Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 544/56
- Datum
- 10.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur tateinheitlichen Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB genügt es, wenn das verführte Kind in einer seinem Alter entsprechenden Weise sexuelle Regungen beim Täter hervorruft; die innere Beteiligung des Kindes kann sich aus seinen glaubhaften Angaben ergeben.
Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholeinflusses ist maßgeblich, ob der während der Tat genossene Alkohol zum Tatzeitpunkt noch nicht voll gewirkt haben musste; spätere Blutalkoholmessungen sind hierfür nicht allein entscheidend.
Die Gewährung mildernder Umstände bei der Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und setzt voraus, dass die Tat nach ihrem Gesamtbild weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäß üblichen Fälle; fehlende Vorstrafen begründen nicht zwingend Milderung.
Angriffe der Revision auf tatrichterliche Feststellungen sind unbeachtlich, wenn die Revisionsschrift nicht konkret zusätzliche Beweismittel oder Anhaltspunkte benennt, die der Tatrichter hätte heranziehen können (§ 344 Abs.2 Satz2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 25. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Rolf Richard T ████ aus ████, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██████ ███ der Verhandlung, ████████████████████ ███ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 25. September 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 26. September 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon in einem Fall in Tateinheit mit erschwerter Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens an Harry B. ████████ verurteilt worden ist, richtet sich seine Revision gegen den Schuldspruch mit der Begründung, er sei bei Begehung der Tat volltrunken gewesen. Im Übrigen wendet er sich gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1. Als der Angeklagte eines Sonntags im März 1956 allein in seiner Wohnung war, ließ er sich von dem im gleichen Hause wohnenden, noch nicht ganz 10-jährigen Harry B. ████████ Bier holen, nahm ihn dann im Einvernehmen mit der Mutter des Kindes gegen 15.30 Uhr mit in seine Wohnung und behielt ihn etwa zwei Stunden bei sich. Während dieses Aufenthalts gab er dem Kinde, nachdem er selbst vorher schon eine Flasche Johannisbeerwein und ein Glas Grog getrunken hatte, ebenfalls ein oder zwei Gläser Grog zu trinken. Als dem Jungen davon schlecht wurde und er sein Bedürfnis verrichten wollte, veranlasste er ihn, in seinen Mund zu urinieren. Dann legten sich beide nackt ins Bett. Der Angeklagte leckte dem Geschlechtsteil des Knaben und ließ ihn auch an seinem Gliede lecken.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in diesen Vorgängen ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erblickt. Auch die tateinheitliche Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Sie setzt allerdings voraus, dass das verführte Kind den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren und äußeren Tatseite erfüllt. Dabei genügt es schon, wenn es in einer seinem Alter gemäßen Weise geschlechtliche Empfindungen in dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 48). Eine solche Anteilnahme des Knaben hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber, dass der Angeklagte den Jungen durch Alkoholgenuss geneigt gemacht hat, sich seinem unzüchtigen Ansinnen zu fügen, und ihn dadurch veranlasst hat, mit ihm Unzucht zu treiben und sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Das Merkmal der Verführung ist damit rechtsirrtumsfrei festgestellt. Mit welcher inneren Anteilnahme das Kind den unzüchtigen Vorgängen gefolgt ist, ergibt sich aus seiner eindrucksvollen und sprechenden Schilderung, die es in der Hauptverhandlung von den Einzelheiten des Geschehens gegeben hat.
Den Zeitpunkt der Tatausführung hat das Landgericht festgestellt, soweit dies bei der Sachlage möglich war. Welcher weiteren Beweismittel sich der Tatrichter noch hätte bedienen können, gibt die Revision nicht an. Diese Rüge ist mithin unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben über die Menge des vor und während der Tat genossenen Alkohols unter Zuziehung eines Sachverständigen rechtlich unangreifbar begründet, darüber hinaus zu seinen Gunsten entgegen dem Gutachten nur verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen und die Strafe entsprechend gemildert.
Wenn der Angeklagte auch 1 1/2 bis zwei Stunden nach dem Weggang des Kindes auf den Polizeibeamten einen betrunkenen Eindruck machte, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich der erst unmittelbar vor der Tat und während des Besuches des Kindes genossene Alkohol zur Zeit der Verübung der unzüchtigen Handlungen noch nicht voll ausgewirkt haben kann. Zudem betrug der Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten etwa 2 1/2 Stunden nach Beendigung der Unzuchtshandlungen nur 1,76 ‰. Unter diesen Umständen verstößt die Annahme seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit keineswegs gegen die Ergebnisse der ärztlichen Wissenschaft. Dass ein Kraftfahrer mit einem solchen Alkoholspiegel nicht mehr fahrtüchtig ist, bedeutet nichts für die Frage der Zurechnungsfähigkeit.
2. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
In allen Fällen hat das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände versagt und auf die gesetzliche Mindeststrafe von je einem Jahr Zuchthaus erkannt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Zubilligung mildernder Umstände ist nur gerechtfertigt, wenn dem Gericht die Straftat nach ihrem Gesamtbild weniger schwer zu wiegen scheint, als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetz bei Abgrenzung des Regelstrafrahmens vorgeschwebt haben. Hierüber entscheidet der Strafrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 59, 237; BGHSt 4, 8). „Selbst nach den Erfahrungen der mit Sittlichkeitsverbrechen fortlaufend befassten Strafkammer zeugen die Taten des Angeklagten von einer nur in wenigen Fällen anzutreffenden Hemmungslosigkeit“; sie lassen eine tiefgehende verbrecherische Neigung erkennen. Wenn die Strafkammer darauf hinweist, dass die Intensität der Unzuchtshandlungen bei Heidrun W. ████████ befürchten lasse, dass das Mädchen erheblichen seelischen Schaden davongetragen hat, so verwertet sie ersichtlich nicht bloß vermutete Folgen der Tat, sondern sie berücksichtigt lediglich in zulässiger Weise die besondere Gefahrlichkeit des Vorgehens des Angeklagten, die sich schon jetzt in dem Verhalten des Kindes bemerkbar gemacht hat. Nach den Urteilsfeststellungen brach Heidrun nämlich noch viele Monate nach den Unzuchtshandlungen, als schon die Verfehlungen mit Harry ████████ bekannt geworden waren, auf Befragen der Mutter in Tränen aus und wagte nicht, ihr das unzüchtige Geschehen rückhaltlos in seinem ganzen Ausmaß zu erzählen. Die Tatsache, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft ist, nötigte den Tatrichter nicht, ihm mildernde Umstände zuzubilligen. Der weitgehenden alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten bei der Verführung des Knaben hat das Landgericht besonders Rechnung getragen, aber ohne Rechtsirrtum auch in diesem Fall auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens erkannt, weil er sich schon vorher mehrmals an dem Mädchen vergangen hatte und sich deshalb besondere Zurückhaltung im Verkehr mit Kindern hätte auferlegen müssen.
Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Krumme | Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Seibert |