Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung bei Bahnübergang: Kausalität fehlender Arbeitsanzeige unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 541/59
Datum
22.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte als Straßenbauunternehmer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er Nachbesserungsarbeiten am Bahnübergang nicht bei der Bundesbahn anmeldete. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Tod des Arbeiters nicht hinreichend festgestellt ist. Es fehlt insbesondere die Feststellung, ob ein Sicherungsposten verpflichtet war, die Richtung nahender Züge mitzuteilen und ob bei Anmeldung tatsächlich ein anderer, geeigneter Sicherungsposten gestellt worden wäre. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unterlassene Anzeige von Arbeiten im Gefahrenbereich des Eisenbahnbetriebs kann eine vertragliche Schutzpflicht gegenüber dem Auftraggeber und eine arbeitsbezogene Fürsorgepflicht gegenüber den eingesetzten Arbeitnehmern verletzen.

2

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist festzustellen, dass die Pflichtverletzung für den Erfolg kausal war; dies setzt nachvollziehbare Feststellungen zu dem hypothetischen Geschehensablauf bei pflichtgemäßem Verhalten voraus.

3

Die Annahme eines sorgfaltswidrigen Verhaltens eines Sicherungspostens erfordert Feststellungen, aus welcher Vorschrift oder aus welchen anerkannten Regeln sich Umfang und Inhalt seiner Sicherungspflichten ergeben.

4

Fehlt eine Feststellung, dass der Sicherungsposten zu einer bestimmten zusätzlichen Warnung verpflichtet war, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Unfall wäre bei pflichtgemäßer Anmeldung der Arbeiten vermieden worden.

5

Bei der Prüfung hypothetischer Kausalität ist auch zu würdigen, ob der Auftraggeber bei rechtzeitiger Anmeldung angesichts Art, Dauer und Gefährdungslage der Arbeiten denselben oder einen anderen Bediensteten mit der Sicherung beauftragt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 1. September 1959

Rubrum

in der Strafsache gegen ███ den Straßenbauunternehmer Harr aus ████, geboren am ███ ██ ██ in ██████████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter; Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 1. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu 1.000 DM Geldstrafe verurteilt.

Hiergegen wendet sich dieser mit der auf die sachlich-rechtliche Rüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts zugrunde:

1.) Der Angeklagte ist Inhaber eines Straßenbauunternehmens. Er ließ im Auftrag der Bundesbahn am 6. █████ 1958 an dem nächst dem Bahnhof Langendamm gelegenen beschrankten Übergang der stark befahrenen Bundesstraße O (Halle) – BC) über die dort zweigleisige Bahnlinie ████████ ██ – MiCC ein Erdkabel verlegen. Für die Sicherung der Arbeiter vor den Gefahren des (verhältnismäßig geringen) Schienenverkehrs war auf Weisung der Bundesbahn – Starkstrommeisterei BC – durch die Bahnmeisterei ██████ in der Weise gesorgt, dass der am Bahnübergang als Schrankenwärter diensttuende Betriebsarbeiter ████ die Straßenbauarbeiter von der Durchfahrt jedes einzelnen Zuges verständigte und ihnen auch sagte, aus welcher Richtung der Zug zu erwarten war. An sich sollte ein besonderer Sicherungsposten gestellt werden; da ein solcher am 6. Oktober 1958 jedoch nicht zur Verfügung stand, hatte die Bahnmeisterei in ███████ den Bahnhofsvorstand von LaC – █████████ den Schrankenwärter ████ von seinen Nebenaufgaben als Bahnhofsarbeiter freizustellen und ihm die Absicherung der Straßenbauarbeiter gegenüber dem Zugverkehr zu übertragen. ████ war dafür geeignet, weil er längere Zeit in der Rotte gearbeitet hatte und bei größeren Gleisausbesserungsarbeiten mit Sicherungsaufgaben betraut gewesen war. Während der Arbeiten vom 6. Oktober 1958 erschien außerdem ein Werkmeister der Starkstrommeisterei ███ mit einem Elektriker an der Baustelle, um die Arbeiten zu überwachen und die Ordnungsmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen zu prüfen; er ließ den Elektriker mit der Weisung zurück, auch auf die Sicherheit der Straßenbauarbeiter zu achten.

