Fahrlässige Tötung: Halterhaftung bei Überladung und Bremsmängeln; Voraussehbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 541/51
- Datum
- 22.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag ist ordnungsgemäß beschieden, wenn der Ablehnungsbeschluss erkennen lässt, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Tatgericht ausgeht (§ 244 Abs. 6 StPO).
Bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung ist nicht zu prüfen, ob die tatrichterlichen Schlussfolgerungen zwingend sind; maßgeblich ist, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind.
Für die Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung kann es genügen, dass er als für die Betriebssicherheit Verantwortlicher die Bremsanlage nicht sorgfältig prüft/überwacht, eine Überladung zulässt und dadurch eine vorhersehbare Gefahrenlage schafft; der konkrete Kausalverlauf muss nicht in allen Einzelheiten vorhergesehen werden.
Die Strafbarkeit des Halters nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO setzt hinsichtlich des vorschriftswidrigen Fahrzeugzustands Kenntnis oder zumindest Inkaufnahme voraus; Fahrlässigkeit genügt hierfür nicht.
Für die Voraussehbarkeit des Erfolgs bei pflichtwidrigem Unterlassen genügt, dass der Eintritt eines Unfalls in einer typischen Gefahrenlage nach der Lebenserfahrung möglich ist; besondere Ausgestaltungen des Geschehens müssen nicht vorhersehbar sein, können aber bei besonderen Strecken-/Wegverhältnissen entscheidungserheblich werden.
Vorinstanzen
Landgericht B[...], 27. März 1951
Rubrum
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kraftfahrer ███, geboren ██████ 1918 in ██, 2.) den Transportunternehmer ███, geboren am ███ 1917 in ███,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Gegen das Urteil des Landgerichts in B[...] vom 27. März 1951 wird auf die Revision des Angeklagten ███ das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte S[...] ist Untereigentümer eines umgebauten Lastkraftwagens der ehemaligen Wehrmacht und zweier Anhänger. Die Bremsanlage bestand aus einer Vorluftdruckbremse als Fußbremse und einer Gestängebremse als Handbremse, die beide nur auf die Hinterachse wirkten. Die beiden Anhänger waren mit Auflaufbremsen versehen; diese wirkten auf die Vorderachsen. Das zugelassene Gesamtladegewicht betrug 13.500 kg. Der Angeklagte durfte Güter im Umkreis von 150 km vom Standort Brake i. Oldbg. bewegen; er holte jedoch wiederholt unter Nichtbeachtung dieser Auflage Steine von Anröchte i. W.
Am 18. Oktober 1950 fuhr sein Aushilfsfahrer, der Angeklagte R[...], den Lastzug mit 16.538 kg Steinen, also einer Überbelastung von 22,5 %, von Anröchte nach O[...]. Die Rohrleitungen der Luftdruckbremse waren undicht; sie waren vor Antritt der Fahrt nicht geprüft worden. Auf einer abschüssigen Straße in L[...]becke steigerte sich die Geschwindigkeit des Wagens längere Zeit von anfangs 5–6 km/h auf etwa 10–15 km/h. Obwohl Rohde durch Benutzung der Fuß- und Handbremsen zu verhindern suchte, hatte er das Gefühl, der Wagen laufe ihm weg und weiteres Bremsen sei nutzlos. Er sprang aus dem Führerhaus, weil er mit einem Bremsklotz den Lastzug anhalten wollte. Dies misslang. An einer leichten Straßenbiegung fuhr der Lastzug steuerlos in ein Eckhaus. Dieses stürzte teilweise ein; dabei wurden drei Personen getötet und zwei verletzt.
Die Strafkammer hat beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 7, 49 StVO, den Angeklagten ███ ferner der tateinheitlichen Übertretung der §§ 1, 19, 49 StVO und den Angeklagten ███████ der tateinheitlichen Übertretung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen für schuldig erachtet.
