Revision: Aufhebung von Nötigung/Freiheitsberaubung und Rückverweisung zur Neubestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 541/74
- Datum
- 19.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 154a Abs. 2 StPO eingetretene Einstellung wirkt sich dahin aus, dass Verurteilungen wegen der eingestellten Taten entfallen und insoweit der Schuldspruch zu ändern ist.
Das Mitnehmen einer Person auf der Kühlerhaube eines Kraftfahrzeugs bei erheblicher Beschleunigung und hoher Geschwindigkeit über längere Strecke erfüllt den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB als besonders verkehrsgefährdendes Verhalten.
Notwehr ist ausgeschlossen, wenn die zur Abwehr gewählte Handlung außer Verhältnis zur abzuwehrenden Rechtsbeeinträchtigung steht;Übermaß der Verteidigungshandlung schließt Notwehr aus.
Bei Aufhebung einzelner Schuldsprüche mit Einfluss auf die Gesamtstrafenberechnung ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen; das neue Urteil muss die Bildung der Einsatzstrafe und die Erwägungen zur Strafaussetzung erkennbar darstellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mannheim, 4. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert ██, geboren am █ 1943 in ██, wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Salger, Buddenberg,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Mannheim vom 4. November 1973
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) entfällt, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen tateinheitlich begangener Nötigung, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit im Straßenverkehr, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung (§§ 240, 239, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 315b Abs. 1 Nr. 3, 223, 223a, 73, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt worden. Für die Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von 1 Jahr 4 Monaten festgesetzt.
1. Die Verfahrensrüge Dass die Entscheidungsgründe nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO abgesetzt worden sind, vermag die Revision regelmäßig und auch hier nicht zu begründen (vgl. BGHSt 21, 4).
2. Die Sachrüge a) Soweit Verurteilung aus § 240 und § 239 StGB erfolgt ist, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO eingestellt.
b) Die Verurteilung des Angeklagten aus §§ 316 Abs. 2, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 223, 223a StGB sowie die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) zwischen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt bis Ketsch und den tateinheitlich begangenen strafbaren Handlungen ab Ketsch enthält keinen Rechtsfehler.
Auch die Revision macht insoweit keine Bedenken geltend.
c) Aber auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB hält der Revision stand. Zwar hat der Angeklagte diesen Straftatbestand nicht bereits dadurch erfüllt, dass er langsam auf ███████████████ zufuhr und dieser schließlich auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs geriet. Sehr langsames Zufahren auf eine – hier sich rechtswidrig im Wege aufstellende – Person, die jederzeit zur Seite treten kann, erfüllt den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 noch nicht (BGH VRS 44, 437). Es kann auch dahinstehen, ob etwa schon das anschließende Verhalten des Angeklagten, nämlich die Beschleunigung der Geschwindigkeit, das wiederholte Abbremsen, ohne dass ███ dabei eine Möglichkeit hatte, ungefährdet von der Kühlerhaube abzuspringen, einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff i. S. des § 315b Abs. 1 Nr. 3 darstellte. Jedenfalls aber ist es mit dem Schwurgericht zu bejahen für die Fahrt ab Ortsausgang Ketsch. Denn dass das Mitnehmen eines Menschen auf der Kühlerhaube eines Kraftfahrzeugs bei Beschleunigung auf 120 bis 130 km/h über eine Wegstrecke von 2.300 Metern, wobei sich der so Mitgenommene nur an den Scheibenwischern festzuhalten und dürftigen Halt an den Nebelscheinwerfern zu finden vermag, als ein höchst verkehrsfeindliches Verhalten und als eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs einzuordnen ist (vgl. dazu BGHSt 23, 4), bedarf keines näheren Eingehens. Dasselbe gilt für die Überlegung, dass diese Handlungsweise an Gefahrlichkeit den in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB umschriebenen Verhaltensweisen gleichsteht. Die Einwände der Revision, die sie abschließend in der Behauptung zusammenfasst, das Verhalten des Angeklagten zeige „keine Besonderheiten, die den Schluss des Schwurgerichts zulassen würden, dass der Angeklagte sein Fahrzeug unter dem Schein eines Verkehrsverhaltens bewusst zweckentfremdet habe“, sind offensichtlich unbegründet. Die Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 22, 6; 22, 67; 22, 365; 23, 4, 7; BGH VRS 48, 28).
Die Handlungsweise des Angeklagten war auch nicht durch Notwehr gerechtfertigt. ███ hat sich zwar trotz dreimaliger Aufforderung geweigert, aus dem Weg zu treten bzw. von der Kühlerhaube herunterzusteigen. Das anschließende Mitnehmen auf dem Fahrzeug bei Erhöhung der Geschwindigkeit auf 120 bis 130 km/h, unter ständigem Überholen anderer Kraftfahrzeuge, stand jedoch außerhalb jedes Verhältnisses zu der abzuwehrenden Rechtsbeeinträchtigung und überschritt das Maß des durch Notwehr Gebotenen bei Weitem.
d) Die Ausführungen des Urteils bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe nicht in der Absicht gehandelt, eine Straftat zu verdecken, stehen im Gegensatz zu der Feststellung, es sei ihm lediglich darauf angekommen, „wegen des vorangegangenen Alkoholgenusses“ einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Der Angeklagte ist jedoch durch die Nichtanwendung des Abs. 3 von § 315b StGB nicht beschwert.
3. Die durch die teilweise Einstellung veranlasste Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs, einschließlich der Maßnahmen nach § 42m und n StGB zur Folge. Der Senat bezieht dabei die Strafe aus § 316 StGB mit ein. Bei der neuen Bemessung der Strafe muss das Urteil jedoch erkennen lassen, in welcher Weise die Einsatzstrafe für den zweiten Tatkomplex gebildet wurde. Auch sind die Erörterungen zur Frage der Strafaussetzung bisher nicht ausreichend (vgl. dazu BGHSt 24, 3; 25, 144; BGH DRiZ 1974, 62).
4. In der neuen Hauptverhandlung vor der gemäß § 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG nunmehr zuständigen Strafkammer wird es sich empfehlen, die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, soweit sie bestehen geblieben sind, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.
| Hirxthal | Schmidt | Buddenberg | |||
| Spiegel | Salger |