Treffer
BGH Beschluss

Vollrausch (§323a StGB): Verurteilung für Rauschtat am Unfallzeitpunkt unzulässig – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 543/80
Datum
04.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gibt die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht zurück. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Vollrausches verurteilt; strittig war, ob Vollrausch auch bei nur möglicher Schuldunfähigkeit in früheren Fahrtphasen anzunehmen ist. Der BGH stellt klar, dass Vollrausch nur in Betracht kommt, wenn Schuldunfähigkeit vorliegt oder nicht auszuschließen ist, und die Schuldfähigkeit auf den Zeitpunkt der konkreten Gefährdung zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vollrausches (§ 323a StGB) setzt voraus, dass der Täter wegen der im Rauschzustand begangenen Tat nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

2

Vollrausch kommt nicht in Betracht, wenn die Rauschtat mit Gewissheit in schuldfähigem, wenn auch erheblich vermindertem Zustand begangen wurde.

3

Bei nicht-dauerhaften Delikten (z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB) ist die Schuldfähigkeit auf den Zeitpunkt der konkreten Gefährdung zu bemessen; eine Beurteilung aufgrund früherer, nicht tatrichterlich festgestellter Zeitpunkte ist unbeachtlich.

4

Für die Annahme von Vollrausch aufgrund einer möglichen früheren Fahrtzeit bedarf es eines tatrichterlich festgestellten Geschehenszeitpunkts; bloße Möglichkeiten genügen nicht für Schuldumfangannahmen oder Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten.

5

Bei mehrstündigen Trunkenheitsfahrten kann die Tat sowohl unter dem Gesichtspunkt des Vollrausches (§ 323a) als auch des Fahrens unter Alkoholeinfluss (§ 316 StGB) zu beurteilen sein, sofern sich während der Fahrt Änderungen des Rauschzustands und der Schuldfähigkeit ergeben (vgl. § 52 StGB).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 543/80 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton ███████ aus ███████████, geboren am ███████ 1929 in ███████████, wegen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Ruß, Knoblich und Dr. Hürxthal

Tenor

Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Miesbach hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Strafbefehl, in dem ihm eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zur Last gelegt worden war, wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330a StGB, jetzt § 323a StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist entzogen.

Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils fuhr der Angeklagte am 4. August 1979 „gegen 1 Uhr“ mit seinem Pkw nach erheblichem Alkoholgenuss „in ███ von der Ortsmitte kommend in Richtung ███████████“. Infolge der zu sich genommenen alkoholischen Getränke befand er sich „in einem seine Schuldfähigkeit entweder ausschließenden oder erheblich vermindernden Rauschzustand“. Seine dadurch bedingte Fahruntüchtigkeit war die Ursache dafür, dass er in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn geriet und dort gegen einen ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw stieß, wodurch Sachschaden entstand. Eine dem Angeklagten um 1.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2,24 ‰.

Im Rahmen der Beweiswürdigung bezieht sich das Amtsgericht auf die Ausführungen eines Sachverständigen, wonach die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit mindestens 2,24 ‰ und höchstens 2,5 ‰ betragen habe. Mit dem Sachverständigen ist es ferner der Auffassung, dass die Höchstblutalkoholkonzentration zwischen 3,0 ‰ und 2,7 ‰ gelegen habe, falls der Angeklagte die Fahrt bereits „vor oder gegen Mitternacht“ angetreten habe. Das Amtsgericht würdigt dieses Beweisergebnis dahin, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Unfallzeit zumindest erheblich eingeschränkt, bei Fahrtantritt vor Mitternacht möglicherweise völlig ausgeschlossen gewesen sei.

2. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten zu entscheiden hat, versteht das amtsgerichtliche Urteil dahin, dass „die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zumindest erheblich vermindert gewesen“ sei. Es entnimmt ihm ferner als Auffassung des Tatrichters, dass „nur bei einer Abfahrt vor Mitternacht“ ein Vollrausch für die gesamte Fahrt nicht ausgeschlossen werden könne.

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel verwerfen. Es vertritt die Auffassung, eine Verurteilung wegen Vollrausches sei dann möglich, wenn die (volle) Schuldfähigkeit des Täters zur Tatzeit ausgeschlossen sei. Eine weitere Einschränkung des Tatbestandes dagegen halte es für nicht geboten. Die Tatbestandserfüllung setze lediglich den Nachweis voraus, dass die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Rauschtat entweder erheblich vermindert oder ausgeschlossen sei; es komme nicht darauf an, dass der Täter in jedem Fall nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen sein müsse (vgl. auch BayObLG VRS 58, 207). Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. März 1979 (NJW 1979, 1945). Dieses Gericht sieht als Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Vollrausches an, dass bei jeder der als möglich in Betracht kommenden Tatvarianten alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen sein dürfe; weise ein Angeklagter zur Tatzeit möglicherweise nur eine Blutalkoholkonzentration auf, bei der mit Sicherheit lediglich verminderte Schuldfähigkeit vorliege, sei der Tatbestand des Vollrausches nicht nachgewiesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, weil sich die Vorlegungsfrage bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht stellt (§ 121 Abs. 2 GVG).

Eine Verurteilung wegen Vollrausches (§ 323a StGB) setzt voraus, dass der Täter wegen der im Rauschzustand begangenen Tat deshalb nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Nach in Rechtsprechung und Rechtslehre unbestrittener Auffassung kommt jedoch eine Verurteilung wegen Vollrausches nicht in Betracht, wenn der Täter die „Rauschtat“ mit Gewissheit in – wenn auch erheblich vermindert – schuldfähigem Zustand begangen hat. So liegt der Fall hier.

Nach den der Beurteilung des vorlegenden Gerichts zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts hat der Angeklagte am 4. August 1979 „gegen 1 Uhr“ einen Unfall verursacht, als er in ███ in Richtung ████████████ und auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstieß.

Er hat damit die ihm im Strafbefehl zur Last gelegte Straßenverkehrsgefährdung begangen. Das Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB ist keine Dauerstraftat, die bereits mit dem Antritt der Trunkenheitsfahrt beginnt. Zum Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB gehört zusätzlich zur Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gefahrdung der dort genannten Rechtsgüter. Er ist erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Täter eine solche konkrete Gefahr herbeiführt (BGHSt 23, 141, 147 f.). Zum Zeitpunkt des Unfalls „gegen 1 Uhr“ bestanden jedoch an der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,24 ‰ und höchstens 2,5 ‰ sowohl nach Auffassung des Amtsgerichts als auch des vorlegenden Gerichts keine Zweifel. Seine Schuldfähigkeit war lediglich erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB.

Eine Verurteilung des Angeklagten aus § 323a StGB „für die Rauschtat“ des § 315c StGB kam bei dieser Sachlage daher nicht in Betracht. Insoweit ist das Urteil des Amtsgerichts Miesbach rechtsfehlerhaft.

Die Frage, ob bei einem früheren Fahrtbeginn des Angeklagten, vor oder gegen Mitternacht – nur in diesem Fall konnte der Höchstwert seiner Blutalkoholkonzentration zwischen 2,7 ‰ und 3,0 ‰ (auf den Zeitpunkt des Beginns der Trunkenheitsfahrt zurückgerechnet) gelegen haben und seine Schuldfähigkeit (möglicherweise) für den Beginn dieser Fahrt (§ 316 StGB) ausgeschlossen gewesen sein –, der Tatbestand des § 323a StGB erfüllt war, stellt sich hier nicht. Ein solches Geschehen (§ 264 StPO) hat das Amtsgericht im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich zur Sache nicht eingelassen hat, nicht als erwiesen festgestellt. Es kann deshalb weder für den Schuldumfang noch für die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden. Davon abgesehen unterläge es keinen rechtlichen Bedenken, die Dauerstraftat einer (mehrstündigen) Trunkenheitsfahrt sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 323a StGB als auch der §§ 316, 21 StGB zu beurteilen (§ 52 StGB), wenn der Täter nach Abbau des Blutalkoholgehaltes und damit des Rausches seine Schuldfähigkeit während der Fahrt wiedererlangt hat. Im Übrigen tritt § 316 StGB gegenüber der Tatbestandsverwirklichung des § 315c StGB als subsidiär zurück und kommt hier für die Tatzeit „gegen 1 Uhr“ nicht zur Anwendung.

Für die Entscheidung in vorliegender Sache ist deshalb die zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe streitige Rechtsfrage ohne Bedeutung. Die Sache ist an das vorlegende Gericht zurückzugeben.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SalgerKnoblich
SpiegelHürxthalRuß