Revision verworfen; ausländische Untersuchungshaft 1:1 auf Strafe angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 541/90
- Datum
- 31.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Erlittene Untersuchungshaft im Ausland kann auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden.
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor ändern, um eine Anrechnung von Untersuchungshaft vorzunehmen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies im Tenor anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 30. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1) Klaus-Dieter ███ ███████████ G ██ ████ ██ ██ e geboren am 2) Werner Hillrich ████ ██ ogee ███ G geboren am wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Juli 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor dahin ████████ geändert, dass die von dem Angeklagten Klaus-Dieter █ in dieser Sache in Frankreich erlittene █████████ Untersuchungshaft auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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