Treffer
BGH Urteil

Revisionserfolg: Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei erfolgloser Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 540/57
Datum
14.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen misslungener Anstiftung zum Meineid zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; das Landgericht hatte die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht angeordnet. Die Staatsanwaltschaft brachte Revision ein, die der BGH als begründet ansah. Der Senat stellte fest, dass nach §§ 154, 49a, 45 StGB die Aberkennung zwingend ist und ergänzte den Strafausspruch auf ein Jahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zieht nach §154 i.V.m. §§49a,45 StGB zwingend den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich; richterliches Ermessen ist insoweit ausgeschlossen.

2

Auch bei versuchtem Meineid und erfolgloser Anstiftung bestimmt sich die Nebenstrafe nach §49a und §45 StGB, sofern die Tat nicht unter die Ermessensregelung des §161 Abs.2 fällt.

3

Die Änderung des Tatbestands durch Gesetz kann dazu führen, dass frühere Ermessensvorschriften (z.B. §161 Abs.2 StGB) auf die betreffende Tat nicht mehr anwendbar sind.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß §354 Abs.1 StPO den Strafausspruch ergänzen, wenn die Revision Erfolg hat und die gesetzlich vorgesehene Nebenstrafe festzusetzen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 12. Juli 1957

Rubrum

in der Strafsache gegen ███ █████████ Wilhelm ████ ███ ███, Kreis ██ ██, ██, geboren am [REDACTED], wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Juli 1957 dahin ergangen, dass dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen misslungener Anstiftung zum Meineid gemäß §§ 154, 49 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hat es nicht erkannt.

Nur hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis darauf, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sei in § 161 Abs. 1 i. V. m. §§ 49a, 45 StGB zwingend vorgeschrieben. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Der Bundesgerichtshof hat in einem gleichliegenden Falle (NJW 1956, 1686 Nr. 11) bereits entschieden, dass auch bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid die bürgerlichen Ehrenrechte notwendig aberkannt werden müssen. Dies folgt daraus, dass jede Verurteilung nach § 154 StGB die genannte Nebenstrafe nach sich zieht. Da sie zwingend vorgeschrieben ist, bleibt kein Raum für richterliches Ermessen. Gleiches gilt gemäß §§ 45, 49a Abs. 1 StGB auch bei Verurteilung wegen versuchten Meineids und erfolgloser Anstiftung zu diesem Verbrechen.

Aus § 161 Abs. 2 StGB, der den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in den Fällen der §§ 155, 156–159 in das Ermessen des Richters stellt, ergibt sich nichts anderes. Die erfolglose Anstiftung zum Meineid fällt nämlich seit der Änderung des § 159 durch das 3. StÄndG nicht mehr unter diese Vorschrift. Welche Nebenstrafen zu verhängen sind, bestimmt sich ausschließlich nach §§ 49a, 45 StGB.

Die abweichende Rechtsansicht in BGHSt [REDACTED] beruht auf der früheren Fassung des § 159 StGB.

Nach alledem musste das Rechtsmittel Erfolg haben. Da der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer des Ehrverlustes von einem Jahr (§ 32 Abs. 1 StGB) für angemessen erachtet, kann er den Strafausspruch selbst ergänzen (§ 354 Abs. 1 StPO).

SelvertKrummeFlitner
SauerLang-Hinrichsen