Revision wegen Notzucht: Offenkundigkeit, kommissarische Vernehmung, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 542/72
- Datum
- 14.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als offenkundig behandelte Tatsache bedarf keiner Beweisaufnahme; ihre Behandlung als offenkundig setzt voraus, dass die Tatsachenfrage zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird und die Offenkundigkeit rechtlich tragfähig begründet ist.
Die generelle Möglichkeit, eine Geschädigte in einem Personenkraftwagen durch Gewalt oder Drohung zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, kann als offenkundige Erfahrungstatsache gewertet werden.
Die Verlesung einer kommissarisch erhobenen Zeugenaussage gegen Widerspruch ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO vorliegen und die Verhinderungsgründe zur Hauptverhandlung fortdauern.
Wird eine Person mit besonderer Sachkunde nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen, dürfen sachkundebasierte Ausführungen nicht wie ein Sachverständigengutachten verwertet werden; ein solcher Verfahrensfehler führt jedoch nur bei Beruhensrelevanz zur Urteilsaufhebung.
Welche Untersuchungsmethoden ein psychologischer Sachverständiger zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit auswählt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 28. April 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 542/72 in der Strafsache gegen den Installateur Max Jürgen ██████████ aus █████████, dort geboren am █ 1947, wegen Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Hirxthal und Salger in der Sitzung vom 14. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██, ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. April 1972 wird verworfen.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Verfahrensrügen:
Das Landgericht sieht es als offenkundig an, dass es dem Angeklagten möglich gewesen sei, in seinem Kraftwagen, einem Opel GT, den Geschlechtsverkehr in der von der Zeugin Christine █████████ geschilderten Weise zu erzwingen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die für offenkundig gehaltene Tatsache in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Landgericht hat einen Beweisantrag des Verteidigers, mit dem die Unmöglichkeit eines solchen Vorgehens behauptet war, wegen Offenkundigkeit des Gegenteils zurückgewiesen. Demnach war diese Frage Gegenstand der Hauptverhandlung, so dass weder § 261 StPO verletzt noch das Recht des Angeklagten, zu allen entscheidenden Tatsachen gehört zu werden, beeinträchtigt worden ist.
Das Landgericht hat auch nicht den Begriff der Offenkundigkeit verkannt. Die Erfahrung aus zahlreichen ähnlichen Strafverfahren lehrt, dass es möglich ist, eine Frau, besonders aber ein unerfahrenes junges Mädchen in einem Personenwagen mit Gewalt oder durch Drohung zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese Tatsache ist daher offenkundig (vgl. BGHSt 6, 295) und brauchte nicht bewiesen zu werden.
Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, durch Augenschein festzustellen, dass sich der Vorfall mit Christine █████████ nicht an einem abgelegenen Ort, sondern „im Bereich des öffentlichen Verkehrs“ abgespielt habe. Ein Zeuge hatte nämlich den Angeklagten gesehen, als er einmal in der Nähe einer Straße und in Rufweite vom [REDACTED] in [REDACTED] in seinem Auto mit einem Mädchen Zärtlichkeiten tauschte. Das Landgericht ist aber aus mehreren Gründen zu der Ansicht gelangt, dass es sich dabei nicht um den in diesem Verfahren in Frage stehenden Vorfall gehandelt haben müsse. Daher hat es mit Recht eine Besichtigung des von dem Zeugen beschriebenen Ortes nicht für nötig gehalten. Dass der wirkliche Tatort an einer abgelegenen Stelle lag, konnte es auch auf Grund der Aussage des Mädchens feststellen. Übrigens würde die Lage des Tatorts an einer öffentlichen Straße oder in der Nähe einer solchen die Feststellung, dass er an einer „wenig zugänglichen“ Stelle lag, nicht ausschließen, wenn man diese Feststellung so versteht, wie sie gemeint ist: dass nämlich der Angeklagte mit dem Mädchen an eine einsame Stelle gefahren ist.
Die in ███ wohnende Zeugin ██ ist, da sie kurz vor der Entbindung stand, durch den ersuchten Richter vernommen worden. Die Vernehmungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Das war trotz dem Widerspruch des Verteidigers zulässig, da die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugin geführt hatten, nach dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis zur Zeit der Hauptverhandlung offensichtlich noch fortdauerten (§§ 250, 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO). Da die Zeugin bei ihrer Vernehmung erklärt hatte, sie wisse nicht, ob sich Christine ████████ dem Angeklagten gegenüber fälschlich als Siebzehnjährige ausgegeben hatte und für die Unrichtigkeit dieser Bekundung kein Anhalt gegeben war, war ihre Aussage für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Daher hat das Landgericht nicht die Aufklärungspflicht verletzt, indem es den Antrag des Verteidigers, die Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, ablehnte.
Zur Hauptverhandlung war der Diplompsychologe Dr. Poertner, der im vorbereitenden Verfahren auf Anordnung des Gerichts die Zeugin ██████████ untersucht und ein schriftliches Gutachten über ihre Glaubwürdigkeit erstattet hatte, als Sachverständiger geladen. Das Landgericht hat zu Beginn der Hauptverhandlung ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch des Verteidigers und einen Beweisantrag auf Vernehmung eines anderen Sachverständigen zurückgewiesen. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches kann nicht nachgeprüft werden, weil insoweit keine Verfahrensrüge erhoben ist. Das Landgericht hat dann Dr. Poertner nicht als Sachverständigen, sondern als sachverständigen Zeugen vernommen, ihn auch als Zeugen vereidigt. Wenn sich das Landgericht nicht nur das Wissen des Dr. Poertner über von ihm selbst ermittelte Anknüpfungstatsachen, sondern auch seine besondere Sachkunde zunutze machen wollte, so hätte es ihn jedoch auch als Sachverständigen vernehmen müssen. Dies ist nicht geschehen. Gleichwohl hat das Landgericht, wie die Urteilsgründe ergeben, die auf Sachkunde beruhenden Ausführungen Dr. Poertners nicht bloß als unverbindliche Ansicht eines Zeugen, sondern als Gutachten eines Sachverständigen gewertet und dem Urteil zugrunde gelegt. Dies ist an sich ein Verfahrensfehler.
Indessen kann das Urteil auf dem Verstoß nicht beruhen. Dr. Poertner hat seine sachkundigen Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin mit dem Zeugeneid bekräftigt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Landgericht hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Dr. Poertner zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, wenn es ihn auch als Sachverständigen gehört hätte. Dafür bringt auch die Revision nichts vor. Geht man hiervon aus, so kann auch nicht beanstandet werden, dass das Landgericht, nachdem es sich durch die Anhörung des Dr. Poertner die erforderliche Sachkunde verschafft hatte, es abgelehnt hat, einen anderen Sachverständigen zu hören.
Sofern der Beschwerdeführer geltend machen will, er sei durch die Anordnung, Dr. Poertner als Zeugen zu hören, unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden, fehlt es an näheren Ausführungen insbesondere darüber, an welchen Maßnahmen er durch die Anordnung gehindert worden ist. Solche Darlegungen waren umso eher erforderlich gewesen, als der Verteidiger durch die Begründung des Beschlusses, mit dem sein zweiter Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt wurde, darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht die Ausführungen des Dr. Poertner als Sachverständigengutachten behandeln und würdigen werde.
Durch die Ablehnung des zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung eines (anderen) Sachverständigen hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt. Der Umstand allein, dass Dr. Poertner bei der Untersuchung der Zeugin █████████ keinen Rorschachtest und keinen TAT-Test vorgenommen hat, ist nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde des Dr. Poertner zu wecken. Nach welcher wissenschaftlichen Methode, auf welchem Weg und auf Grund welcher Unterlagen ein Sachverständiger sein Gutachten erarbeitet, muss seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen bleiben (BGH NJW 1970, 1242, 1243). Er darf dabei allerdings gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht außer Acht lassen. Davon kann aber hier keine Rede sein. Es ist keineswegs gesichert, dass die genannten Testverfahren zur Erforschung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen unerlässlich seien. Es wird im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass die für andere Zwecke entwickelten projektiven Tests für Glaubwürdigkeitsuntersuchungen nur von untergeordneter Bedeutung seien, so z. B. zuletzt noch in einer dem Senat zugegangenen Mitteilung des Instituts für Gerichtspsychologie (Dr. Arntzen) in Bochum vom Oktober 1972. Dies ist auch die Ansicht des Dr. Poertner, wie aus seiner Aussage in der Hauptverhandlung hervorgeht.
Der Verteidiger hat einen weiteren Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen damit begründet, dass die Zeugin █████████ ihre belastenden Aussagen auf Vorhalt in wesentlichen Punkten geändert habe. Die angeblichen Aussageänderungen sind im Beweisantrag und in der Revisionsbegründung im einzelnen angeführt. Das Landgericht hat auch diesen Antrag abgelehnt. Die hierfür gegebene Begründung rügt der Beschwerdeführer nicht. Er macht aber geltend, dass sich dem Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens spätestens hätte aufdrängen müssen, nachdem die Zeugin ihre Aussagen entscheidend geändert habe. Auch diese Rüge greift jedoch nicht durch. Das Landgericht hat zu den nachträglichen Aussageberichtigungen der Zeugin █████████████ in den Urteilsgründen in allgemeiner Form Stellung genommen. Es ist übereinstimmend mit Dr. Poertner der Auffassung, dass es sich dabei nicht um den Kern der Aussage berührende Widersprüche handle, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin insgesamt in Frage stellen könnten, sondern nur um innerhalb der Toleranzgrenze liegende Ergänzungen, welche die Konstanz der Aussage nicht entscheidend beeinflussen. Dass diese Bewertung dem wirklichen Sachverhalt nicht entspricht, ist nicht bewiesen. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, das zur Prüfung der Verfahrensrüge herangezogen werden konnte, ergibt sich hierfür kein zureichender Anhalt. Die Zeugin hat nach dem Gesamtinhalt ihrer protokollierten Aussage insbesondere nicht zugegeben, dass sie aus dem nicht verschlossenen Wagen gestiegen sei, um sich ganz zu entkleiden, und dann wieder aus freien Stücken zu dem Angeklagten in den Wagen gestiegen sei. Sie hat auf Vorhalt nur erklärt, dass sie die Hose, die ihr der Angeklagte schon im Wagen bis auf die Füße abgestreift hatte, sowie Schuhe und Strümpfe außerhalb des Fahrzeugs ganz ausgezogen habe, dabei aber auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben sei, ferner dass sie nicht mehr wisse, ob der Angeklagte oder sie selbst zu diesem Zweck die vorher verriegelte Wagentür geöffnet habe, sowie dass sie „Angstzustände gehabt“ habe; letzteres wohl, um zu begründen, warum sie nicht weggelaufen ist. Diese nachträglichen Ergänzungen der Aussage waren in der Tat kein hinreichender Anlass dafür, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Im Übrigen war es ohnehin Sache der Jugendkammer, ihre Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Zeugin selbständig zu beurteilen.
Sachrüge:
Das angefochtene Urteil ist frei von Verstößen gegen sachliches Recht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Strafkammer bei der Würdigung der Zeugenaussage der Verletzten, vor allem bei der Beurteilung ihrer nachträglichen Berichtigungen und Ergänzungen Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen anerkannte Erfahrungssätze unterlaufen wären.
Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessungsgründe vorbringt, geht ebenfalls fehl. Das Landgericht hat weder gesetzliche Tatbestandsmerkmale noch eine nicht rechtskräftige Vorstrafe als Strafschärfungsgrund herangezogen. Dass der Angeklagte schon als Strafunmündiger mit Strafe bedrohte Handlungen, u. a. Unzuchthandlungen mit Kindern, begangen hat, durfte es bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit und bei der Entscheidung über das Strafmaß berücksichtigen.
Nach Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG ist im Urteilsspruch festzustellen, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB nicht eintreten, da die Tat vor dem 1. April 1970 begangen worden ist. Einer Ergänzung des Urteilsspruches gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 des 1. StrRG steht das Verbot der Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegen.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Börtzler | Hirxthal |