Eine Belehrung der Arbeiter über die Unfallgefahren im Eisenbahnbetrieb, wie sie die Unfallverhütungsvorschrift der Bundesbahn vorsieht, hatte nicht stattgefunden. Der Arbeitstag verlief ohne Zwischenfälle.

Da sich in der Folgezeit am Bahnübergang das Pflaster senkte, ließ der Angeklagte auf Verlangen der Bundesbahn durch den Steinsetzer ███ und den Arbeiter ███ Nachbesserungsarbeiten vornehmen. Dies geschah am 21. Oktober 1958. Der Angeklagte unterließ es, die Bahnmeisterei in ███ oder eine andere Dienststelle der Bundesbahn von dem Zeitpunkt der Nachbesserungsarbeiten zu verständigen. Infolgedessen wurden seitens der Bundesbahn keine Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiter getroffen. Als Schrankenwärter tat am 21. Oktober 1958 der Schrankenwärter ██ Dienst. Er war nach der Feststellung des Landgerichts von „unterdurchschnittlicher Intelligenz und etwas begriffsstutzig“. Seinen „geregelten Schrankenwärterdienst“ konnte er zwar versehen, „außergewöhnlichen Lagen“ war er aber nicht gewachsen; Sicherungsaufgaben hatte er bislang nicht wahrgenommen. Deshalb wäre ihm nach der auf die Aussagen von Bundesbahnbeamten gestützten Überzeugung der Strafkammer die Absicherung der Arbeiter des Angeklagten gegenüber dem Schienenverkehr keinesfalls übertragen worden. ██ bemerkte die Arbeitsaufnahme am Bahnübergang; er unterließ es, diesen Vorgang weiterzumelden, fühlte sich jedoch von sich aus verpflichtet, die Straßenbauarbeiter vor nahenden Zügen zu warnen. Er dachte indes nicht daran, den Arbeitern auch zu sagen, aus welcher Richtung die Züge zu erwarten waren. Gegen 9 Uhr näherte sich dem Bahnübergang aus Richtung ██████ ein Triebwagen. Er ließ die Schranken herunter. Seinem Zuruf, den Schrankenbereich zu räumen, leisteten ██ und ██ keine Folge. Dieser arbeitete mit seiner Motorramme am Schienenstrang weiter, nach der Vermutung des Landgerichts deshalb, weil er das Schließen der Schranken und den Zuruf des ██ auf einen im nahen Bahnhof Lag – ███ Richtung ███████ ausfahrtbereit stehenden Zug bezog. ██████, der den Triebwagen kurz vor seinem Herankommen erblickte, rief zwar noch eine Warnung zu; sie kam jedoch zu spät. ██ wurde von dem Triebwagen erfasst und mitgeschleift, bis er mit tödlichen Verletzungen liegenblieb.

2.) Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass dieser es unterließ, die beabsichtigte Arbeitsaufnahme (am 21. Oktober 1958) der zuständigen Stelle der Bundesbahn anzuzeigen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hätte die Bundesbahn entweder durch Aufstellung eines zuverlässigen Sicherungspostens wirksam für die Sicherheit der mit den Nachbesserungsarbeiten beauftragten Arbeiter gesorgt oder aber, falls ein Sicherungsposten für den 21. Oktober 1958 nicht hätte gestellt werden können, die Ausführung der Arbeiten an diesem Tage nicht zugelassen. Keinesfalls hätte sie den als ungeeignet bekannten Schrankenwärter ██ mit der Absicherung der Arbeiter betraut. Weder im einen noch im anderen der genannten Fälle wäre ██ überfahren worden (S. 12/13 UA). Zur rechtzeitigen Anzeige der Arbeitsaufnahme, so führt das Landgericht aus, sei der Angeklagte sowohl nach der Unfallverhütungsvorschrift der Bundesbahn als auch nach den der Auftragsvergabe zugrunde gelegten besonderen Vertragsbedingungen der Deutschen Bundesbahn für die Ausführung von Bauleistungen (Z-VOB/3) verpflichtet gewesen. Nach den letzteren wäre er auch gehalten gewesen, seine Arbeiter vor der Arbeitsaufnahme dem die Baustelle überwachenden Beamten zu bezeichnen, damit sie über die Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und deren Abwehr belehrt worden wären.

Die Unfallverhütungsvorschrift und die besonderen Vertragsbedingungen seien dem Angeklagten zwar nicht bekannt gewesen; er habe sie aber jederzeit bei der Bundesbahn einsehen oder anfordern können, worauf er in einem Vermerk zur schriftlichen Auftragsvergabe (dem sog. Bestellschein) ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der tödliche Unfall ██ sei für den Angeklagten auch voraussehbar gewesen.

II.

Diese Feststellungen und Darlegungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung.

1.) Dem Landgericht ist zwar darin beizutreten, dass der Angeklagte durch die Nichtanzeige des Zeitpunkts der Nachbesserungsarbeiten eine ihm gegenüber der Bundesbahn obliegende Vertragspflicht und zugleich eine ihm gegenüber seinen Arbeitern obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat. Dieser Vorwurf bleibt ihm nicht deshalb erspart, weil die Bundesbahn am 6. █████ 1958 keinen besonderen Sicherungsposten gestellt, sondern mit dessen Aufgaben den damaligen Schrankenwärter ███████ beauftragt hat. Denn mochte er auch angenommen haben, dass die Absicherung seiner Arbeiter gegenüber dem Schienenverkehr am 21. Oktober 1958 in gleicher Weise gehandhabt würde, so konnte er doch nicht voraussetzen, dass ein diensttuender Schrankenwärter – gleichviel, ob es ███████ oder ein anderer Bahnbediensteter war – diese zusätzliche Aufgabe ohne Weisung seines Vorgesetzten übernehmen würde und dass er, falls er sich – wie ██ es tatsächlich tat – gleichwohl gefälligkeitshalber dazu herbeiließe, um die Sicherheit der Arbeiter mit der gleichen Gewissenhaftigkeit besorgt wäre, wie wenn ein dienstlicher Auftrag dazu vorläge. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht ohne weiteres erwarten, dass am 21. Oktober 1958 wieder ███████ oder ein für Sicherungsaufgaben gleich brauchbarer Schrankenwärter Dienst tun würde, weil dies von innerdienstlichen Vorgängen abhing, die sich der Kenntnis des Angeklagten entzogen.

2.) Dagegen ist die Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme für den Tod des Arbeiters ██ bisher nicht ausreichend festgestellt.

Nach der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Annahme des Landgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn ██ die Arbeiter des Angeklagten nicht nur vom Nahen eines Zuges unterrichtet, sondern ihnen auch mitgeteilt hätte, aus welcher Richtung der Zug zu erwarten war; denn dann hätte █████ nicht irrigerweise glauben können, die Schranken seien wegen des im Bahnhof █████████ ausfahrtbereit stehenden Zuges herabgelassen worden, und er hätte dann nicht zwischen den Gleisen weiter gearbeitet, auf denen der Triebwagen herankam. Die Strafkammer hat auch festgestellt, dass ███ am 6. Oktober 1958 sich diese zusätzliche Unterrichtung der Straßenbauarbeiter hat angelegen sein lassen; andererseits hat es daraus, dass ██ sie unterlassen hat, dessen mangelnde Eignung als Sicherungsposten gefolgert. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht zu entnehmen, dass und auf Grund welcher Vorschrift der mit der Absicherung der Straßenbauarbeiter beauftragte Bahnbedienstete – sei es nun ein eigens bestellter Sicherungsposten, sei es der am Bahnübergang diensttuende Schrankenwärter – zu dieser zusätzlichen Mitteilung verpflichtet war.

