Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlender Vereidigung einer Zeugin: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 543/74
Datum
05.12.1974
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt; seine Revision beanstandete Verfahrensverstöße. Der BGH stellte fest, dass die Zeugin entgegen § 59 StPO nicht vereidigt worden sei und die Vereidigung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll zu beweisen sei. Fehle der Vermerk, ist von Nichtvereidigung auszugehen. Da das Urteil darauf beruhen kann, hob der Senat auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung von Zeugen ist eine wesentliche Förmlichkeit des Strafverfahrens und kann für die Rechtmäßigkeit des Urteils von Bedeutung sein.

2

Die Vereidigung ist nach § 274 StPO grundsätzlich nur durch das Sitzungsprotokoll zu beweisen; fehlt ein entsprechender Vermerk, ist von einer unterbliebenen Vereidigung auszugehen.

3

Liegt eine unterbliebene Vereidigung vor und kann das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruhen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bestehen Zweifel an der Einhaltung wesentlicher förmlicher Vorschriften obliegt der Rechtskontrolle die Aufhebung, wenn die Feststellungen zur Beseitigung des Verfahrensmangels fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. April 1974

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

in der Strafsache gegen den Baggerführer Edwin D. ███ aus ██, geboren am ███ 1932 in ██, wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht nach § 177 StGB a.F. zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge, die Zeugin Marion █████████ entgegen § 59 StPO nicht vereidigt worden sei, ist begründet. Die Vereidigung von Zeugen ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Beobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Da das Protokoll keinen Vermerk über die Vereidigung der Zeugin enthält, ist davon auszugehen, dass sie nicht vereidigt worden ist. Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Es ist daher in vollem Umfang aufzuheben.

SpiegelSchmidtHurxthal
MayrKnoblich