Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin wegen Antragsstellung nach Instanzende zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 540/88
- Datum
- 16.02.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 397a StPO ist nur von dem Gericht zu bescheiden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mit der Sache befasst ist.
Ein nach Abschluss des Revisionsrechtszugs erstattetes Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht mehr vom Senat entschieden werden.
Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht möglich über den Zeitpunkt hinaus, in dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorlag.
Ein nach Abschluss der Instanz eingereichter PKH-Antrag geht ins Leere, wenn das anhängige Verfahren beendet ist und keine Zuständigkeit mehr besteht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 540/88 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am ███, Manfred ███ wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger u. a.
hier: Antrag der Nebenklägerin Karin [REDACTED], vertreten durch Rechtsanwalt R. [REDACTED], auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1989
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 19. Januar 1989 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten befunden. Damit war das Verfahren im Revisionsrechtszug beendet. Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe trägt das Datum vom 24. Januar 1989 und ist am 27. Januar 1989, also nach Beendigung der Instanz, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Das nach Beendigung des Revisionsrechtszuges eingereichte Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Senat nicht sachlich bescheiden, weil er mit dem Verfahren im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr, wie dies § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO voraussetzt, befasst war (vgl. BGH VRS 71, 449; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl., Nachtrag, § 397a Rdn. 10). Er könnte zudem Prozesskostenhilfe nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligen, in dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorlag (BGHR StPO § 397a I Prozesskostenhilfe 3); nach dem Abschluss der Instanz geht der Antrag der Nebenklägerin mithin auch ins Leere.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |