Revision gegen Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/91
- Datum
- 19.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Bei der Revisionsprüfung kann das Revisionsgericht feststellen, dass eine anders bewertete Tatsachen- oder Beweiswürdigung (z. B. als Aufklärungsbeitrag nach § 31 Nr. 1 BtMG) keine Auswirkungen auf das Strafmaß gehabt hätte; fehlt eine derartige Auswirkung, liegt kein revisionsrechtlich erheblicher Fehler vor.
Hinweise oder Verdachtsmomente, die nicht konkret und entscheidungserheblich substantiiert vorgetragen werden, begründen keinen Revisionsgrund gegen das Urteil.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von den revisionsführenden Parteien zu tragen, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 539/91 in der Strafsache gegen
1. ██████, dort geboren am ████, █████, ████████ █████ aus █████,
2. Regina S., geboren am 9. Juni 1961 in [REDACTED],
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 1991 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 1991 werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat kann im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe ausschließen, dass die Strafkammer auf mildere Strafen erkannt hätte, wenn sie die Hinweise auf „Vincenz“ als Aufklärungsbeitrag im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG gewertet hätte (vgl. Senatsurteil vom 5. September 1991 – 4 StR 360/91).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Nehm | Salger | Maatz | |||
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