Revision verworfen: Unzucht mit Kindern – Zeugenglaubwürdigkeit, Zurechnungsfähigkeit, bedingter Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 543/53
- Datum
- 10.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf nach pflichtgemäßem Ermessen von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen, wenn er die Glaubwürdigkeit und Aussagegehalte kindlicher Zeugen sachgerecht selbst prüfen und auswerten kann.
Die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 2 StPO müssen lediglich angeben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für Ausschließungs- oder Milderungsgründe (z. B. § 51 StGB) festgestellt werden; eine weitergehende eigene medizinische Darlegung durch den Richter ist nicht erforderlich, wenn er ein überzeugendes Sachverständigengutachten zugrunde legt.
Bedingter Vorsatz genügt, um das Wissen um oder das Für möglichhalten der Nichtvollendung des einschlägigen Schutzalters bei Sexualstraftaten zu beweisen; der Täter muss die Nichtvollendung zumindest in Kauf genommen haben.
Tateinheitliche Fehleinstufungen in der Anklage können durch Berichtigung nach § 354 StPO berichtigt werden, soweit dadurch keine verschlechternde Wirkung für den Angeklagten eintritt.
Übereinstimmende, unabhängige Schilderungen mehrerer Zeugen oder Zeugengruppen in wesentlichen Punkten können die Überzeugungsbildung des Tatrichters maßgeblich stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 1. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Engelbert ██ aus ███, geboren 1900 in ████, Kreis █████████, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Juni 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war seit 1948 als Lehrer an der █████ in ███████ tätig. Im Jahre 1952 hat er an mehreren Schülerinnen seiner Klasse in seinem Lehrerzimmer Handlungen vorgenommen, die nach den Feststellungen des Landgerichts als Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zu qualifizieren sind. Die Strafkammer hat den Angeklagten in acht Fällen wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sie hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstöße und sachlich-rechtliche Fehler.
1. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen, die als Schülerinnen des Angeklagten die Taten geschildert haben, geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ihre Aussagen glaubwürdig seien. Sie hat dabei die Möglichkeit der Übertreibung oder gar einer Selbsttäuschung der Mädchen, insbesondere vermöge einer Massenpsychose, erkannt und erwogen. Traute sich die Strafkammer nach pflichtmäßigem Ermessen gleichwohl eine sachgemäße Auswertung der Kinderaussagen zu, so brauchte sie die Zuziehung eines Sachverständigen nicht für unentbehrlich zu halten (vgl. BGHSt 2, 164).
Es kommt hinzu, dass der Tatrichter sich die Überzeugung von der Wahrheit des festgestellten Sachverhalts auch unabhängig davon verschafft hat, ob die Aussagen der einzelnen Zeuginnen über ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten an sich Glauben verdienten. Diese Gewissheit hat er nämlich daraus geschöpft, dass die Geschehnisse, obwohl sie sich mit mehrjährigem Zwischenraum und in örtlicher Entfernung voneinander abgespielt haben, von zwei Mädchengruppen, die sich bis dahin nicht kannten, mit in den wesentlichen Punkten haargenauer Gleichheit geschildert worden sind, und dass der Angeklagte selbst gegenüber den Vorhaltungen seines Rektors nicht etwa energisch seine Unschuld beteuert hat, sondern auf dessen Vorschlag, sich krank zu melden und um seine Pensionierung einzukommen, vorbehaltlos eingegangenen ist.
2. Der ärztliche Sachverständige hält auf Grund seiner Untersuchung eine Misshandlung des Angeklagten mittels Bajonettstichen und als Folge eine Rückenmarkverletzung für möglich; diese sei jedoch für die Frage der Zurechnungsfähigkeit ohne Bedeutung. Dem für überzeugend erachteten Gutachten hat die Strafkammer sich in vollem Umfange angeschlossen.
Die Revision erblickt eine Verletzung des strafprozessualen Begründungszwanges darin, dass die Strafkammer nicht zum Ausdruck gebracht habe, weshalb eine solche Verletzung ohne Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit sei.
Die Rüge ist unbegründet. Gemäß § 267 Abs. 2 StPO müssen sich die Urteilsgründe nur darüber aussprechen, ob die die Strafbarkeit ausschließenden oder vermindernden Umstände, hier die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 StGB, für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden. Darüber gibt das angefochtene Urteil im verneinenden Sinne klare Auskunft. Zu einer näheren Begründung seiner Überzeugung ist der Tatrichter nicht bindend verpflichtet. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass der ärztliche Sachverständige einer Rückenmarkverletzung, wie sie der Angeklagte möglicherweise erlitten hat, jede Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit abspricht; der Richter, der der Sachkunde des von ihm berufenen Gutachters vertraut, ist nicht verpflichtet, eine solche medizinische Begutachtung seinerseits des Näheren zu belegen.
3. Der Schuldspruch wegen acht Verbrechen gegen § 174 StGB, dem die Einzelstrafen nach § 73 StGB zu entnehmen waren und auch entnommen worden sind, lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch von der Revision sachlich-rechtliche Einwendungen nicht erhoben. Insbesondere hat die Strafkammer die Frage geprüft und verneint, ob es sich um unbeabsichtigte Berührungen gehandelt haben könne. Die wollüstige Absicht des Angeklagten wird ausdrücklich festgestellt. Die Annahme, dass er die Schülerinnen zur Unzucht missbraucht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 1, 271).
Zutreffend rügt die Revision, dass der Angeklagte im Falle der Ursula [REDACTED] auch wegen tateinheitlichen Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Dieses Mädchen ist nämlich nach den Urteilsgründen im Jahre 1933 geboren, muss also zur Tatzeit im Jahre 1948 bereits 14 Jahre alt gewesen sein. Der Schuldspruch konnte entsprechend § 354 StPO vom Senat berichtigt werden; ein Freispruch kam insoweit nicht in Betracht, weil der Eröffnungsbeschluss Tateinheit annimmt und wegen derselben Tat Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB erfolgt ist (RGSt 52, 190). Das Strafmaß ist durch das Versehen des Tatrichters nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden, da für diesen Fall die gesetzliche Mindeststrafe des § 174 StGB verhängt worden ist.
Unbegründet ist dagegen die Rüge, es sei nicht aufgeklärt und festgestellt worden, ob der Angeklagte genau gewusst hat, dass die Schülerinnen Elfriede ███ ██████, Hetti ████ das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, als er sich an ihnen verging. Die Revision übersieht, dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (RGSt 21, 421; 75, 128) und der Angeklagte nach der erkennbaren Überzeugung der Strafkammer als Klassenlehrer die Nichtvollendung des Lebensjahres zumindest als möglich in Rechnung gestellt, seine jeweilige Tat aber auch unter dieser Voraussetzung gewollt hat.
Die Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch sonst keinen anderweiten, den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel ergeben.
| Dr. Groß | Hille | Martin | |||
| Engels | Augustin |