Beide Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensbeschwerde bringt vor, das Gericht habe die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge „nicht vollständig genug“ beschieden. Ausweislich der insoweit maßgeblichen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) hat der Verteidiger nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts nur einen Beweisantrag zur Entlastung seines Mandanten ███ gestellt, damit wollte er nachweisen: das Fahrzeug sei vor Jahresfrist allgemein überholt und anfallende Schäden laufend behoben worden; auch habe der Lastzug einen gepflegten und „ordentlichen“ Eindruck gemacht. Diesen Antrag hat die Strafkammer durch einen begründeten Beschluss ablehnend beschieden und darin zu jeder Behauptung Stellung genommen.
Der Inhalt der Begründung lässt auch erkennen, von welchen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten sich das Gericht bei der Ablehnung hat leiten lassen. Damit hat der Tatrichter den Anforderungen des § 244 Abs. 6 StPO entsprochen. Sollte der Verteidiger daran Anstoß genommen haben, dass die Strafkammer die Ladung des Inhabers der Reparaturwerkstatt ███ teilweise aus einem im § 244 Abs. 3 StPO nicht vorgesehenen Grunde abgelehnt hat, indem sie das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung als schon erwiesen ansah, so wird der Angeklagte hierdurch nicht beschwert; denn die Beweiserhebung war für die Entscheidung ohne Bedeutung, da es nicht auf den „gepflegten und ordentlichen Eindruck“ des Motorwagens, sondern auf dessen betriebssicheren Zustand ankam und die Beweiserhebung aus diesem Grunde hätte abgelehnt werden können.
Wenn im Urteil von einem weiteren, die Vernehmung eines zweiten Sachverständigen gerichteten Antrag des Verteidigers die Rede ist, so weist der Inhalt der Sitzungsniederschrift keinen solchen aus. Im Urteil ist er eingehend und ohne erkennbaren Rechtsfehler beschieden worden. Ob ein Beweisantrag, der in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten ist, wegen der ausschließlichen Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) auch dann nicht gestellt gilt, wenn die Urteilsgründe ihn als gestellt ansehen (vgl. Rosenberg Lb. 18, Anm. 3e zu § 274), mag dahingestellt bleiben. Sollte der Beweisantrag gestellt worden sein, so hätte ihn die Strafkammer auch bescheiden müssen (§ 244 Abs. 6 StPO), was mit den im Urteil enthaltenen Gründen geschehen ist. Der Verteidiger hätte der Sache eine andere Wendung nur dadurch geben können, dass er die Sachkunde des vernommenen Gutachters anzweifelte (§ 244 Abs. 4 StPO). In dieser Hinsicht hat jedoch die Revision nichts vorgebracht, und es ist auch nicht ersichtlich, was sie insoweit gegen die Person des Sachverständigen hätte einwenden können. Das Urteil würde also nicht auf den Verfahrensverstoß beruhen.
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Rohrleitungen der Luftdruckbremse infolge erheblicher Mängel an vier Stellen undicht waren, dass diese Undichtigkeiten schon vor Antritt der Fahrt vorlagen. Die Zeit, die für eine Füllung der Luftbehälter bis zu 4 atü Druck notwendig war, betrug infolge der Undichtigkeiten 9, statt der sonst üblichen 4 Minuten. Diese Fehler führten zu einem Versagen der Bremse auf der Talfahrt, beraubten damit den Fahrer der Gewalt über den zu schweren Lastzug und waren für das kopflose Verhalten des Angeklagten R[...] und den weiteren Ablauf der Ereignisse verantwortlich. Der Tatrichter hat weiter festgestellt, dass das Entweichen der Luft hätte durch eine sorgfältige Überprüfung des Wagens vor Antritt der Fahrt, aber auch bei gewissenhafter Beobachtung während derselben an dem „deutlich starken Zischen“ wahrgenommen und auch an dem ungewöhnlichen Tiefstand des Bremshebels erkannt werden können.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten ████ richtet sich gegen diese Feststellungen. Sie beruft sich auf ein eingehendes, durch Versuche erhärtetes, sorgfältiges Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen, um den Nachweis zu führen, dass die Zerprechung des Kraftanschlusses im Druckwerk durch ein Herausspringen des 2. Ganges in Verbindung mit einer plötzlichen Verstellung der linken Bremse als Unfallursache anzusehen sei. In diesem Sinne hatte sich Rohde schon in der Hauptverhandlung eingelassen. Der Tatrichter hat diese Möglichkeit nicht übersehen; er hat sie jedoch aus Gründen tatsächlicher Art, die keine Verletzung von Denkgesetzen erkennen lassen, als eigentliche Unfallursache ausgeschieden. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Revisionsrichters, die tatrichterliche Beweiswürdigung auf zwingende Schlüsse nachzuprüfen.
