Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Raubes und verkehrsrechtlicher Delikte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 540/56
- Datum
- 24.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überzeugungsbildung des Tatrichters aus den Angaben eines Mitangeklagten und dessen Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; bloße Wertungseinwände genügen nicht zur Aufhebung.
Das Gericht kann die Vernehmung eines Sachverständigen nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, wenn es sich auf Grundlage der Aktenlage und eigener Sachkunde ausreichend in der Lage sieht, die streitige Frage zu beurteilen.
Unter den Schutzbereich des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB fallen auch leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege; die räumliche Nähe zur öffentlichen Straße kann die Vorschrift begründen.
Für die Anwendung des § 142 StGB genügt, dass das Entfernen vom Unfallort die Aufklärung gefährdet oder zu Beweisverlusten führen kann; es ist nicht erforderlich, dass der Täter vollständig entwischen konnte.
Die Definition des ‚Diebeswerkzeugs‘ im Sinne des § 245a StGB umfasst jede bewegliche Sache, die ihrer Beschaffenheit nach Diebstahl oder Raub erleichtern kann; neben der Eignung müssen die Umstände des Einzelfalls (Art, Menge, persönliche Verhältnisse) den Schluss auf eine Bestimmung zur Verwendung bei Straftaten rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 3. Oktober 1956
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1. den Revidierenden ███ ██ ██████ █████, geboren am █████, in Untersuchungshaft, aus ██,
2. den Hilfsarbeiter Otto ████, geboren am █████, in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 3. Oktober 1956 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat verurteilt:
Den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes, wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen Verkehrsunfallflucht und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus und
den Angeklagten Otto ████ wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes zu drei Jahren Gefängnis.
Dem Angeklagten █████ hat es außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Endlich hat es bei ████ beschlagnahmte Werkzeuge, nämlich eine Kneifzange, eine Eisenfeile, einen Bund mit fünf Zündschlüsseln und eine Stabtaschenlampe, eingezogen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
Soweit die Revision des Angeklagten ██████ Feststellungen angreift, die seiner Verurteilung wegen Raubes zugrunde liegen, bemängelt sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie verkennt dabei auch, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, seine Überzeugung von dem Tathergang auch aus den Angaben eines Mitangeklagten zu gewinnen. Die Strafkammer konnte auch ohne Verletzung des Verfahrensrechts die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen über die Fähigkeit des Zeugen ██████, nach dem genossenen Alkohol noch verlässliche Wahrnehmungen zu machen, mit der Begründung ablehnen, dass sie sich selbst genügend Sachkunde zutraue, um diese Frage beurteilen zu können. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist sie dabei von der Alkoholmenge ausgegangen, die der Einlassung des Angeklagten entsprach.
Die Revision des Angeklagten ████ beanstandet die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Einnahme eines Augenscheins zwecks Feststellung, dass die Tat nicht auf einem öffentlichen Weg begangen worden ist. Dabei verkennt sie, dass von dieser Maßnahme nach § 244 Abs. 5 StPO abgesehen werden kann, wenn die Benutzung dieses Beweismittels nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Dafür, dass die Strafkammer hierbei die Grenzen ihres Ermessens verkannt oder sonst von ihm einen pflichtwidrigen Gebrauch gemacht habe, hat die Revision nichts vorgetragen.
II.
Wegen der leichten Verletzungen, die der Fahrer und der Beifahrer des Lastkraftwagens infolge des von dem Angeklagten ████ verschuldeten Zusammenstoßes erlitten, hat die Strafkammer diesen Angeklagten auch aus § 230 (in Tateinheit mit § 248 b StGB) bestraft, dabei aber nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Verletzten gemäß § 232 StGB die Strafverfolgung beantragt hatten. Die Nachprüfung dieser ███████████████████ ergibt aber, dass der Fahrer ███ am 14. April und der Beifahrer Arnold ████ am 13. April 1956, also rechtzeitig, zu polizeilichem Protokoll Strafantrag gestellt haben (Bl. 110 R und 111 d. A.).
III.
Die Sachrüge beider Angeklagten richtet sich gegen die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit der Begründung, dass der Feldweg, auf dem die Tat begangen worden ist, kein öffentlicher Weg im Sinne dieser Vorschrift sei. Darauf kommt es aber nicht an. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte ████ den von ihm gesteuerten Volkswagen einige hundert Meter hinter Naunheim auf der von diesem Ort nach Waldgirmes führenden Landstraße angehalten. ██ ██████ Helga ████ entstiegen dem Wagen und gingen einige Meter in den Feldweg hinein. Auf den hier stehenden ████ begann dann einer der beiden Mittäter in Ausführung des gemeinsam gefassten Beraubungsplanes unvermittelt einzuschlagen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 20. September 1956 (JZ 1957 S. 28) ausgesprochen, dass unter den Schutzbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch leicht begehbare Flächen in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege fallen. Dass die Landstraße Naunheim-Waldgirmes ein öffentlicher Weg ist, steht fest. Da der Tatort nur wenige Meter von dieser Straße entfernt liegt, sind beide Angeklagten mit Recht wegen schweren Raubes im Sinne jener Vorschrift verurteilt worden.
IV.
Auch die weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision des Angeklagten ███ sind nicht geeignet, ihr zum Erfolg zu verhelfen.
1. Entgegen der Meinung der Revision setzt die Bestrafung wegen vollendeten Vergehens nach § 142 StGB nicht voraus, dass es dem Fliehenden gelungen ist, sich soweit aus dem räumlichen Bereich des Unfallortes zu entfernen, dass seine Ergreifung und die Feststellung seiner Person nicht mehr möglich ist. § 142 StGB soll die schuldhafte Verletzung des Verbots, sich vom Unfallort zu entfernen, schon dann treffen, wenn diese zu Aufklärungsschwierigkeiten oder Beweisverlusten führen kann (BGH VRS 52, 533 ff.). Diese Gefahr bestand hier aber, da der Angeklagte gerade noch rechtzeitig entdeckt und von dem ihn verfolgenden Borzymowski eingeholt wurde, bevor er in einem nahe liegenden Waldstück verschwinden konnte.
2. Die Revision des Angeklagten hält ferner seine Verurteilung aus § 245 a StGB für fehlerhaft, weil das Landgericht Gegenstände als Diebeswerkzeug erklärt hat, die offenkundig lediglich Werkzeuge sind, die beim Betrieb eines Kraftwagens benötigt werden. Dabei übersieht sie, dass Diebeswerkzeug im Sinne der genannten Vorschrift jede bewegliche Sache ist, die sich nach ihrer Beschaffenheit dazu eignet, die diebische oder räuberische Wegnahme von Sachen zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass sie nach dem Willen der dafür maßgeblichen Person zur Verwendung bei Diebstahl oder Raub bestimmt ist (BGHSt 8, 110; 9, 96). Daher können auch die hier beim Täter vorgefundenen Gegenstände in der Hand eines Diebes, der mit ihrer Hilfe sich die Ausführung von Raub oder Diebstahl ermöglichen will, sehr wohl Diebeswerkzeug sein. Die Strafkammer hat nicht den „zum Reparaturbestand eines Volkswagens gehörenden Satz Werkzeuge“ als Diebeswerkzeug angesehen, sondern nur die mit diesen zusammen in einer Aktentasche mitgeführten Gegenstände, nämlich eine Kneifzange, eine Eisenfeile, einen Bund mit fünf verschiedenen Zündschlüsseln und eine Stabtaschenlampe. Sie hält diese Gegenstände für Diebeswerkzeug, weil sie „zu einem Teil sowohl ihrer Art als auch ihrer Menge nach zu den normalen Bedarf insoweit in gar keinem Verhältnis mehr stehen“ in der Hand des „u. a. auf Autodiebstähle spezialisierten Angeklagten ██████“. Nun enthält das Urteil allerdings weder zur kriminellen Vergangenheit des Angeklagten noch zu seinen jetzt abgeurteilten Taten Feststellungen, die ihn als „auf Autodiebstähle spezialisierten Täter“ kennzeichnen, wenn man darunter einen Täter versteht, der Kraftwagen stiehlt; die Absicht, die fraglichen Werkzeuge zur Begehung von Vergehen nach § 248 b StGB zu benutzen, würde allein die Anwendung des § 245 a StGB nicht rechtfertigen. Das Landgericht meint aber ersichtlich, dass der Angeklagte zu den heute nicht seltenen Dieben gehört, die zum Stehlen anderer Gegenstände oder zur Begehung von Raub widerrechtlich fremde Kraftwagen benutzen. In diesem Sinne spricht das Urteil auch von den hier festgestellten beiden Vergehen nach § 248 b StGB als von „Taten, zu welchen er immer wieder einen besonderen Hang erkennen lässt“ (UA 17), und zur Begründung der Anordnung nach § 42 m StGB auf ████ als von einem „rückfälligen und vorliegend erneut zu mehreren Malen in Erscheinung getretenen Autodieb und motorisierten Straßenräuber“. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich als Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagte die genannten Gegenstände benutzen wollte, um künftige Diebstähle oder Raubüberfälle mit Hilfe unbefugt benutzter fremder Kraftwagen leichter ausführen zu können, und dass die hier fraglichen Sachen tatsächlich dazu geeignet waren. Das aber rechtfertigt die Anwendung des § 245 a Abs. 1 und 3 StGB.
V.
Die durch die allgemeine Sachrüge beider Angeklagten gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang ergab ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Krumme Bundesrichter Dr. Sauer und Dr. Seibert sind beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.
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