Ohne solche Feststellung ist jedoch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schrankenwärters ██ nicht erkennbar. Sie kann nicht schon daraus gefolgert werden, dass der klügere, erfahrenere Schrankenwärter ██████ den Arbeitern des Angeklagten jeweils mitgeteilt hat, aus welcher Richtung ein gemeldeter Zug zu erwarten war. Auch aus der Natur der Sicherungsaufgabe ergab sich eine Verpflichtung zu dieser Mitteilung nicht ohne weiteres. ██ wäre von dem Triebwagen nicht erfasst worden, wenn er aus dem Schrankenbereich herausgetreten wäre; dazu aber war er von dem Schrankenwärter █████ laut und offenbar rechtzeitig aufgefordert worden (S. 9 UA). Dass er diese Aufforderung – etwa wegen des Geräusches der Motorramme – nicht hörte oder nicht verstand, hat das Landgericht nicht festgestellt; angesichts der Nichtbefolgung einer ihm um 8 Uhr von dem Firmenkraftfahrer █████████ erteilten gleichlautenden Aufforderung kann dies nicht ohne weiteres daraus geschlossen werden, dass er der Weisung des Schrankenwärters keine Folge leistete. Im Übrigen haben ██ und ██ wahrgenommen, dass die Schranken herabgelassen wurden; beide wurden auch anschließend von ██ darauf hingewiesen, dass sie beim Verbleiben im Schrankenbereich von einer offenen Tür oder einer verrutschten Ladung des vorbeifahrenden Zuges getroffen werden könnten (S. 8 UA).

Solange aber nicht geklärt ist, ob ██ einer, wenn auch freiwillig übernommenen Sorgfaltspflicht zuwider gehandelt hat, steht auch nicht fest, dass die pflichtwidrige Nichtanzeige der Nachbesserungsarbeiten seitens des Angeklagten für den Unfall des Arbeiters ██ ursächlich war; denn wenn der Sicherungsposten nach den Vorschriften der Bundesbahn nicht verpflichtet war, den Straßenbauarbeitern die Richtung der Züge mitzuteilen, dann hat ██ trotz seiner Unterbegabung alles getan, was von einem Sicherungsposten erwartet werden konnte.

3.) Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung feststellen, dass ein Sicherungsposten verpflichtet gewesen wäre, ██ und ██ die Fahrtrichtung nahender Züge mitzuteilen, so wird es nochmals besonders zu prüfen haben, ob die Bundesbahn bei rechtzeitiger Anmeldung der Nachbesserungsarbeiten nicht möglicherweise doch den Schrankenwärter ██ mit der Sicherung der Straßenbauarbeiter beauftragt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nur Stunden dauernde Arbeit handelte, die von nicht mehr als zwei Arbeitern ausgeführt wurde, deren mündliche Warnung vom Bahnwärterhaus aus keine besondere Mühe oder Schwierigkeit machte; ferner, dass die Sicherungsaufgabe am Bahnübergang gegenüber einer solchen auf freier Strecke erheblich vereinfacht war, weil die auf dem Bahnkörper arbeitenden Leute schon durch das Schließen der Schranken auf das Nahen von Zügen aufmerksam gemacht wurden. Dass ██ den Schrankendienst mit der gebotenen Zuverlässigkeit versah, muss vorausgesetzt werden, weil ihm die Bundesbahn diese Aufgabe sonst schwerlich übertragen hätte. Andererseits brauchte allein die entfernte Möglichkeit, dass ein Arbeiter trotz unmissverständlicher Ankündigung eines Zuges und trotz der ausdrücklichen Aufforderung, aus dem Schrankenbereich herauszutreten, auf dem Bahnkörper verbleiben werde, der Bundesbahn kein hinreichender Anlass zu sein, ██ nicht mit der Sicherung der Arbeiter vor nahenden Zügen zu beauftragen.

JustizangestellterSauerMartin
RotbergKrummeLang-Hinrichsen