Das Landgericht hat die Pflichtverletzung des Angeklagten ████ darin gesehen, dass er als der für die Betriebssicherheit verantwortliche Führer des Lastzuges (§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO), dem kein Beifahrer zur Seite stand, die Bremseinrichtung nicht vor der Abfahrt untersuchte und auch während der Fahrt nicht genügend beobachtete, ferner darin, dass er den Lastzug bewusst überladen ließ (§ 19 Abs. 1 StVO) und sich mit der groben Schätzung des Lieferanten („rund 15 Tonnen, genau kann man das nicht sagen“) begnügte, statt sich durch Wiegen auf den in Anröchte vorhandenen Waagen zu vergewissern, welche Last er auf die von ihm durchgeführte Bergfahrt mitnahm; schließlich darin, dass er schon zu einer Zeit absprang und den Lastzug führerlos machte, als noch keine unmittelbare Gefahr im Sinne des § 54 StGB für ihn vorlag. Jede dieser Pflichtverletzungen hat die Strafkammer als ursächlich für den Unfall und die Schwere seiner Folgen angesehen. Sie hat schließlich festgestellt, der Angeklagte habe nach der gewöhnlichen Erfahrung des Lebens wie nach der ihm zuträglichen Einsicht als erfahrener Kraftfahrer voraussehen können, dass seine Nachlässigkeiten andere an Leib und Leben zu schädigen vermochten; es sei jedoch nicht erforderlich, dass der Angeklagte den ursächlichen Ablauf in allen seinen Einzelheiten erkannt habe.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch gegen den Angeklagten █████ wegen tateinheitlicher Zuwiderhandlung gegen die §§ 222, 230 StGB, §§ 7, 19, 1, 49 StVO. Auch die Strafzumessung, der die Strafkammer den Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt hat (§ 73 StGB), ist frei von Rechtsfehlern; gegen die Verwertung der tateinheitlich erfüllten Tatbestände als Straferschwerungsgrund bestehen keine Bedenken (RGSt 49, 401, 402). Die Rechtsrüge dieses Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.
1.) Die Strafkammer hat das mitursächliche Verschulden des Angeklagten S[...] darin erblickt, dass er seinem Fahrer die Überlastung der Wagen gestattete, statt ihn das Nachwiegen in Anröchte zur Pflicht zu machen, und dass er seinen Fahrer nicht zu einer erneuten Überprüfung der Bremsanlagen anhielt oder diese selbst vornahm; denn dann wären die Schadstellen gefunden, ausgebessert, der Umfang der Überlast erkannt und der voraussehbare Unfall vermieden worden.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO bestimmt, dass der Halter eines Fahrzeuges die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bekannt ist, dass das Fahrzeug einschließlich Zugkraft und Ladung nicht den Vorschriften entspricht. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für das Fahrzeug ist hier insofern schwächer als die des Führers, da ersterer im Gegensatz zum Führer im Sinne dieser Vorschrift nur strafbar ist, wenn ihm der vorschriftswidrige Zustand des Fahrzeuges bekannt war oder wenn er damit gerechnet hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften nicht entsprach. Er hat also nur für Vorsatz einschließlich des bedingten Vorsatzes einzustehen, nicht für Fahrlässigkeit.
