Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Verlesung jugoslawischer Vernehmungsniederschriften (§251 Abs.2 StPO) unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 544/88
Datum
02.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei; der BGH hob das Urteil auf. Ursache ist die Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften eines in Jugoslawien stationierten früheren Mitangeklagten. Nach §251 Abs.2 StPO war die Verlesung unzulässig, weil die gerichtliche Vernehmung nicht als endgültig unmöglich galt und das Gericht nicht um Klärung nachfragte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung von Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Zeuge verstorben ist oder aus anderem Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.

2

Das Ausbleiben einer zeitnahen Antwort auf ein Rechtshilfeersuchen begründet nicht ohne weiteres die Annahme, die richterliche Vernehmung sei endgültig gescheitert; das ersuchende Gericht hat zur Klärung nachzufragen.

3

Bei erheblicher Bedeutung der Aussage ist ein Rechtshilfeverfahren nicht vorzeitig abzubrechen, um stattdessen ein geringer bewertetes Beweismittel zu verwerten.

4

Beruht eine Verurteilung wesentlich auf unzulässig verlesenen Beweismitteln, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 544/88 in der Strafsache gegen Damir P. aus B., geboren am [REDACTED] 1949 in S. (Jugoslawien), wegen Diebstahls und Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten P. wird auf das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. April 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt auf eine Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Rügen nicht bedarf.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass die Strafkammer seine Verurteilung in allen drei Fällen maßgeblich auf die verlesene Aussage des früheren Mitangeklagten R. gestützt hat; denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO lagen nicht vor.

Die Strafkammer hatte sich zunächst bemüht, den in Jugoslawien lebenden Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. In dem diesbezüglichen Anschreiben brachte der Vorsitzende zum Ausdruck, das Gericht halte das Erscheinen des Zeugen für „besonders notwendig“. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Zeuge in seinem Heimatland bis September 1988 den Wehrdienst ableisten musste, beschloss die Strafkammer am 29. Januar 1988, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe in Jugoslawien richterlich vernehmen zu lassen.

Das am 1. Februar 1988 versandte Rechtshilfeersuchen kam am 15. Februar 1988 unerledigt mit dem Bemerkung zurück, der Zeuge sei nunmehr in Belgrad stationiert. Am 19. Februar 1988 wurde das Rechtshilfeersuchen erneut dorthin abgesandt, wobei das ersuchte Gericht gebeten wurde, von sich aus die Kaserne ausfindig zu machen, in der sich der Zeuge aufhalte.

Nachdem bis zum 15. April 1988 eine Antwort auf das Rechtshilfeersuchen bei Gericht nicht eingegangen war, beschloss die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom selben Tage, sieben polizeiliche Protokolle (und eine richterliche Niederschrift) über frühere Vernehmungen des Zeugen im Wege des Urkundenbeweises zu verlesen, was auch geschah.

Damit hat die Strafkammer hinsichtlich der polizeilichen Vernehmungsniederschriften gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen. Nach dieser Bestimmung wäre eine Verlesung nur zulässig gewesen, wenn der Zeuge (verstorben wäre oder) aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht hätte vernommen werden können. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, dass in dem Schweigen des jugoslawischen Gerichts auf das Rechtshilfeersuchen bereits ein endgültiges Scheitern der in die Wege geleiteten Vernehmung durch den ersuchten Richter zu erblicken sei. Diese Annahme war schon im Hinblick auf die – verhältnismäßig geringe – verstrichene Zeit nicht gerechtfertigt. Zwar war das erste Rechtshilfeersuchen bereits nach zwei Wochen unerledigt zur Strafkammer zurückgekommen. Von einem erledigten Ersuchen war ähnliches von vornherein nicht zu erwarten gewesen, zumal – wie der Strafkammer bekannt war – zunächst noch Nachforschungen über den genauen Aufenthalt des Zeugen vonnöten waren.

Wenn unter diesen Umständen innerhalb von zwei Monaten noch keine Reaktion auf das Ersuchen festzustellen war, so berechtigte dies die Strafkammer noch nicht, davon auszugehen, „dass die jugoslawischen Behörden das Rechtshilfeersuchen nicht ausführen werden“ (Kammerbeschluss vom 15. April 1988 – Bl. 374 ff d.A.). Um diese Gewissheit zu erlangen, hätte die Strafkammer sich zunächst bei dem ersuchten Gericht um Klärung bemühen müssen. Jedenfalls durfte sie unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Zeugenaussage das eingeleitete Rechtshilfeverfahren zur Erlangung einer richterlichen Vernehmung nicht vorzeitig abbrechen, um unter Verwertung eines „nachgeordneten“, in seiner Wertigkeit vom Gesetz geringer eingestuften Beweismittels das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Wie sich aus der Beweiswürdigung der Strafkammer zu allen drei Straftaten ergibt, beruht die Verurteilung des Angeklagten auch auf den Angaben des Zeugen in den unzulässigerweise verlesenen Vernehmungsniederschriften.

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf