfertigung nach § 32 StGB allein nicht tragfähig.

c) Soweit das Landgericht das Verhalten der Angeklagten Melanie H. während der Hauptverhandlung als Indiz für ihr Tatverhalten damit auch zum Nachweis, dass Albert S., seiner Zeugenaussage entsprechend, „nicht die treibende Kraft gewesen sei“ und die Angeklagte weder am Hals gepackt noch mit dem Kopf auf die Treppe geschlagen habe, herangezogen hat, begegnet das durchgreifenden Bedenken, weil im Urteil hierbei maßgeblich auf die Reaktion der Angeklagten auf die Urteilsverkündung abgestellt und damit auf ein Indiz verwiesen wird, welches dem Gericht bei seiner Urteilsfindung noch gar nicht zur Verfügung stand (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

3. Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung eine Rechtfertigung der Tat der Angeklagten Melanie H. durch Notwehr mit tragfähiger Begründung ausschließen lassen sollte, wird es darüber hinaus, auch zur Klärung möglicher Putativnothilfe oder eines Nothilfeexzesses beim Angeklagten Christian H., eigenständiger Feststellungen zur Frage bedürfen, wie sich die Kampflage für diesen – schwer sehbehinderten und erst später am Geschehen beteiligten – Angeklagten darstellte.

Der bloße Hinweis auf seine Kenntnis von früherem Verhalten seiner Mutter gegenüber dem Geschädigten, auf den sich das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang im Wesentlichen beschränkt, reicht hierfür nicht aus.

Für den Fall, dass es erneut zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten Christian H. kommen sollte, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die Entscheidung des Landgerichts, gegen diesen unbescholtenen Angeklagten, der in seiner Sehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, sich gleichwohl trotz auch sonst schwieriger persönlicher Verhältnisse außergewöhnlich günstig entwickelt hat und mit der Tat in einer für ihn unvorhergesehenen, aufregenden Situation seiner Mutter helfen wollte, wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) Jugendstrafe zu verhängen, erscheint angesichts der vom Landgericht berücksichtigten Milderungsgründe und der für die Ablehnung eines Schuldspruchs nach § 224 StGB genannten Gesichtspunkte nicht tragfähig. Zwischen den letztgenannten Umständen, mit denen eine fahrlässige Verursachung der Folgen des § 224 StGB verneint wird, und den vom Landgericht für das Säureversprühen aufgeführten Erschwerungsgründen, mit denen ihm Leichtsinn angelastet wird, besteht im Übrigen ein unauflösbarer Widerspruch.

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf