Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung im Arbeitshaus aufgehoben wegen fehlender Belehrung (§ 265 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/67
Datum
10.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Stadtstreicherei verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich die Unterbringung in einem Arbeitshaus an. Die Revision beanstandete, dass er gemäß § 265 StPO nicht über die Möglichkeit der Unterbringung (§ 42d StGB) belehrt worden sei. Der BGH hob die Anordnung der Unterbringung auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Schuldspruch und Strafe blieben unberührt, da die Übertretung Gegenstand der Hauptverhandlung war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Angeklagter in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen, dass die Anordnung einer Nebenfolge (z. B. Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 42d StGB) in Betracht gezogen wird, rechtfertigt diese Verletzung der Belehrungs- und Anhörungspflichten des § 265 StPO die Aufhebung der betreffenden Nebenfolge.

2

Fehlt in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss die ausdrückliche Benennung einer gesetzlichen Grundlage für eine Nebenfolge, ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung über die Möglichkeit dieser Nebenfolge zu unterrichten; andernfalls ist ihre Anordnung prozessrechtlich angreifbar.

3

Die Unterlassung der Belehrung über eine mögliche Nebenfolge berührt nicht ohne Weiteres Schuldspruch und Strafausspruch, sofern die tatbestandlichen Vorwürfe durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden und dem Angeklagten ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung gewährt wurde.

4

Bleibt nach teilweiser Aufhebung des Urteils nur noch eine Sachentscheidung, die in die Zuständigkeit eines Amtsgerichts fällt, ist die Sache an das zuständige Amtsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1935 in [REDACTED],

wegen Stadtstreicherei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 10. November 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1967 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem Arbeitshaus angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

In der Anklageschrift ist der Angeklagte zweier Einbruchsdiebstähle und einer Übertretung nach § 361 Nr. 8 StGB beschuldigt worden. Die Anklageschrift ist vom Landgericht ohne Änderungen und Zusätze zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

In der Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten von der Anklage des einen der beiden Diebstähle freigesprochen. Den zweiten Diebstahl hat es als Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet und insoweit das Verfahren mangels Strafantrags eingestellt. Wegen „Stadtstreicherei“ (§ 361 Nr. 8 StGB) hat das Landgericht den Angeklagten zu drei Wochen Haft verurteilt; diese Strafe hat es als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem Arbeitshaus angeordnet.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte entgegen § 265 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung der Unterbringung im Arbeitshaus hingewiesen worden ist.

Weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss ist der § 42d StGB angeführt worden, wonach neben einer Verurteilung gemäß § 361 Nr. 8 StGB die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden kann. Auch in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte weder auf § 42d StGB hingewiesen noch sonst belehrt worden, dass seine Unterbringung im Arbeitshaus in Betracht gezogen werde. Die Verfahrensrüge macht daher die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit erforderlich, als es sich um die Verhängung dieser Maßregel der Sicherung und Besserung handelt.

Dagegen werden der Schuldspruch und der Strafausspruch von dem Aufhebungsgrund nicht berührt. Da die Übertretung durch die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden war, ist dem Angeklagten von vornherein die ausreichende Gelegenheit gegeben worden, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Dass sachlichrechtlich keine durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhoben werden können, ist offensichtlich.

In dem hiernach gebotenen Umfang der Aufhebung muss die Sache an das Amtsgericht (Einzelrichter) in Essen zurückverwiesen werden, weil allein noch eine Übertretung den Gegenstand des Verfahrens bildet.

RotbergMayrSanders
BortzlerHirschthal