Dass dem Angeklagten ███████ die Mangelhaftigkeit der Bremsen bekannt war oder dass er sie bewusst in Kauf genommen hat, als er den Mitangeklagten ███ die Fahrt antreten ließ, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Dagegen wusste der Angeklagte, dass das Fahrzeug überladen war. Nach seiner eigenen Einlassung ist er davon ausgegangen, dass 250 m³ Tiefbordsteine von „rund 15 Tonnen“ schwer seien, ohne bei einer seiner vorangegangenen Fahrten die Angaben des Lieferanten jemals auf einer der Waagen in Anröchte nachprüfen zu lassen. Die offensichtliche Schätzung seines Gewährsmannes ließ sogar erkennbar eine Überschreitung des Gewichts von 15 Tonnen zu. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, Polizeibeamte hätten bei Verkehrskontrollen die geringfügige Belastung mit 15 Tonnen stillschweigend geduldet, so dass er in einem entschuldbaren Irrtum geglaubt habe, er handle nicht rechtswidrig. Das Landgericht hat sich mit der Irrtumsfrage des Angeklagten nicht ausdrücklich befasst; anscheinend hat der Tatrichter seine Schutzeinrede als nicht ernstlich angesehen. Sollte der Angeklagte aus einer etwa großzügigen Kontrolle eine Befreiung von Auflagen herleiten zu dürfen geglaubt haben, die ihm im allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit auferlegt sind, so wäre dieser Irrtum rechtlich unbeachtlich. Denn nach der Vorsatztheorie beruht er auf einer Einstellung, die mit der allgemeinen Auffassung von Recht und Unrecht unvereinbar wäre; nach der Schuldtheorie hingegen wäre er als vermeidbar zu bezeichnen (vgl. Schönke § 59 Anm. IX Nr. 1a).
Diese Überlegungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten aus § 7 Abs. 1 Satz 3, § 49 StVO. Wenn auf S. 20 der dem Senat vorliegenden Urteilsausfertigung abschließend von einem „fahrlässigen“ Verstoß die Rede ist, so lassen doch die zutreffenden Ausführungen über den Inhalt der Vorschrift (§§ 17 und 20) erkennen, dass der Tatrichter von der richtigen Rechtslage ausgegangen ist, die einen vorsätzlichen bzw. bedingt vorsätzlichen Verstoß als Schulderfordernis ins Auge gefasst hat.
Auch gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung des Gesetzes über den Güterfernverkehr bestehen keine Bedenken.
Wenn § 7 Abs. 1 StVO dem Halter des Fahrzeuges ausdrücklich nur die Verantwortung für die ihm „bekannten“ Mängel zuweist, so befreit das den Eigentümer des Lastzuges, der der Angeklagte gleichfalls war, noch nicht von der Pflicht, den verkehrssicheren Zustand zu überwachen (RGSt 71, 182, 183). Dagegen ist die Stellung des Angeklagten als „früherer Führer“ des Lastzuges für die Beurteilung der Rechtslage ohne Belang.
In erster Linie ist für die Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeuges sein Führer verantwortlich. Rohde war ein langjähriger Fahrer, dem der Angeklagte S[...] Vertrauen schenken durfte. Der Angeklagte war als Eigentümer nur dann verpflichtet, den Lastzug vor der Abfahrt zu untersuchen, vornehmlich den Zustand der Bremsen, wenn ihn besondere Umstände dazu verpflichteten; nichts spricht dafür, dass der Tatrichter diese Auffassung nicht geteilt hat. Die Strafkammer hat den Anlass zu diesen Maßnahmen in der bewussten Überschreitung des zugelassenen Ladegewichts gesehen, über deren wirklichen Umfang sich der Angeklagte bisher leichtfertig nicht vergewissert hatte, und in der Tatsache, dass eine undichte Stelle in der Bremsluftleitung behelfsmäßig habe beseitigt werden müssen. Nach den Feststellungen in Verbindung mit der insoweit als unwiderlegt angesehenen Einlassung dieses Angeklagten hat es sich damals um eine undichte Überwurfmutter gehandelt, die auch später vom Sachverständigen als eine der vier Mängel festgestellt worden ist, die für das Versagen der Luftdruckbremse verantwortlich waren. Diesen Schaden hatte der Angeklagte damals durch ein scharfes Anziehen der Mutter zunächst behoben. Wenn die Strafkammer diese beiden Umstände für ausreichend erachtet hat, dass sich der Angeklagte um die Verkehrssicherheit auch selbst hätte kümmern müssen, zumal da er die Gefahrenlage kannte, so kann darin kein Rechtsfehler erblickt werden.
Dieses pflichtwidrige Unterlassen war nach den überzeugenden Ausführungen des Tatrichters ein wesentliches Glied in der Kette der Umstände, die den strafbaren Erfolg herbeigeführt haben; denn das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte R[...] nicht die Nerven verloren und sich daher der Unfall nicht in der Form ereignet hätte, in der er sich abgespielt hat, wenn die Bremsen oder die Ladung in Ordnung gewesen wären. Den ursächlichen Zusammenhang hat das fehlerhafte Verhalten des Fahrers ████████ nicht unterbrochen (RG JW 1936, 59 Nr. 19); als Ursache des strafrechtlich bedeutsamen Erfolges ist es anzusehen, dass das Verhalten des Angeklagten ████████████ hinweggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig auch der Erfolg entfiele.
Die Revision verweist auf die Feststellung des Urteils, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten ████ bei der Talfahrt nicht bestanden habe, und dass er wegen der geringen Geschwindigkeit und der intakten Steueranlage sogar noch in der Lage gewesen wäre, einem Hause vorbeizusteuern. Habe aber der Zustand der Bremsen und der Ladung den Unfall für sich allein nicht verursacht, so hätte die Strafkammer nach Ansicht der Revision sorgfältig prüfen müssen, ob ██████ bei Anwendung der erforderlichen, ihm auch nach seinen persönlichen Kenntnissen zuzumutenden und möglichen Sorgfalt das kopflose Verhalten des Mitangeklagten R[...] hätte voraussehen können und müssen (RG VAE 1942, 8, 200).
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es genügt für die Voraussehbarkeit des Erfolges, dass der Angeklagte ██ ████ im Zeitpunkt seiner pflichtwidrigen Unterlassung die dadurch bedingte Verkehrsgefährdung und die Bedeutung seines Fahrzeugs für einen Unfall erkannt hat, sobald eine die Entstehung eines solchen fördernde Gefahrenlage eintrat, und dass der dann eingetretene Erfolg nicht außerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung lag; die besondere Art und Weise der Tatbestandsverwirklichung brauchte er nicht vorauszusehen. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob ███████ mit steilen Straßenabschnitten rechnen hatte; den nach den Feststellungen des Tatrichters scheinen die Angeklagten oder mindestens der Angeklagte ██████ bei früheren Fahrten die ebene Autobahn benutzt zu haben. Das Urteil hebt hervor, dass ███████ der Hinfahrt „den Ort L[...]becke und die danach zu passierende Höhe des Wiehengebirges zum ersten Mal kennengelernt“ habe. Sollte ███████ davon ausgegangen sein, R[...] werde den weniger gefährlichen Weg benutzen, so würde bei der Besonderheit des Sachverhalts, die Benutzung eines gefährlicheren Verkehrswegs schuf, die Voraussehbarkeit eines Unfalls in der Tat in Frage gestellt sein. Über diesen bedeutungsvollen Umstand schweigt aber das Urteil, so dass es insoweit einer neuen Verhandlung bedarf.
Bundesrichter Dr. Groß Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hille
[Bundesrichter Dr. █████ ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert.]