Treffer
BGH Beschluss

Rücknahme der Revision führt zur Verwerfung und Rechtskraft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/71
Datum
13.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, erklärte diese jedoch später durch ein eigenhändig aus der Untersuchungshaft abgesandtes Schreiben, in dem er die Revision zurückzog. Das Landgericht nahm die Rücknahme zur Kenntnis; der BGH verwirft die Revision als unzulässig und stellt die Rechtskraft des Urteils fest. Die Rücknahme ist unwiderruflich, spätere Schriftsätze des Verteidigers ändern daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn der Rechtsmittelführer eine eindeutige, freiwillige Rücknahmeerklärung abgibt und diese dem Gericht zugeht.

2

Eine eigenhändig verfasste und aus der Untersuchungshaft abgesandte Erklärung des Angeklagten begründet, wenn ihre Urheberschaft und der Wille zur Erklärung feststehen, eine wirksame Rücknahme auch ohne gesonderte Unterschrift.

3

Die Rücknahme einer Revision führt mit ihrem Zugang beim Gericht zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils hinsichtlich des erklärenden Beteiligten.

4

Die freiwillig erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich; ein weitergehendes Aufrechterhalten der Revision durch den Verteidiger ist in diesem Fall unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 541/71

in der Strafsache gegen den Maurer Karl-Heinz █████, geboren am █████ in ██████/Pommern, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 1972 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juli 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat durch die schriftliche Erklärung seines Verteidigers vom 6. Juli 1971 zwar wirksam Revision eingelegt und damit ausreichend begründet, das materielle Recht sei verletzt. Mit einem eigenhändigen, an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Schreiben vom 12. Oktober 1971, das am 13. Oktober beim Landgericht eingegangen ist, hat aber der Angeklagte klar und unmissverständlich erklärt, er „ziehe die Revision zurück“. Der Angeklagte hat allerdings dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Da er es aber eigenhändig geschrieben und aus der Haftanstalt abgesandt hat, steht außer Zweifel, dass er diese Erklärung abgeben wollte und somit wirksam abgegeben hat. Der Eingang dieses Schreibens beim Landgericht hatte die Wirkung, dass die Revision des ███████████ zurückgenommen und das Urteil, soweit es den Angeklagten █████████████████ betrifft, rechtskräftig geworden ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Verteidiger mit seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 1971, der erst am 14. Oktober und somit nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Gericht eingegangen ist, weitere Ausführungen zur Begründung der Revision gemacht hat.

Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist unwiderruflich. Die freiwillig abgegebene Rücknahmeerklärung kann nicht angefochten werden. Die gleichwohl vom Verteidiger aufrechterhaltene Revision ist unzulässig.

Übrigens wäre das Rechtsmittel auch unbegründet gewesen.

BärtzlerMayrSalger
MeyerHerzthal