Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim Überholen nahe Straßenbahnüberweg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 543/60
- Datum
- 10.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt der Tod eines Verletzten später infolge einer aus dem Unfall herrührenden Erkrankung, begründet die ursächliche Verbindung zum Unfall im strafrechtlichen Sinne, wenn die Verletzungen Bedingung des Todes waren und der Krankheitsverlauf nach Lebenserfahrung vorhersehbar war.
Die Vorhersehbarkeit und Beurteilbarkeit eines solchen Krankheitsverlaufs kann das Gericht nach Lebenserfahrung treffen; die Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn keine besondere medizinische Fachkenntnis nötig ist.
Auch ohne formell gekennzeichneten Zebrastreifen können örtliche Verhältnisse (Durchbruch über Gleiskörper, angrenzende Fußwege) einen Ort begründen, an dem Fußgänger typischerweise die Fahrbahn überqueren; der Kraftfahrer hat sein Verhalten entsprechend einzurichten und darf Überholvorgänge nicht ohne besondere Vorsicht durchführen.
Das etwaige Mitverschulden eines Fußgängers ist im Strafmaß nur zu berücksichtigen, wenn es einen nicht unerheblichen Beitrag zur Schadensentstehung leistet; geringes Mitverschulden bleibt bei der Strafbemessung unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ███ aus ██, geboren am ███ in █████, Kreis ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Juni 1960 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und zugleich (§ 73 StGB) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor zwei Jahren eine neue Erlaubnis zu erteilen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 2. Januar 1960 lenkte der Angeklagte am frühen Nachmittag einen LKW durch die Hauptstraße in ██████████████ in nordöstliche Richtung. Der von ihm benutzte, rechts neben einem besonderen Gleiskörper der Straßenbahn verlaufende, nur in seiner Richtung freigegebene Fahrdamm war 9 m breit. Er näherte sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h einer Stelle der Straße, wo der links neben seiner Fahrbahn verlaufende Straßenbahnkörper von einem diesen kreuzenden Überweg unterbrochen ist. Dieser dient dem allgemeinen Fahr- und Fußgängerverkehr und weist beiderseits des Durchbruchs Überwege für Fußgänger über die Gleise auf. Im Augenblick der Annäherung des Angeklagten an diese Stelle wurde vor ihm etwa auf der Mitte der Fahrbahn ein Personenwagen angehalten. Der Angeklagte sah dies, erkannte aber nicht den Grund hierfür. Er setzte seine Fahrt fort und überholte das haltende Fahrzeug. Dessen Fahrer hatte nach normalem Bremsen gehalten, um einer von ihm aus genügender Entfernung wahrgenommenen Fußgängerin das Überschreiten der Fahrbahn von rechts nach links zu ermöglichen. Es war die 82-jährige schwerhörige und sehbehinderte Rentnerin ███, die an ihrem linken Arm die gelbe Armbinde für Körperbehinderte trug. Sie ging mit normalen Schritten recht-
winklig zur Längsachse der Straße auf den erwähnten Überweg zu, weil sie glaubte, dies ungefährdet tun zu können. Sie wurde jedoch von dem Wagen des bereits im Überholen begriffenen Angeklagten etwa vor dem Überweg erfasst. Der Angeklagte hatte sie zu spät bemerkt und war trotz starken Bremsens auf der feuchten Fahrbahn ins Schleudern gekommen. Frau ███ erlitt schwere Verletzungen. Sie wurde in ein Krankenhaus gebracht und verstarb dort am ███ ████ 1960.
II. Die Revision des Angeklagten, mit der er sachlichrechtliche Einwände geltend macht und eine Aufklärungsrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben.
1. Vergebens wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch seine Fahrlässigkeit den Tod der Fußgängerin verschuldet. Sie starb zwar erst am ███ ██████, also acht Tage, nachdem sie mit schweren, beim Zusammenstoß erlittenen Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Ferner muss der Bemerkung auf S. 7 UA, es komme häufig vor, „dass ältere Personen, die bei einem Verkehrsunfall verletzt worden sind, im Krankenhaus infolge des ruhigen Liegens eine Lungenentzündung bekommen und daran sterben“, entnommen werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer ein solcher Krankheitsverlauf bei der Verletzten zum Tode führte. Da aber die Lungenentzündung der Frau, die wenn auch nur mittelbare Folge ihrer Unfallverletzungen war, waren diese eine Bedingung für ihren Tod und damit Todesursache im strafrechtlichen Sinne. Die Annahme der Strafkammer, dass ein solcher Krankheitsverlauf nach der Lebenserfahrung zu erwarten und auch für den Angeklagten bei seiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sei, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Auf dieser mit der Erfahrung übereinstimmenden Annahme durfte sie gelangen, ohne einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen. Denn die Beurteilung in diesem Punkt verlangte keine besondere ärztliche Sachkunde.
2. Unbedenklich ist auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Zusammenstoß allein verschuldet. Zwar war dort, wo die Fußgängerin die Straße überquerte, kein Überweg von der unter A Ia (2 a) der Anlage zur Straßenverkehrsordnung beschriebenen und nach Bild 4 b dieser Anlage beschaffenen Art (Zebrastreifen) angebracht. Muss sich auch angesichts eines solchen Überwegs dann, wenn ein Fahrzeug davor Halt macht, einem Kraftfahrer, der dieses Fahrzeug überholen möchte, besonders deutlich der Gedanke - aufdrängen, dass der Führer des haltenden Fahrzeugs vermutlich einem Fußgänger die Möglichkeit geben will, die Fahrbahn ungefährdet zu überschreiten, so ist die Verkehrslage, die sich im vorliegenden Fall dem Angeklagten bot, davon nicht wesentlich verschieden. Der Mangel eines gekennzeichneten Überwegs über die Fahrbahn wurde zu einem guten Teil durch die Tatsache aufgewogen, dass links neben der Fahrbahn ein Durchbruch über den Gleiskörper der Straßenbahn geschaffen und auf jeder Seite der Durchbruchstelle ein nur für Fußgänger bestimmter Gehweg vorhanden war. Der Angeklagte näherte sich also einer Stelle der Straße, die Fußgänger erkennbar zum Überqueren vernünftigerweise in erster Linie wählen konnten. Er hätte darauf sein Verhalten einrichten müssen. Umgekehrt durfte ein Fußgänger darauf vertrauen, dass ein Kraftfahrer, der etwa ein anderes bereits zum Halten gekommenes Fahrzeug an dieser Stelle zu überholen beabsichtige, dabei die Möglichkeit bedenken werde, dass ein durch das haltende Fahrzeug verdeckter Fußgänger im Begriffe sei, die Straße zu überschreiten, und dass der Fahrer mit der gebotenen Rücksicht und Vorsicht sein Überholvorhaben durch-
führen, ja es erforderlichenfalls solange zurückstellen werde, bis der Fußgänger die Fahrbahn frei gemacht habe.
Selbst wenn aber Frau ███ nicht jede ihr vielleicht mögliche Sorgfalt beobachtet haben sollte, wäre ihr etwaiges Mitverschulden so gering gewesen, dass es beim Strafmaß außer Betracht bleiben durfte.
| Krumme | Martin | Flitner | |||
| Sauer | Lang-Hinrichsen |