Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Gesetzesänderung (§27b StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 542/69
Datum
12.02.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen wurde in Bezug auf den Strafausspruch erfolgreich. Der BGH berücksichtigt die seit 1.9.1969 geltende Fassung des § 27b StGB und die Anwendbarkeit nach § 2 Abs. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO. Mangels ausreichender Feststellungen, ob das Landgericht unter Berücksichtigung der Neuregelung noch Freiheitsstrafe angeordnet hätte, wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Schuldspruch blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gesetzesänderungen, die die Strafzumessung betreffen, ist die neue Fassung nach § 2 Abs. 2 StGB und § 354a StPO bei der Rechtsmittelentscheidung zu berücksichtigen.

2

Kann das Revisionsgericht aus den Urteilsfeststellungen nicht verlässlich feststellen, ob das Tatgericht bei Anwendung der neuen Rechtslage den gleichen Strafausspruch getroffen hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs gibt dem nachfolgenden Strafgericht die Möglichkeit, eine zuvor unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe vorzunehmen.

4

Ein gegen den Schuldspruch gerichtetes Revisionsbegehren ist unbegründet, soweit keine revisionsrechtlichen Mängel in der Feststellung des Tatbestands oder der Schuld festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. August 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 542/69 BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau ████████ ██, geborene █, geboren am ███ 1927 in ████████, wegen Beihilfe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. August 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.

Nach § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung (Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Das Revisionsgericht hat die Gesetzesänderung nach § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Ob das Landgericht hier auch dann eine Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es § 27b StGB in der jetzt geltenden Fassung schon hätte anwenden müssen, kann der Senat auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig beurteilen (vgl. dazu auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1970).

Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.

Die neue Strafkammer erhält damit auch Gelegenheit, die bisher nicht mögliche Bildung einer Gesamtstrafe nachzuholen.

BortzlerMayrSpiegel
MeyerHürxthal