Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; ausländische Untersuchungshaft 1:1 auf Strafe angerechnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/90
Datum
31.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster werden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Gleichwohl wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die in Frankreich erlittene Untersuchungshaft eines Angeklagten im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Erlittene Untersuchungshaft im Ausland kann auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden.

3

Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor ändern, um eine Anrechnung von Untersuchungshaft vorzunehmen.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies im Tenor anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 30. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1) Klaus-Dieter ███ ███████████ G ██ ████ ██ ██ e geboren am 2) Werner Hillrich ████ ██ ogee ███ G geboren am wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Juli 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor dahin ████████ geändert, dass die von dem Angeklagten Klaus-Dieter █ in dieser Sache in Frankreich erlittene █████████ Untersuchungshaft auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz