Revision verworfen: Beweiswürdigung und Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 539/90
- Datum
- 15.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie auf einer vertretbaren und nachvollziehbaren Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses beruht.
Die Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen ist zulässig, wenn die dort zu belegenden Tatsachen für die Überzeugungsbildung keine entscheidende Bedeutung besitzen (Bedeutungslosigkeit).
Es ist rechtlich problematisch, Hilfsbeweisanträge mit der Begründung abzulehnen, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, wenn der Angeklagte substantiiert Tatsachen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin vorgetragen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. Juli 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat 4 StR 539/90 - BESCHLUSS - in der Strafsache gegen ███ aus █, geboren am Hans Dieter Robert ██████ 1952 in ██ ████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juli 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar könnte es rechtlichen Bedenken begegnen, wenn die Strafkammer die beiden Hilfsbeweisanträge mit der Begründung abgelehnt hätte, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, obwohl der Angeklagte hierbei zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Tatsachen unter Beweis gestellt hatte, die von dieser anders dargestellt worden waren (vgl. Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 94 mit weit. Nachw.; a. A. aber BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1). Wenn auch die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA 16, 17) diesen Ablehnungsgrund angegeben hat, hat sie die Hilfsbeweisanträge in Wahrheit aber wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt. Sie legt nämlich dar, dass ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten „selbst bei einer Wahrunterstellung“ (UA 17) bzw. „selbst wenn man gemäß der Wahrunterstellung davon ausgeht“ (UA 18) feststehe. Daraus folgt, dass die Strafkammer es dahingestellt sein lassen wollte, ob die behaupteten Tatsachen wahr waren.
Die Überzeugungsbildung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer vertretbaren und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses. Die in den Hilfsbeweisanträgen unter Beweis gestellten Behauptungen betrafen demgegenüber nur Hilfstatsachen, denen für das Urteil nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht der Strafkammer keine entscheidende Bedeutung zukam (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 mit weit. Nachw.).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Salger | Steindorf | Basdorf | |||
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