Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 539/91
Datum
19.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Zu prüfen war, ob Revisionsgründe Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten begründen und ob Hinweise als Aufklärungsbeitrag nach § 31 Nr. 1 BtMG strafmildernd zu werten wären. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt wurden und auch eine anderweitige Bewertung der Hinweise das Strafmaß nicht hätte mildern können. Jeder Revisionär trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Bei der Revisionsprüfung kann das Revisionsgericht feststellen, dass eine anders bewertete Tatsachen- oder Beweiswürdigung (z. B. als Aufklärungsbeitrag nach § 31 Nr. 1 BtMG) keine Auswirkungen auf das Strafmaß gehabt hätte; fehlt eine derartige Auswirkung, liegt kein revisionsrechtlich erheblicher Fehler vor.

3

Hinweise oder Verdachtsmomente, die nicht konkret und entscheidungserheblich substantiiert vorgetragen werden, begründen keinen Revisionsgrund gegen das Urteil.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von den revisionsführenden Parteien zu tragen, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539/91 in der Strafsache gegen

1. ██████, dort geboren am ████, █████, ████████ █████ aus █████,

2. Regina S., geboren am 9. Juni 1961 in [REDACTED],

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 1991 werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat kann im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe ausschließen, dass die Strafkammer auf mildere Strafen erkannt hätte, wenn sie die Hinweise auf „Vincenz“ als Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG gewertet hätte (vgl. Senatsurteil vom 5. September 1991 – 4 StR 360/91).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf