Revision verworfen: Beleidigung durch Vorzeigen nackter Bilder an Minderjähriger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 543/68
- Datum
- 24.01.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts, die ein Urteil wegen Verletzung des sachlichen Rechts aufhebt, bindet die Vorinstanz nur hinsichtlich der konkret festgestellten Rechtsfrage; weitergehende Empfehlungen sind nicht im Sinne des § 358 Abs. 1 StPO bindend.
Wenn das Gericht Tatsachen im Rahmen eines Beweisantrags als wahr unterstellt und die Beweiserhebung mit Rücksicht darauf ablehnt, verletzt es die prozessuale Bindungspflicht nicht, sofern die Unterstellung dem Inhalt des Antrags entspricht und keine konkreten neuen Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Das Vorzeigen von nicht grundsätzlich unzüchtigen Nacktbildern an ein minderjähriges Kind kann je nach äußeren Umständen und Täterbeweggründen eine ehrverletzende Beleidigung darstellen, insbesondere wenn eine geschlechtsbezogene Zielrichtung erkennbar ist.
Die subjektive Einsicht in den ehrverletzenden Charakter des Handelns kann aus dem Gesamtverhalten und begleitenden Äußerungen des Täters geschlossen werden.
Sind frühere Teilsprüche rechtskräftig, sind die für den Freispruch angefallenen ausscheidbaren Kosten der Landeskasse zu belasten; das Revisionsgericht kann eine Klarstellung hierzu anfügen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 9. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 543/68
in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren den Kaufmann Georg am █████ ██ wegen Beleidigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Mai 1968 wird verworfen. Jedoch wird die Kostenentscheidung dahin ergänzt, dass die ausscheidbaren Kosten der Landeskasse zur Last fallen, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beleidigung zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
§ 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Januar 1967 nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, sondern wegen Verletzung des sachlichen Rechts bei der Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Nur insoweit war das Landgericht an die Rechtsansicht des Senats gebunden. Die Empfehlungen für das weitere Verfahren im letzten Absatz des Urteils des Senats vom 28. Juli 1968 hatten keine das Landgericht im Sinne des § 358 Abs. 1 StPO bindende Wirkung.
Auch gegen die Vorschriften über die Behandlung von Beweisanträgen und die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts hat das Landgericht nicht verstoßen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte in seinem Schlussvortrag hilfsweise beantragt, drei frühere Lehrer und die Eltern der Ulrike ███ darüber zu vernehmen, dass Ulrike seinerzeit den Lehrern von ihrem Erlebnis mit dem Angeklagten berichtet habe, jedoch nur von dem Vorzeigen der Hefte mit Bildern nackter Menschen, dass dies lange Zeit vor der Anzeige der Schule gewesen sei und dass die Schule damals keine Anzeige erstattet habe, weil man Ulrike aus persönlichen und sachlichen Gründen nicht geglaubt habe. Die Eltern sollten bekunden, dass Ulrike entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ihnen in den ersten beiden Tagen nach dem Vorfall nichts von einem eigenen Erlebnis mit dem Angeklagten berichtet und mit ihrem Vater überhaupt nie darüber gesprochen habe. Das Landgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und die Beweiserhebung abgelehnt. Damit hat es die Beweisanträge dem Gesetz entsprechend und vollständig beschieden. Seine Feststellungen befinden sich in Einklang mit der Wahrunterstellung. Darin, dass es aus den unterstellten Tatsachen nicht den Schluss gezogen hat, die Zeugin Ulrike ███ sei insgesamt unglaubwürdig, liegt kein Verstoß gegen die Wahrunterstellung. Insoweit unterlagen die Tatsachen seiner freien Beweiswürdigung. Das Landgericht hat die Beweisanträge, insbesondere den auf die Vernehmung der Lehrer gerichteten, auch nicht missverstanden. Der Verteidiger des Angeklagten hatte schon in der ersten Hauptverhandlung vom 24. und 25. Januar 1967 die Vernehmung der Lehrer u.a. zum Beweise dafür beantragt, dass damals die Schule deswegen nichts gegen den Angeklagten unternommen habe, weil die minderjährigen Schülerinnen in der Pubertät standen und zu phantastischen Angaben und Darstellungen neigten und man deshalb ihren Angaben nicht traute. Diesen früheren Beweisantrag konnte das Landgericht zur Ermittlung des Sinnes des in der erneuten Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages heranziehen. Es konnte daher davon ausgehen, dass die Lehrer seinerzeit nicht aus Gründen, die in der Persönlichkeit der Ulrike ███ lagen, sondern aus allgemeinen aussagepsychologischen Erwägungen von einer Anzeige abgesehen haben. Diese allgemeinen Bedenken sind aber nunmehr durch die Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen ausgeräumt. Irgendwelche besonderen persönlichen Eigenschaften der Zeugin, die die Lehrer veranlasst haben könnten, ihren Angaben zu misstrauen, hat der Angeklagte auch in der neuen Hauptverhandlung nicht behauptet. Nach allem ist das Landgericht mit der Wahrunterstellung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn des Beweisantrages gerecht geworden.
Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Revisionsbegründung lässt weder erkennen, welche weiteren Ungenauigkeiten in den Aussagen des Kindes, außer den sich aus der Wahrunterstellung ergebenden, eine Vernehmung der Eltern zu Tage gefördert hätte, noch, dass bestimmte dem Landgericht bekannte Tatsachen die Erwartung gerechtfertigt hätten, die Vernehmung der Lehrer und der Eltern werde noch andere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen ergeben.
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die festgestellten Handlungen des Angeklagten im Ergebnis rechtlich zutreffend als Beleidigung der Ulrike █████ gewertet. Das Vorzeigen an sich nicht unzüchtiger Lichtbilder nackter Menschen enthält zwar auch gegenüber einem zwölfjährigen Mädchen nicht schlechthin eine Kundgebung der Missachtung oder der Geringschätzung. Es kommt vielmehr auf die äußeren Umstände und die Beweggründe des Täters an. Eine Beleidigung kann in einer solchen Handlungsweise insbesondere dann liegen, wenn dem subjektiven Tun des Vorzeigens der Bilder eine schamverletzende geschlechtliche Beziehung anhaftet (BGHSt 1, 288; GA 1963, 50). Dies war nach den Feststellungen hier der Fall. Der Angeklagte stand zu dem Mädchen und seinen Eltern in keinen näheren verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen.
Die Bilder hat er ihr nicht gezeigt, um ihr die Schönheit gut gebauter menschlicher Körper vorzuführen oder Verständnis für die Bestrebungen von Freikörperkulturvereinigungen zu wecken, sondern aus geschlechtsbezogenen Beweggründen, wie sein weiteres Verhalten zeigt. Der Zusammenhang ergibt deutlich, dass er mit dem Vorweisen der Bilder bezweckte, die geschlechtliche Neugier des Kindes zu wecken und es auf die nachfolgenden Berührungen vorzubereiten. Das Landgericht hat allerdings die Aufforderung zum Betrachten der Bilder und die körperliche Berührung unabhängig voneinander rechtlich gewürdigt und so ein einheitliches Geschehen auseinandergerissen. Damit ist es dem Sachverhalt zwar nicht gerecht geworden, trotzdem ist es aber zu einem rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangt. Betrachtet man das Vorgehen des Angeklagten als eine natürliche Einheit, so wird sein ehrverletzender Charakter deutlich. Ihm war es klar, dass das Kind die Bilder nicht unter ästhetischen Gesichtspunkten betrachten würde, er verfolgte damit vielmehr eindeutig eine geschlechtliche Zielrichtung. Dass das Mädchen an den Bildern möglicherweise Gefallen fand, steht der Annahme einer Beleidigung nicht entgegen (BGH GA 1963, 50). Zum inneren Tatbestand enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Das festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere seine abschließende Bemerkung zu Ulrike ██████, sie solle sich nicht so anstellen, davon bekomme man kein Kind, lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass er sich des ehrverletzenden Charakters seiner Handlungsweise bewusst war.
Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits in dem Urteil vom 25. Januar 1967 teilweise freigesprochen und die ausscheidbaren Kosten insoweit der Landeskasse auferlegt. Dieser Freispruch und die dazugehörige Kostenentscheidung sind rechtskräftig. Der Senat hat übersehen, im Urteil vom 28. Juli 1967 das erste Urteil des Landgerichts insoweit ausdrücklich aufrecht zu erhalten. Um der Klarheit willen ist es daher angebracht, nochmals ausdrücklich auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, der Landeskasse zur Last fallen.
| Rotberg | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |