Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Gesetzesänderung (§27b StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 542/69
- Datum
- 12.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen, die die Strafzumessung betreffen, ist die neue Fassung nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO bei der Rechtsmittelentscheidung zu berücksichtigen.
Kann das Revisionsgericht aus den Urteilsfeststellungen nicht verlässlich feststellen, ob das Tatgericht bei Anwendung der neuen Rechtslage den gleichen Strafausspruch getroffen hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs gibt dem nachfolgenden Strafgericht die Möglichkeit, eine zuvor unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe vorzunehmen.
Ein gegen den Schuldspruch gerichtetes Revisionsbegehren ist unbegründet, soweit keine revisionsrechtlichen Mängel in der Feststellung des Tatbestands oder der Schuld festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 542/69 BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau ████████ ██, geborene █, geboren am ███ 1927 in ████████, wegen Beihilfe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
Nach § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat die Gesetzesänderung nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Ob das Landgericht hier auch dann eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es § 27b StGB in der jetzt geltenden Fassung schon hätte anwenden müssen, kann der Senat auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1970).
Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
Die neue Strafkammer erhält damit auch Gelegenheit, die bisher nicht mögliche Bildung einer Gesamtstrafe nachzuholen.
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